NAMEN ZR Verkündet : 11 . April Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja InsO Abs. § Abs. § Abs. ; Abs. Ist verpfändete Forderung fällig Pfandrecht gesicherte Hauptforderung jedoch steht Verwalter Insolvenzverfahren Vermögen alleinige Einzugsrecht . Zieht fehlenden Einzugsrechts Pfandgläubigers einziehungsbefugte Verwalter Insolvenzverfahren Vermögen Pfandschuldners verpfändete Forderung kann Kosten Feststellung Verwertung Forderung vorab Masse entnehmen . Urteil 11 . April ZR OLG IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 7 . Februar Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Richterin Richter Dr. Recht erkannt : Revision Klägers Streithelferin Klägers wird Urteil 7 . Zivilsenats Brandenburgischen Oberlandesgerichts 12 . Oktober Kostenpunkt insoweit aufgehoben Berufung Abweisung Zahlungsantrags Hilfsanträge zurückgewiesen worden ist . Umfang Aufhebung wird Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Beklagte ist Verwalter 22 . August eröffneten Insolvenzverfahren Vermögen GmbH Schuldnerin . Schuldnerin hatte 21 . Oktober geborenen Kläger Gesellschafter-Geschäftsführer 4 . August schriftliche Pensionszusage erteilt heißt : " 1 . erhalten lebenslängliches Ruhegeld Höhe DM € monatlich Vollendung 60 . Diensten Gesellschaft ausscheiden 2 . Zeitpunkt Ablebens gültiger Ehe lebender Ehegatte erhält lebenslängliche Hinterbliebenenrente 4 . Versorgungsleistungen werden Ende Monats gezahlt beginnend Monat Eintritt Versorgungsfalles " Sicherung Anspruchs schloss Schuldnerin Rückdeckungsversicherung Streithelferin Klägers fortan : Streithelferin verpfändete hieraus folgenden Ansprüche Kläger Fall Todes Ehefrau . Vorprozess nahm Beklagte Kläger § Abs. GmbHG Erstattung Anspruch . Urteil 13 . Juni wurde Kläger verurteilt Beklagten € Zinsen Kosten zahlen . 1 . Dezember endete Versicherungsvertrag . 2 . April überwies Streithelferin Betrag 73.689,60 € Beklagten . Kläger verlangt Auskehrung Versicherungssumme Begleichung Urteilssumme Zinsen Kosten Vorprozess verbraucht worden ist . Beklagte hat hilfsweise weiteren Ansprüchen § Abs. GmbHG § Abs. Verbindung § StGB aufgerechnet . Klage ist Vorinstanzen erfolglos geblieben . Senat zugelassenen Revision verfolgt Kläger Anspruch Zahlung € weiter . Hilfsweise begehrt Feststellung Beklagte verpflichtet sei Zeitraum Oktober Juli monatlich € August weitere € zahlen ; weiter hilfsweise begehrt Beklagten Hinterlegung Betrages € verurteilen . Beklagte beantragt Revision zurückzuweisen . Entscheidungsgründe : Revision führt Aufhebung angefochtenen Urteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Ansicht Beklagten war Berufung auch insoweit zulässig Kläger Zahlung € gerichteten Hauptantrag verfolgt hat . 1 . Wird Berufung hier unbeschränkt eingelegt erstreckt eintretende Hemmung Rechtskraft grundsätzlich auch dann gesamte erstinstanzliche Urteil Berufungsbegründung beschränkten Antrag enthält . Beschränkung allein liegt Verzicht vgl. zunächst weiter verfolgten Antrag Urteil 28 . September ZR . Berufungskläger kann Berufung auch Ablauf Begründungsfrist § Abs. Schluss mündlichen Verhandlung Berufungsgericht erweitern fristgerecht vorgetragenen Berufungsgründe Antragserweiterung decken Urteil 28 . September aaO ; Beschluss 9 November ZB 715 ; Urteil 14 . Mai . . 2 . Voraussetzungen sind hier erfüllt . Landgericht hat Klage Begründung abgewiesen auch Feststellungsantrag hätten Tabelle angemeldet werden müssen . Zahlungsantrag heißt ergänzend unabhängig fehlenden Anmeldung habe Kläger auch Anspruch Auszahlung Versicherungssumme ; könne lediglich Maßgabe getroffenen Vereinbarungen Zahlung monatlichen Ruhegeldes verlangen . Erklärung Berufungsbegründung Zahlungsanspruch solle weiterverfolgt werden Kläger Renteneintrittsalter noch erreicht habe bezieht angefochtene Urteil erklärt Parteien erster Instanz Unrecht übereinstimmend ausgegangen waren Kläger erst Vollendung 65 . Lebensjahrs