BESCHLUSS ZR 6 Juli Rechtsstreit IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Raebel Richterin 6 Juli beschlossen : Beschwerde Nichtzulassung Revision Höhe zuerkannten Anspruchs Urteil Oberlandesgerichts 13 . Zivilsenat 26 . Oktober wird Kosten Beklagten zurückgewiesen . Wert Beschwerdegegenstandes beträgt € . Gründe : Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft auch Übrigen zulässig . ist jedoch unbegründet ; hat Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Revisionsgerichts § Abs. Satz . Berufungsgericht hat Art . Abs. GG verletzt Klägerinnen zweiter Instanz vorgetragene " völlig neue Schadensberechnung unstreitig behandelt hat . Frage späteres Vorbringen Partei bereits vorangegangenes gegenteiliges Vorbringen Gegners bestritten gelten hat ist Frage BVerfG . 15 . Mai . Maßstäbe hat Berufungsgericht ersichtlich verkannt festgestellte prozessuale Verhalten Beklagten entsprechenden Vortrag Schriftsatz Klägerinnen 21 . April § Abs. subsumiert . schützt Art . Abs. GG . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs ist geklärt § Abs. . auch dann anzuwenden ist Käufer Risiko Leistungshindernisses übernommen hat . 16 . Februar § Nr. ; 7 . Februar ; 1 . Juni ; 25 . März . Frage hier geschlossene Vertrag Sinne auszulegen ist betrifft ausschließlich beurteilenden Einzelfall weist rechtsgrundsätzliche Bedeutung . weiter gehenden Begründung wird gemäß § Abs. Satz Halbs . abgesehen . Raebel Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung