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208 lines
1.5 KiB

BESCHLUSS
ZR
6
Juli
Rechtsstreit
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Raebel
Richterin
6
Juli
beschlossen
:
Beschwerde
Nichtzulassung
Revision
Höhe
zuerkannten
Anspruchs
Urteil
Oberlandesgerichts
13
.
Zivilsenat
26
.
Oktober
wird
Kosten
Beklagten
zurückgewiesen
.
Wert
Beschwerdegegenstandes
beträgt
.
Gründe
:
Nichtzulassungsbeschwerde
ist
statthaft
auch
Übrigen
zulässig
.
ist
jedoch
unbegründet
;
hat
Rechtssache
grundsätzliche
Bedeutung
noch
erfordert
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Revisionsgerichts
§
Abs.
Satz
.
Berufungsgericht
hat
Art
.
Abs.
GG
verletzt
Klägerinnen
zweiter
Instanz
vorgetragene
"
völlig
neue
Schadensberechnung
unstreitig
behandelt
hat
.
Frage
späteres
Vorbringen
Partei
bereits
vorangegangenes
gegenteiliges
Vorbringen
Gegners
bestritten
gelten
hat
ist
Frage
BVerfG
.
15
.
Mai
.
Maßstäbe
hat
Berufungsgericht
ersichtlich
verkannt
festgestellte
prozessuale
Verhalten
Beklagten
entsprechenden
Vortrag
Schriftsatz
Klägerinnen
21
.
April
§
Abs.
subsumiert
.
schützt
Art
.
Abs.
GG
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
ist
geklärt
§
Abs.
.
auch
dann
anzuwenden
ist
Käufer
Risiko
Leistungshindernisses
übernommen
hat
.
16
.
Februar
§
Nr.
;
7
.
Februar
;
1
.
Juni
;
25
.
März
.
Frage
hier
geschlossene
Vertrag
Sinne
auszulegen
ist
betrifft
ausschließlich
beurteilenden
Einzelfall
weist
rechtsgrundsätzliche
Bedeutung
.
weiter
gehenden
Begründung
wird
gemäß
§
Abs.
Satz
Halbs
.
abgesehen
.
Raebel
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung