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217 lines
1.9 KiB

BESCHLUSS
ZR
15
November
Rechtsstreit
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Prof.
Dr.
Dr.
15
November
beschlossen
:
Beschwerde
Nichtzulassung
Revision
Urteil
9
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
8
.
Mai
wird
Kosten
Klägerin
zurückgewiesen
.
Gegenstandswert
wird
312.034,27
festgesetzt
.
Gründe
:
Nichtzulassungsbeschwerde
hat
Erfolg
Prüfung
gestellten
Rechtsfragen
entscheidungserheblich
sind
.
1
.
Gegenstand
Klage
bildet
Schadensersatzanspruch
Höhe
Klägerin
gestützt
hat
Falle
zutreffenden
Beratung
Beklagten
entsprechenden
Vertragsgestaltung
Käufer
Verzuges
Zinsforderung
erworben
haben
.
Weiterer
ist
Feststellungsantrag
Ersatz
Klägerin
entstandenen
Schadens
Bindung
Käufer
geschlossenen
Vertrag
Grundstück
gleichen
Bedingungen
anderen
Erwerber
gewinnbringend
veräußern
konnte
.
Berufungsgericht
hat
bezifferten
Schadensersatzanspruch
unbegründet
erachtet
Käufer
anderen
tung
Eintritt
Fälligkeit
Rücktrittsrecht
Gebrauch
gemacht
hätte
Verzugszinsen
angefallen
wären
.
2
.
Nichtzulassungsbeschwerde
Berufungsbegehren
gerin
vollem
Umfang
weiterverfolgt
setzt
Abweisung
Zahlungsantrags
tragenden
Erwägungen
.
Zwar
hat
Berufungsgericht
bezifferten
Schaden
Klägerin
auch
Gesichtspunkt
Möglichkeit
Verkaufs
Grundstücks
Käufer
vereinbarten
Preis
Dritten
abgelehnt
.
war
aber
lerhaft
Klägerin
Zahlungsanspruch
Tatsacheninstanzen
ausschließlich
Zinsschaden
gestützt
hat
.
Vorbringen
Nichtzulassungsbeschwerde
fehlerhaften
Ansatz
Berufungsgerichts
folgt
nur
Frage
Verkaufs
Dritten
befasst
ist
geeignet
Abweisung
Zahlungsantrags
Frage
stellen
.
3
.
Klägerin
hat
Vorinstanzen
Feststellungsantrag
ausschließlich
Tatsachenvortrag
Möglichkeit
Verkaufs
Grundstücks
Käufer
vereinbarten
Preis
Dritten
legt
.
Insoweit
zeigt
Nichtzulassungsbeschwerde
Zulassungsgrund
insbesondere
sind
Voraussetzungen
Verletzung
rechtlichen
dargetan
.
Dr.
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung