BESCHLUSS ZR 15 November Rechtsstreit IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Dr. Prof. Dr. Dr. 15 November beschlossen : Beschwerde Nichtzulassung Revision Urteil 9 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 8 . Mai wird Kosten Klägerin zurückgewiesen . Gegenstandswert wird 312.034,27 € festgesetzt . Gründe : Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg Prüfung gestellten Rechtsfragen entscheidungserheblich sind . 1 . Gegenstand Klage bildet Schadensersatzanspruch Höhe € Klägerin gestützt hat Falle zutreffenden Beratung Beklagten entsprechenden Vertragsgestaltung Käufer Verzuges Zinsforderung erworben haben . Weiterer ist Feststellungsantrag Ersatz Klägerin entstandenen Schadens Bindung Käufer geschlossenen Vertrag Grundstück gleichen Bedingungen anderen Erwerber gewinnbringend veräußern konnte . Berufungsgericht hat bezifferten Schadensersatzanspruch unbegründet erachtet Käufer anderen tung Eintritt Fälligkeit Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht hätte Verzugszinsen angefallen wären . 2 . Nichtzulassungsbeschwerde Berufungsbegehren gerin vollem Umfang weiterverfolgt setzt Abweisung Zahlungsantrags tragenden Erwägungen . Zwar hat Berufungsgericht bezifferten Schaden Klägerin auch Gesichtspunkt Möglichkeit Verkaufs Grundstücks Käufer vereinbarten Preis Dritten abgelehnt . war aber lerhaft Klägerin Zahlungsanspruch Tatsacheninstanzen ausschließlich Zinsschaden gestützt hat . Vorbringen Nichtzulassungsbeschwerde fehlerhaften Ansatz Berufungsgerichts folgt nur Frage Verkaufs Dritten befasst ist geeignet Abweisung Zahlungsantrags Frage stellen . 3 . Klägerin hat Vorinstanzen Feststellungsantrag ausschließlich Tatsachenvortrag Möglichkeit Verkaufs Grundstücks Käufer vereinbarten Preis Dritten legt . Insoweit zeigt Nichtzulassungsbeschwerde Zulassungsgrund insbesondere sind Voraussetzungen Verletzung rechtlichen dargetan . Dr. Prof. Dr. Dr. Dr. Dr. Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung