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307 lines
2.7 KiB

BESCHLUSS
ZR
6
November
Rechtsstreit
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Richter
Prof.
Dr.
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
Grupp
6
November
beschlossen
:
Beschwerde
Nichtzulassung
Revision
Urteil
11
.
Zivilsenats
Schleswig-Holsteinischen
Oberlandesgerichts
15
.
Juni
wird
Kosten
Klägers
zurückgewiesen
.
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Nichtzulassungsbeschwerde
ist
statthaft
zulässig
§
Abs.
Abs.
§
Nr.
.
hat
jedoch
Erfolg
.
hat
Rechtssache
grundsätzliche
Bedeutung
noch
erfordert
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Revisionsgerichts
§
Abs.
.
1
.
Rückzahlung
Honorars
Nichtzulassungsbeschwerde
aufgeworfenen
Fragen
sind
entscheidungserheblich
.
GmbH
Folgenden
:
noch
Folgenden
:
noch
Kläger
steht
Schadensersatzanspruch
Beklagten
Rückzahlung
geleisteten
Honorars
.
ist
Schaden
entstanden
.
gezahlte
Honorar
haben
Beratungsleistungen
Beklagten
erhalten
Schadensberechnung
einzustellen
sind
vgl.
.
8
November
.
.
Zusätzliche
Vergütungsansprüche
hat
etwaige
unterlassene
Aufklärung
Mandatsbeziehungen
ausgelöst
.
Divergenz
Senatsurteil
8
November
aaO
besteht
.
2
.
Schadensersatzansprüche
Nichtzulassungsbeschwerde
aufgeworfenen
Fragen
sind
genommen
Zulassungsrelevanz
haben
entscheidungserheblich
Berufungsgericht
Schadensersatzansprüche
Ergebnis
Recht
abgewiesen
hat
.
stehen
Beklagten
Bildung
Tilgung
Ausgleichsverbindlichkeit
Freistellung
Treuhandanstalt
Altlastenrisiko
Fortbestehens
Exklusiventsorgungsverträge
Schadensersatzansprüche
.
Beklagten
bestand
insoweit
Beratungsvertrag
.
Schadensersatzansprüche
Bildung
Tilgung
Ausgleichsverbindlichkeit
Freistellung
Treuhandanstalt
Altlastenrisiko
waren
Berufungsinstanz
mehr
streitgegenständlich
.
Landgericht
hat
Kläger
eigenem
abgetretenem
Recht
geltend
gemachten
Schadensersatzansprüche
abgewiesen
.
Kläger
hat
Berufung
nur
Abweisung
Ansprüche
gewandt
vgl.
.
29
November
;
22
.
Januar
;
26
.
Januar
.
.
Gleiches
gilt
etwaige
Schadensersatzansprüche
Fortbestehens
Exklusivmaklerverträge
;
insoweit
ist
überdies
vorgetragen
erkennbar
Wegfall
Kaufpreis
verringert
hätte
.
stehen
Beklagten
auch
Schadensersatzansprüche
Abschlusses
Betriebsführungsvertrages
D.
Folgenden
:
.
Kläger
Schaden
herleitet
Vertrag
Anfang
später
geänderten
Inhalt
hätte
abgeschlossen
werden
müssen
fehlt
Vortrag
bereit
gewesen
wäre
.
Überdies
hat
Kläger
haftungsausfüllende
Kausalität
dargelegt
;
Vermutung
beratungsgerechten
Verhaltens
kann
berufen
:
hätte
auch
verzichten
können
andere
Gesellschaft
Betriebsführung
beauftragen
.
3
.
weiteren
Begründung
wird
abgesehen
geeignet
wäre
Klärung
Voraussetzungen
beizutragen
Revision
zuzulassen
ist
§
Abs.
Satz
Halbs
.
.
Kayser
Grupp
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung