BESCHLUSS ZR 18 . Januar Rechtsstreit IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Raebel Dr. Dr. 18 . Januar beschlossen : Beklagten wird Versäumung Frist Begründung Revision Urteil 1 . Zivilkammer Landgerichts 14 . Juni Wiedereinsetzung vorigen Stand gewährt . Gründe : Beklagte war Verschulden gehindert Frist Begründung Revision einzuhalten § . hat rechtzeitig Prozesskostenhilfe beantragt Beschluss Senats 29 . September zugestellt 11 . Oktober gewährt worden ist . Schriftsatz 19 . Oktober hat Wiedereinsetzung vorigen Stand beantragt Verlängerung Revisionsbegründungsfrist gebeten . ist Verfügung Senatsvorsitzenden 26 . Oktober gewährt worden . verlängerten Frist hat Revision begründet . Zwar muss versäumte Prozesshandlung § Abs. Satz Halbs . Frist § Abs. nachgeholt werden . vorliegenden Fall betrug Frist Monat § Abs. Satz . Frist hat Beklagte Revisionsbegründung eingereicht . herrschender Meinung ersetzt Antrag Fristverlängerung Einreichung Revisionsbegründung . 7 . Juni ZB . kann offen bleiben verfassungskonformen Auslegung Vorschriften Wiedereinsetzung beruhenden Rechtsprechung . 9 Juli ; 25 . September ZB ; 17 . Juni IX ZB auch Einfügung § Abs. Satz Erste Justizmodernisierungsgesetz 1 Juli festzuhalten ist tendierend etwa Knauer/Wolf ; Born . Jedenfalls hat Verfügung Senatsvorsitzenden 26 . Oktober vorliegenden Fall schützenswertes Vertrauen geschaffen Erfordernis Nachholung versäumten Prozesshandlung hier Revisionsbegründung § Abs. bestimmten Antragsfrist bisherigen Rechtsprechung beachtet werden muss . Beklagten Verfügung bekannt geworden ist hätte Frist noch wahren können . Dr. Dr. Dr. Raebel Dr. Vorinstanzen : AG Entscheidung LG Entscheidung