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230 lines
1.7 KiB

BESCHLUSS
ZR
22
.
Mai
Rechtsstreit
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Grupp
22
.
Mai
beschlossen
:
Beschwerde
Nichtzulassung
Revision
Urteil
15
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
22
.
Mai
wird
Kosten
Beklagten
zurückgewiesen
.
Wert
Verfahrens
Nichtzulassungsbeschwerde
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Nichtzulassungsbeschwerde
ist
§
statthaft
auch
Übrigen
zulässig
.
ist
jedoch
begründet
.
Rechtssache
hat
grundsätzliche
Bedeutung
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
erfordert
Entscheidung
Revisionsgerichts
§
Abs.
.
Berufungsgericht
dürfte
übersehen
haben
überschießende
Feststellungen
Urteil
Vorprozess
beruht
Interventionswirkung
§
teilnehmen
vgl.
Beschluss
27
November
99
;
Urteil
8
.
Mai
ZR
FamRZ
.
23
;
6
.
Aufl
.
Rn
.
7
;
23
.
Aufl
.
.
.
Beruht
Urteil
selbständig
tragenden
Gründen
muss
jedoch
Gründe
Zulassungsgrund
gegeben
sein
Beschluss
29
.
September
IX
ZB
59
60
;
MünchKomm-ZPO/Krüger
4
.
Aufl
.
.
.
Berufungsgericht
hat
allein
vermeintliche
Interventionswirkung
Urteils
Vorprozess
abgestellt
.
hat
vielmehr
selbständig
geprüft
Konto
Zahlungen
gelangt
sind
Anderkonto
Beklagten
darstellte
Frage
bejaht
.
Insoweit
deckt
Nichtzulassungsbeschwerde
Zulassungsgrund
.
Anspruch
Beklagten
Gewährung
rechtlichen
Gehörs
Art
.
Abs.
GG
wurde
verletzt
.
Sonderkonto
vorlag
ist
Rechtsfrage
Zeugenbeweis
grundsätzlich
zugänglich
ist
.
Tatsachen
abweichenden
Subsumtionsschluss
zuließen
hat
Beklagte
Tatsacheninstanzen
vorgetragen
Beweis
gestellt
.
vorgelegten
Unterlagen
sprechen
eindeutig
Eröffnung
Anderkontos
.
weiteren
Begründung
wird
gemäß
§
Abs.
Satz
abgesehen
.
Kayser
Grupp
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung
22.05.2013
I-15