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233 lines
1.7 KiB

BESCHLUSS
ZR
18
.
Januar
Rechtsstreit
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Raebel
Dr.
Dr.
18
.
Januar
beschlossen
:
Beklagten
wird
Versäumung
Frist
Begründung
Revision
Urteil
1
.
Zivilkammer
Landgerichts
14
.
Juni
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
gewährt
.
Gründe
:
Beklagte
war
Verschulden
gehindert
Frist
Begründung
Revision
einzuhalten
§
.
hat
rechtzeitig
Prozesskostenhilfe
beantragt
Beschluss
Senats
29
.
September
zugestellt
11
.
Oktober
gewährt
worden
ist
.
Schriftsatz
19
.
Oktober
hat
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
beantragt
Verlängerung
Revisionsbegründungsfrist
gebeten
.
ist
Verfügung
Senatsvorsitzenden
26
.
Oktober
gewährt
worden
.
verlängerten
Frist
hat
Revision
begründet
.
Zwar
muss
versäumte
Prozesshandlung
§
Abs.
Satz
Halbs
.
Frist
§
Abs.
nachgeholt
werden
.
vorliegenden
Fall
betrug
Frist
Monat
§
Abs.
Satz
.
Frist
hat
Beklagte
Revisionsbegründung
eingereicht
.
herrschender
Meinung
ersetzt
Antrag
Fristverlängerung
Einreichung
Revisionsbegründung
.
7
.
Juni
ZB
.
kann
offen
bleiben
verfassungskonformen
Auslegung
Vorschriften
Wiedereinsetzung
beruhenden
Rechtsprechung
.
9
Juli
;
25
.
September
ZB
;
17
.
Juni
IX
ZB
auch
Einfügung
§
Abs.
Satz
Erste
Justizmodernisierungsgesetz
1
Juli
festzuhalten
ist
tendierend
etwa
Knauer/Wolf
;
Born
.
Jedenfalls
hat
Verfügung
Senatsvorsitzenden
26
.
Oktober
vorliegenden
Fall
schützenswertes
Vertrauen
geschaffen
Erfordernis
Nachholung
versäumten
Prozesshandlung
hier
Revisionsbegründung
§
Abs.
bestimmten
Antragsfrist
bisherigen
Rechtsprechung
beachtet
werden
muss
.
Beklagten
Verfügung
bekannt
geworden
ist
hätte
Frist
noch
wahren
können
.
Dr.
Dr.
Dr.
Raebel
Dr.
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
LG
Entscheidung