Anspruch Pensionszahlungen haben sollte . kann dahingehend verstanden werden Kläger wolle Rechts Überprüfung erstinstanzlichen Entscheidung endgültig begeben vgl. . zweiter Instanz unstreitig geworden war Pensionszahlungen bereits vollendeten 60 . Lebensjahr Klägers beginnen sollten konnte Kläger Zahlungsantrag wieder aufnehmen . wesentliche Berufungsangriff Anmeldung Forderung Tabelle sei erforderlich gewesen betraf ebenso Hilfsantrag . II . Berufungsgericht hat gemeint fehle Anspruchsgrundlage geltend gemachten Ansprüche . Abs. InsO sei einschlägig Beklagte Versicherungsvertrag verwertet habe . Abs. InsO gelte verpfändete Forderung Pfandreife eingetreten sei . Anspruch Klägers Pensionszusage sei November ratierlich fällig geworden Kläger Oktober 60 . Lebensjahr vollendet habe Eröffnung Insolvenzverfahrens Ausscheiden Dienst Schuldnerin anzusehen sei . § Abs. Satz habe Streithelferin nur Kläger befreiender Wirkung leisten können . Ansprüche ungerechtfertigter Bereicherung kämen Betracht Beklagte Streithelferin Klägers geleistet habe . Bereicherung sei auch Kosten Klägers erfolgt Streithelferin Zahlung Beklagten titulierte Forderung bezogen sei Verpflichtung Kläger freigeworden sei . Schadensersatzansprüche seien ersichtlich . Ansprüche § InsO richteten Kläger persönlich . Hilfsanträge seien gleichfalls begründet . Anspruch Zahlung monatlichen Rente stelle Insolvenzforderung müsse Tabelle festgestellt werden . Hinterlegung § § InsO diene Sicherung aufschiebend bedingter Insolvenzforderungen ; habe Kläger jedoch angemeldet . . Ausführungen halten rechtlichen Überprüfung stand . Grundlage geltend gemachten Ansprüche ist § Abs. Satz InsO entsprechender Anwendung . 1 . Ansicht Berufungsgerichts hat Streithelferin Klägers Versicherungssumme 2 . April Beklagten Berechtigten ausgezahlt . Berechtigung Beklagten folgt § Abs. Satz InsO entsprechender Anwendung . Beklagte war § Abs. InsO einziehungsbefugt . Vorschrift erlaubt Verwalter Einziehung anderweitige Verwertung Forderung Schuldner Sicherung Anspruchs abgetreten hatte . verpfändete Forderungen ist auch entsprechend anwendbar Urteil 11 Juli ; 7 . April ZR ; vgl. auch Festschrift S. . Beklagte war jedoch Einziehung Versicherungssumme befugt Kläger einzige andere Betracht kommende Berechtigte insoweit maßgebenden Vorschriften Bürgerlichen Einziehung Versicherungsleistung berechtigt war . § Abs. ist Pfandgläubiger erst dann Einziehung gepfändeten Forderung berechtigt Pfandreife gemäß § Abs. eingetreten ist . Vorschrift tritt Pfandreife bereits dann gesicherte Forderung nur teilweise fällig geworden ist . cherte Forderung Pensionszusage 4 . August entstand jedoch insgesamt Ablauf Monats Kläger sein 60 . Lebensjahr vollendete Zeitpunkt Monat Monat neu jeweils aufschiebend bedingt Erlebensfall vgl. Urteil 7 . April aaO ; 10 Juli ZR . 2 . April waren überhaupt erst Pensionsansprüche Monate November März Höhe € € angefallen . § Abs. Satz erlaubt Pfandgläubiger Einziehung Forderung nur insoweit Befriedigung erforderlich ist . Handelt gesicherten Forderung Rente ist Einziehung nur entsprechend vereinbarten Rentenzahlungen möglich Lehleiter EWiR 7 8 ; Blomeyer . Auch Grunde war Kläger befugt Versicherungssumme einzuziehen Betrag € überstieg . Ist Pfändungsgläubiger allgemeinen Vorschriften Fälligkeit Hauptforderung Einziehung verpfändeten Forderung berechtigt kann Insolvenzverfahren gelten . Absonderungsberechtigte hat auch hier Anspruch noch entstandene fällige Forderungen befriedigt werden . anderen Seite ist Versicherer vertraglich noch gesetzlich verpflichtet Versicherungssumme ratierlich Pfändungsgläubiger auszuzahlen ; hat Anspruch geschuldete Einmalzahlung erbringen dürfen . ist Verwalter nur berechtigt auch verpflichtet Versicherungssumme nehmen . kann nur noch Frage stellen Versicherungssumme gemäß entsprechend § Pfandgläubiger Verwalter Insolvenzverfahren Vermögen Gläubigers gemeinsam leisten ist . Frage ist verneinen . Senat hat vergleichbaren Fall vorzeitigen Beendigung verpfändeten Rückdeckungsversicherung alleiniges Einzugsrecht Verwalters § Abs. Satz InsO angenommen Urteil 7 . April . entspricht auch anderen Fällen fehlenden Pfandreife wohlverstandenen Interesse Insolvenzgläubiger zügigen Verwertung Masse gehörenden Vermögens einerseits auch § allein einzugsberechtigten Pfandgläubigers andererseits . nur gemeinsam auszuübendes Einzugsrecht würde Verwertung verpfändeten Forderung erschweren . Insolvenzverfahrens dient Vorschrift § Schutz noch einziehungsberechtigten Pfandschuldner verpfändete Forderung einzieht Erlös verbraucht . Insolvenzverfahren bedarf Pfandgläubiger Schutzes gleicher Weise . Amtspflichten Insolvenzverwalters gehört auch Rechte Absonderungsberechtigten wahren Verwertung belasteten Massegegenstandes erzielten Erlös Maßgabe § InsO Berechtigten auszukehren . schuldhafter Verletzung Pflichten haftet § InsO. Verwalter Bezug verpfändete Forderung obliegenden Pflichten insbesondere Hinblick Separierung ratenweise Auszahlung eingezogenen Betrags Fälligkeit Versorgungsanspruchs änderten Anwendung Übrigen . Auch praktischen Schwierigkeiten Pflicht Einziehung Verwahrung fälligen monatlichen Bedienung Versorgungsanspruchs ergeben mögen vgl. etwa würden gelöst . 2 . Eintritt Pfandreife ist Verwalter verpflichtet absonderungsberechtigten Pfandgläubiger Einziehung verpfändeten Forderung erzielten Erlös befriedigen . Pflicht folgt gesetzlich geregelten Fällen Verwertungsrechts Verwalters § Abs. Satz InsO analog . Einziehungsrecht Verwalters ändert Recht Absonderungsberechtigten abgesonderte Befriedigung also auch absonderungsberechtigten Gläubiger Verwertungserlös zusteht . 3 . Verwalter Feststellung Einziehung verpfändeten Forderung Auskehrung Erlöses Pfandgläubiger befasst ist hat zuvor § Abs. Satz InsO Kosten Feststellung Verwertung § InsO abzurechnen . Vorschrift Abs. Satz InsO gilt unmittelbar nur Fälle § Abs. InsO Gesetz Insolvenzverwalter ausdrücklich Recht zuweist Absonderungsrechten belastete bewegliche Sachen Forderungen verwerten . auch Fall § Abs. Satz InsO gilt Verwalter also auch dann Kosten Feststellung Verwertung beanspruchen kann belasteten Vermögensgegenstand ergebnisloser Fristsetzung verwertet ist streitig vgl. etwa InsO 13 . Aufl . § . 14 : aber Feststellungskosten ; Flöther InsO § . 9 : Kostenbeiträge ; HK-InsO/Landfermann InsO 6 . Aufl . § . : Abs. InsO gelten entsprechend . Zieht Verwalter verpfändete Forderung Fälligkeit Hauptforderung Einziehungsrecht gers besteht separiert hinterlegt Erlös Auskehrung Pfandgläubiger Eintritt Pfandreife wird verbundene Aufwand regelmäßig entsprechen Verwertung § Abs. InsO erforderlich ist ; rechtfertigt entsprechende Anwendung § InsO. 4 . Kläger hat Anspruch Auskehrung Versicherungssumme Höhe Pensionsansprüche Zeit November Zeitpunkt erneuten Schlusses mündlichen Verhandlung Kostenbeiträge § InsO. verbleibende Betrag ist Erschöpfung Monat Monat Höhe monatlich geschuldeten Pension Kläger auszuzahlen ; wird Insolvenzverfahren aufgehoben ist etwa noch vorhandener Betrag § § Abs. InsO Klägers hinterlegen . IV . angefochtene Urteil kann folglich Bestand haben . ist aufzuheben § Abs. ; Sache ist Berufungsgericht zurückzuverweisen Abs. . Sache ist Endentscheidung reif § Abs. Beklagte hilfsweise Aufrechnung Gegenforderungen erklärt hat . hat Berufungsgericht noch befasst . Ansicht Klägers ist Aufrechnung vornherein ausgeschlossen Beklagte verpflichtet ist Versicherungssumme Klägers verwahren . Umfang Aufrechnung zulässig ist richtet vielmehr gesicherten Pensionsanspruch . Kläger erster Linie § Abs. GmbHG gestützten Gegenforderungen Einrede Verjährung erhoben hat vgl. § Abs. Satz § Abs. GmbHG wird jedoch prüfen sein Umfang gegebenenfalls gegenseitigen Forderungen unverjährter Zeit aufrechenbar standen § . Kayser Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung