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ZR
22
.
September
Rechtsstreit
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Richterin
22
.
September
beschlossen
:
Revision
Klägerinnen
Urteil
18
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
24
.
April
wird
angenommen
.
Revisionsverfahren
:
DM
.
Gründe
:
Rechtssache
hat
grundsätzliche
Bedeutung
Revision
Endergebnis
Aussicht
Erfolg
.
.
1
.
Frage
Prozessführungsbefugnis
Testamentsvollstreckerin
kann
offen
bleiben
Klage
selbst
Bejahung
Endergebnis
Erfolg
haben
kann
:
Grundschuldbestellungen
Sparkasse
waren
angeordneten
Grundbuch
vermerkten
kung
Klägerin
wirksam
so
geltend
gemachte
Schaden
Grundbuchberichtigungsanspruchs
eingetreten
ist
.
weiteren
Schadensposten
Wertpapiere
Mieten
hat
Klägerin
Hintergrund
Stellung
Erben
Testamentsvollstrecker
dargetan
Beklagte
Verhalten
Erben
hätte
verhindern
können
.
2
.
Auch
Vortrag
Revision
zugrunde
legt
hatte
Beklagte
Möglichkeit
Auszahlung
Versicherungssumme
Klägerin
erreichen
.
Widerruf
Bezugsberechtigung
war
testamentarisch
noch
Zuwendung
unwiderruflichen
Bezugsrechts
ausgeschlossen
.
Raebel