You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

1452 lines
12 KiB

NAMEN
ZR
Verkündet
:
11
.
April
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
InsO
Abs.
§
Abs.
§
Abs.
;
Abs.
Ist
verpfändete
Forderung
fällig
Pfandrecht
gesicherte
Hauptforderung
jedoch
steht
Verwalter
Insolvenzverfahren
Vermögen
alleinige
Einzugsrecht
.
Zieht
fehlenden
Einzugsrechts
Pfandgläubigers
einziehungsbefugte
Verwalter
Insolvenzverfahren
Vermögen
Pfandschuldners
verpfändete
Forderung
kann
Kosten
Feststellung
Verwertung
Forderung
vorab
Masse
entnehmen
.
Urteil
11
.
April
ZR
OLG
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
7
.
Februar
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Richter
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
Streithelferin
Klägers
wird
Urteil
7
.
Zivilsenats
Brandenburgischen
Oberlandesgerichts
12
.
Oktober
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Berufung
Abweisung
Zahlungsantrags
Hilfsanträge
zurückgewiesen
worden
ist
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Beklagte
ist
Verwalter
22
.
August
eröffneten
Insolvenzverfahren
Vermögen
GmbH
Schuldnerin
.
Schuldnerin
hatte
21
.
Oktober
geborenen
Kläger
Gesellschafter-Geschäftsführer
4
.
August
schriftliche
Pensionszusage
erteilt
heißt
:
"
1
.
erhalten
lebenslängliches
Ruhegeld
Höhe
DM
monatlich
Vollendung
60
.
Diensten
Gesellschaft
ausscheiden
2
.
Zeitpunkt
Ablebens
gültiger
Ehe
lebender
Ehegatte
erhält
lebenslängliche
Hinterbliebenenrente
4
.
Versorgungsleistungen
werden
Ende
Monats
gezahlt
beginnend
Monat
Eintritt
Versorgungsfalles
"
Sicherung
Anspruchs
schloss
Schuldnerin
Rückdeckungsversicherung
Streithelferin
Klägers
fortan
:
Streithelferin
verpfändete
hieraus
folgenden
Ansprüche
Kläger
Fall
Todes
Ehefrau
.
Vorprozess
nahm
Beklagte
Kläger
§
Abs.
GmbHG
Erstattung
Anspruch
.
Urteil
13
.
Juni
wurde
Kläger
verurteilt
Beklagten
Zinsen
Kosten
zahlen
.
1
.
Dezember
endete
Versicherungsvertrag
.
2
.
April
überwies
Streithelferin
Betrag
73.689,60
Beklagten
.
Kläger
verlangt
Auskehrung
Versicherungssumme
Begleichung
Urteilssumme
Zinsen
Kosten
Vorprozess
verbraucht
worden
ist
.
Beklagte
hat
hilfsweise
weiteren
Ansprüchen
§
Abs.
GmbHG
§
Abs.
Verbindung
§
StGB
aufgerechnet
.
Klage
ist
Vorinstanzen
erfolglos
geblieben
.
Senat
zugelassenen
Revision
verfolgt
Kläger
Anspruch
Zahlung
weiter
.
Hilfsweise
begehrt
Feststellung
Beklagte
verpflichtet
sei
Zeitraum
Oktober
Juli
monatlich
August
weitere
zahlen
;
weiter
hilfsweise
begehrt
Beklagten
Hinterlegung
Betrages
verurteilen
.
Beklagte
beantragt
Revision
zurückzuweisen
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
führt
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Ansicht
Beklagten
war
Berufung
auch
insoweit
zulässig
Kläger
Zahlung
gerichteten
Hauptantrag
verfolgt
hat
.
1
.
Wird
Berufung
hier
unbeschränkt
eingelegt
erstreckt
eintretende
Hemmung
Rechtskraft
grundsätzlich
auch
dann
gesamte
erstinstanzliche
Urteil
Berufungsbegründung
beschränkten
Antrag
enthält
.
Beschränkung
allein
liegt
Verzicht
vgl.
zunächst
weiter
verfolgten
Antrag
Urteil
28
.
September
ZR
.
Berufungskläger
kann
Berufung
auch
Ablauf
Begründungsfrist
§
Abs.
Schluss
mündlichen
Verhandlung
Berufungsgericht
erweitern
fristgerecht
vorgetragenen
Berufungsgründe
Antragserweiterung
decken
Urteil
28
.
September
aaO
;
Beschluss
9
November
ZB
715
;
Urteil
14
.
Mai
.
.
2
.
Voraussetzungen
sind
hier
erfüllt
.
Landgericht
hat
Klage
Begründung
abgewiesen
auch
Feststellungsantrag
hätten
Tabelle
angemeldet
werden
müssen
.
Zahlungsantrag
heißt
ergänzend
unabhängig
fehlenden
Anmeldung
habe
Kläger
auch
Anspruch
Auszahlung
Versicherungssumme
;
könne
lediglich
Maßgabe
getroffenen
Vereinbarungen
Zahlung
monatlichen
Ruhegeldes
verlangen
.
Erklärung
Berufungsbegründung
Zahlungsanspruch
solle
weiterverfolgt
werden
Kläger
Renteneintrittsalter
noch
erreicht
habe
bezieht
angefochtene
Urteil
erklärt
Parteien
erster
Instanz
Unrecht
übereinstimmend
ausgegangen
waren
Kläger
erst
Vollendung
65
.
Lebensjahrs
Anspruch
Pensionszahlungen
haben
sollte
.
kann
dahingehend
verstanden
werden
Kläger
wolle
Rechts
Überprüfung
erstinstanzlichen
Entscheidung
endgültig
begeben
vgl.
.
zweiter
Instanz
unstreitig
geworden
war
Pensionszahlungen
bereits
vollendeten
60
.
Lebensjahr
Klägers
beginnen
sollten
konnte
Kläger
Zahlungsantrag
wieder
aufnehmen
.
wesentliche
Berufungsangriff
Anmeldung
Forderung
Tabelle
sei
erforderlich
gewesen
betraf
ebenso
Hilfsantrag
.
II
.
Berufungsgericht
hat
gemeint
fehle
Anspruchsgrundlage
geltend
gemachten
Ansprüche
.
Abs.
InsO
sei
einschlägig
Beklagte
Versicherungsvertrag
verwertet
habe
.
Abs.
InsO
gelte
verpfändete
Forderung
Pfandreife
eingetreten
sei
.
Anspruch
Klägers
Pensionszusage
sei
November
ratierlich
fällig
geworden
Kläger
Oktober
60
.
Lebensjahr
vollendet
habe
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
Ausscheiden
Dienst
Schuldnerin
anzusehen
sei
.
§
Abs.
Satz
habe
Streithelferin
nur
Kläger
befreiender
Wirkung
leisten
können
.
Ansprüche
ungerechtfertigter
Bereicherung
kämen
Betracht
Beklagte
Streithelferin
Klägers
geleistet
habe
.
Bereicherung
sei
auch
Kosten
Klägers
erfolgt
Streithelferin
Zahlung
Beklagten
titulierte
Forderung
bezogen
sei
Verpflichtung
Kläger
freigeworden
sei
.
Schadensersatzansprüche
seien
ersichtlich
.
Ansprüche
§
InsO
richteten
Kläger
persönlich
.
Hilfsanträge
seien
gleichfalls
begründet
.
Anspruch
Zahlung
monatlichen
Rente
stelle
Insolvenzforderung
müsse
Tabelle
festgestellt
werden
.
Hinterlegung
§
§
InsO
diene
Sicherung
aufschiebend
bedingter
Insolvenzforderungen
;
habe
Kläger
jedoch
angemeldet
.
.
Ausführungen
halten
rechtlichen
Überprüfung
stand
.
Grundlage
geltend
gemachten
Ansprüche
ist
§
Abs.
Satz
InsO
entsprechender
Anwendung
.
1
.
Ansicht
Berufungsgerichts
hat
Streithelferin
Klägers
Versicherungssumme
2
.
April
Beklagten
Berechtigten
ausgezahlt
.
Berechtigung
Beklagten
folgt
§
Abs.
Satz
InsO
entsprechender
Anwendung
.
Beklagte
war
§
Abs.
InsO
einziehungsbefugt
.
Vorschrift
erlaubt
Verwalter
Einziehung
anderweitige
Verwertung
Forderung
Schuldner
Sicherung
Anspruchs
abgetreten
hatte
.
verpfändete
Forderungen
ist
auch
entsprechend
anwendbar
Urteil
11
Juli
;
7
.
April
ZR
;
vgl.
auch
Festschrift
S.
.
Beklagte
war
jedoch
Einziehung
Versicherungssumme
befugt
Kläger
einzige
andere
Betracht
kommende
Berechtigte
insoweit
maßgebenden
Vorschriften
Bürgerlichen
Einziehung
Versicherungsleistung
berechtigt
war
.
§
Abs.
ist
Pfandgläubiger
erst
dann
Einziehung
gepfändeten
Forderung
berechtigt
Pfandreife
gemäß
§
Abs.
eingetreten
ist
.
Vorschrift
tritt
Pfandreife
bereits
dann
gesicherte
Forderung
nur
teilweise
fällig
geworden
ist
.
cherte
Forderung
Pensionszusage
4
.
August
entstand
jedoch
insgesamt
Ablauf
Monats
Kläger
sein
60
.
Lebensjahr
vollendete
Zeitpunkt
Monat
Monat
neu
jeweils
aufschiebend
bedingt
Erlebensfall
vgl.
Urteil
7
.
April
aaO
;
10
Juli
ZR
.
2
.
April
waren
überhaupt
erst
Pensionsansprüche
Monate
November
März
Höhe
angefallen
.
§
Abs.
Satz
erlaubt
Pfandgläubiger
Einziehung
Forderung
nur
insoweit
Befriedigung
erforderlich
ist
.
Handelt
gesicherten
Forderung
Rente
ist
Einziehung
nur
entsprechend
vereinbarten
Rentenzahlungen
möglich
Lehleiter
EWiR
7
8
;
Blomeyer
.
Auch
Grunde
war
Kläger
befugt
Versicherungssumme
einzuziehen
Betrag
überstieg
.
Ist
Pfändungsgläubiger
allgemeinen
Vorschriften
Fälligkeit
Hauptforderung
Einziehung
verpfändeten
Forderung
berechtigt
kann
Insolvenzverfahren
gelten
.
Absonderungsberechtigte
hat
auch
hier
Anspruch
noch
entstandene
fällige
Forderungen
befriedigt
werden
.
anderen
Seite
ist
Versicherer
vertraglich
noch
gesetzlich
verpflichtet
Versicherungssumme
ratierlich
Pfändungsgläubiger
auszuzahlen
;
hat
Anspruch
geschuldete
Einmalzahlung
erbringen
dürfen
.
ist
Verwalter
nur
berechtigt
auch
verpflichtet
Versicherungssumme
nehmen
.
kann
nur
noch
Frage
stellen
Versicherungssumme
gemäß
entsprechend
§
Pfandgläubiger
Verwalter
Insolvenzverfahren
Vermögen
Gläubigers
gemeinsam
leisten
ist
.
Frage
ist
verneinen
.
Senat
hat
vergleichbaren
Fall
vorzeitigen
Beendigung
verpfändeten
Rückdeckungsversicherung
alleiniges
Einzugsrecht
Verwalters
§
Abs.
Satz
InsO
angenommen
Urteil
7
.
April
.
entspricht
auch
anderen
Fällen
fehlenden
Pfandreife
wohlverstandenen
Interesse
Insolvenzgläubiger
zügigen
Verwertung
Masse
gehörenden
Vermögens
einerseits
auch
§
allein
einzugsberechtigten
Pfandgläubigers
andererseits
.
nur
gemeinsam
auszuübendes
Einzugsrecht
würde
Verwertung
verpfändeten
Forderung
erschweren
.
Insolvenzverfahrens
dient
Vorschrift
§
Schutz
noch
einziehungsberechtigten
Pfandschuldner
verpfändete
Forderung
einzieht
Erlös
verbraucht
.
Insolvenzverfahren
bedarf
Pfandgläubiger
Schutzes
gleicher
Weise
.
Amtspflichten
Insolvenzverwalters
gehört
auch
Rechte
Absonderungsberechtigten
wahren
Verwertung
belasteten
Massegegenstandes
erzielten
Erlös
Maßgabe
§
InsO
Berechtigten
auszukehren
.
schuldhafter
Verletzung
Pflichten
haftet
§
InsO.
Verwalter
Bezug
verpfändete
Forderung
obliegenden
Pflichten
insbesondere
Hinblick
Separierung
ratenweise
Auszahlung
eingezogenen
Betrags
Fälligkeit
Versorgungsanspruchs
änderten
Anwendung
Übrigen
.
Auch
praktischen
Schwierigkeiten
Pflicht
Einziehung
Verwahrung
fälligen
monatlichen
Bedienung
Versorgungsanspruchs
ergeben
mögen
vgl.
etwa
würden
gelöst
.
2
.
Eintritt
Pfandreife
ist
Verwalter
verpflichtet
absonderungsberechtigten
Pfandgläubiger
Einziehung
verpfändeten
Forderung
erzielten
Erlös
befriedigen
.
Pflicht
folgt
gesetzlich
geregelten
Fällen
Verwertungsrechts
Verwalters
§
Abs.
Satz
InsO
analog
.
Einziehungsrecht
Verwalters
ändert
Recht
Absonderungsberechtigten
abgesonderte
Befriedigung
also
auch
absonderungsberechtigten
Gläubiger
Verwertungserlös
zusteht
.
3
.
Verwalter
Feststellung
Einziehung
verpfändeten
Forderung
Auskehrung
Erlöses
Pfandgläubiger
befasst
ist
hat
zuvor
§
Abs.
Satz
InsO
Kosten
Feststellung
Verwertung
§
InsO
abzurechnen
.
Vorschrift
Abs.
Satz
InsO
gilt
unmittelbar
nur
Fälle
§
Abs.
InsO
Gesetz
Insolvenzverwalter
ausdrücklich
Recht
zuweist
Absonderungsrechten
belastete
bewegliche
Sachen
Forderungen
verwerten
.
auch
Fall
§
Abs.
Satz
InsO
gilt
Verwalter
also
auch
dann
Kosten
Feststellung
Verwertung
beanspruchen
kann
belasteten
Vermögensgegenstand
ergebnisloser
Fristsetzung
verwertet
ist
streitig
vgl.
etwa
InsO
13
.
Aufl
.
§
.
14
:
aber
Feststellungskosten
;
Flöther
InsO
§
.
9
:
Kostenbeiträge
;
HK-InsO/Landfermann
InsO
6
.
Aufl
.
§
.
:
Abs.
InsO
gelten
entsprechend
.
Zieht
Verwalter
verpfändete
Forderung
Fälligkeit
Hauptforderung
Einziehungsrecht
gers
besteht
separiert
hinterlegt
Erlös
Auskehrung
Pfandgläubiger
Eintritt
Pfandreife
wird
verbundene
Aufwand
regelmäßig
entsprechen
Verwertung
§
Abs.
InsO
erforderlich
ist
;
rechtfertigt
entsprechende
Anwendung
§
InsO.
4
.
Kläger
hat
Anspruch
Auskehrung
Versicherungssumme
Höhe
Pensionsansprüche
Zeit
November
Zeitpunkt
erneuten
Schlusses
mündlichen
Verhandlung
Kostenbeiträge
§
InsO.
verbleibende
Betrag
ist
Erschöpfung
Monat
Monat
Höhe
monatlich
geschuldeten
Pension
Kläger
auszuzahlen
;
wird
Insolvenzverfahren
aufgehoben
ist
etwa
noch
vorhandener
Betrag
§
§
Abs.
InsO
Klägers
hinterlegen
.
IV
.
angefochtene
Urteil
kann
folglich
Bestand
haben
.
ist
aufzuheben
§
Abs.
;
Sache
ist
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
Abs.
.
Sache
ist
Endentscheidung
reif
§
Abs.
Beklagte
hilfsweise
Aufrechnung
Gegenforderungen
erklärt
hat
.
hat
Berufungsgericht
noch
befasst
.
Ansicht
Klägers
ist
Aufrechnung
vornherein
ausgeschlossen
Beklagte
verpflichtet
ist
Versicherungssumme
Klägers
verwahren
.
Umfang
Aufrechnung
zulässig
ist
richtet
vielmehr
gesicherten
Pensionsanspruch
.
Kläger
erster
Linie
§
Abs.
GmbHG
gestützten
Gegenforderungen
Einrede
Verjährung
erhoben
hat
vgl.
§
Abs.
Satz
§
Abs.
GmbHG
wird
jedoch
prüfen
sein
Umfang
gegebenenfalls
gegenseitigen
Forderungen
unverjährter
Zeit
aufrechenbar
standen
§
.
Kayser
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung