BESCHLUSS ZR 6 November Rechtsstreit IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Richter Prof. Dr. Prof. Dr. Dr. Dr. Grupp 6 November beschlossen : Beschwerde Nichtzulassung Revision Urteil 11 . Zivilsenats Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts 15 . Juni wird Kosten Klägers zurückgewiesen . wird € festgesetzt . Gründe : Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft zulässig § Abs. Abs. § Nr. . hat jedoch Erfolg . hat Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Revisionsgerichts § Abs. . 1 . Rückzahlung Honorars Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen sind entscheidungserheblich . GmbH Folgenden : noch Folgenden : noch Kläger steht Schadensersatzanspruch Beklagten Rückzahlung geleisteten Honorars . ist Schaden entstanden . gezahlte Honorar haben Beratungsleistungen Beklagten erhalten Schadensberechnung einzustellen sind vgl. . 8 November . . Zusätzliche Vergütungsansprüche hat etwaige unterlassene Aufklärung Mandatsbeziehungen ausgelöst . Divergenz Senatsurteil 8 November aaO besteht . 2 . Schadensersatzansprüche Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen sind genommen Zulassungsrelevanz haben entscheidungserheblich Berufungsgericht Schadensersatzansprüche Ergebnis Recht abgewiesen hat . stehen Beklagten Bildung Tilgung Ausgleichsverbindlichkeit Freistellung Treuhandanstalt Altlastenrisiko Fortbestehens Exklusiventsorgungsverträge Schadensersatzansprüche . Beklagten bestand insoweit Beratungsvertrag . Schadensersatzansprüche Bildung Tilgung Ausgleichsverbindlichkeit Freistellung Treuhandanstalt Altlastenrisiko waren Berufungsinstanz mehr streitgegenständlich . Landgericht hat Kläger eigenem abgetretenem Recht geltend gemachten Schadensersatzansprüche abgewiesen . Kläger hat Berufung nur Abweisung Ansprüche gewandt vgl. . 29 November ; 22 . Januar ; 26 . Januar . . Gleiches gilt etwaige Schadensersatzansprüche Fortbestehens Exklusivmaklerverträge ; insoweit ist überdies vorgetragen erkennbar Wegfall Kaufpreis verringert hätte . stehen Beklagten auch Schadensersatzansprüche Abschlusses Betriebsführungsvertrages D. Folgenden : . Kläger Schaden herleitet Vertrag Anfang später geänderten Inhalt hätte abgeschlossen werden müssen fehlt Vortrag bereit gewesen wäre . Überdies hat Kläger haftungsausfüllende Kausalität dargelegt ; Vermutung beratungsgerechten Verhaltens kann berufen : hätte auch verzichten können andere Gesellschaft Betriebsführung beauftragen . 3 . weiteren Begründung wird abgesehen geeignet wäre Klärung Voraussetzungen beizutragen Revision zuzulassen ist § Abs. Satz Halbs . . Kayser Grupp Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung