ZR 22 . September Rechtsstreit IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Richterin 22 . September beschlossen : Revision Klägerinnen Urteil 18 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 24 . April wird angenommen . Revisionsverfahren : € DM . Gründe : Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung Revision Endergebnis Aussicht Erfolg . . 1 . Frage Prozessführungsbefugnis Testamentsvollstreckerin kann offen bleiben Klage selbst Bejahung Endergebnis Erfolg haben kann : Grundschuldbestellungen Sparkasse waren angeordneten Grundbuch vermerkten kung Klägerin wirksam so geltend gemachte Schaden Grundbuchberichtigungsanspruchs eingetreten ist . weiteren Schadensposten Wertpapiere Mieten hat Klägerin Hintergrund Stellung Erben Testamentsvollstrecker dargetan Beklagte Verhalten Erben hätte verhindern können . 2 . Auch Vortrag Revision zugrunde legt hatte Beklagte Möglichkeit Auszahlung Versicherungssumme Klägerin erreichen . Widerruf Bezugsberechtigung war testamentarisch noch Zuwendung unwiderruflichen Bezugsrechts ausgeschlossen . Raebel