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1249 lines
9.6 KiB

NAMEN
ZR
Verkündet
:
8
.
Juni
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Satz
Enthält
Schriftstück
äußeren
Aufmachung
Formular
darstellt
Vereinbarung
höheren
gesetzlichen
Vergütung
Abrede
Rechtsanwalt
erbringende
Leistung
ist
Gebührenvereinbarung
wirksam
begründet
worden
.
Frage
Rechtsanwalt
Honorarvereinbarung
höhere
gesetzliche
Vergütung
fordert
ist
Vergleichs
geleistete
Tätigkeit
insgesamt
verdienten
gesetzlichen
Vergütung
vereinbarten
Honorar
beantworten
.
Vergleich
ist
erst
dann
möglich
-2sich
Höhe
gesetzlichen
Vergütung
ermitteln
läßt
Regel
also
erst
Ende
Tätigkeit
Rechtsanwalts
.
Rechtsanwalt
trägt
Beweislast
Mandant
freiwillig
Vorbehalt
geleistet
hat
.
Urteil
8
.
Juni
ZR
OLG
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
8
.
Juni
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
11
.
Zivilsenats
Brandenburgischen
Oberlandesgerichts
1
.
April
berichtigt
Beschlüsse
5
.
Mai
10
.
Juni
wird
Kosten
Klägers
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
begehrt
Herabsetzung
hilfsweise
Rückzahlung
beklagten
Rechtsanwalt
Jahren
"
Beratervertrags
gezahlten
Anwaltshonorare
Beratung
entstandenen
gesetzlichen
Gebühren
.
Parteien
abgeschlossenen
undatierten
Beratervertrag
"
heißt
u.a.
:
"
Baugeschäft
betreibt
Baugeschäft
überwiegend
Umgebung
.
Rechtsfragen
Betrieb
betreffen
erteilt
Rechtsanwalt
Rechtsberatung
.
monatliche
Vergütung
beträgt
Hand
eingefügt
DM
gesetzlicher
MwSt.
Vertragsbeginn
ist
Hand
geändert
.
Vertrag
wird
zunächst
Dauer
Jahren
geschlossen
.
Haftung
beratenden
Rechtsanwaltes
normale
Fahrlässigkeit
wird
Betrag
DM
Schadenbetrag
festgesetzt
.
"
Honorar
ist
später
wiederholt
herabgesetzt
worden
.
Zeit
Februar
Dezember
zahlte
Kläger
insgesamt
DM
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Berufung
Klägers
hat
Oberlandesgericht
Beklagten
Hilfsantrag
verurteilt
Kläger
78.080,54
DM
Zinsen
zahlen
.
Verurteilung
wendet
Beklagte
zugelassenen
Revision
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
ausgeführt
:
Herabsetzung
vereinbarten
Vergütung
könne
Kläger
verlangen
.
Beratervertrag
"
enthaltene
Vereinbarung
Vergütung
entspreche
Formvorschrift
Abs.
Satz
BRAGO
.
Jedoch
stehe
Hilfsantrag
geltend
gemachte
Zahlungsanspruch
Anwaltshonorar
rechtlichen
Grund
geleistet
habe
§
Abs.
Satz
Alt
.
.
Kläger
habe
auch
Sinne
§
Abs.
Satz
BRAGO
freiwillig
Vorbehalt
geleistet
.
habe
Zahlungen
Bewußtsein
vorgenommen
so
viel
schulde
.
II
.
Ausführungen
Berufungsgerichts
halten
Ergebnis
rechtlichen
Überprüfung
stand
.
1
.
Kläger
kann
Parteien
Streit
befindlichen
gesetzlichen
Vergütung
Beratungstätigkeit
Beklagten
gezahlte
Anwaltshonorar
gemäß
§
Abs.
Satz
.
Alt
.
zurückfordern
Umfang
vgl.
.
23
.
Oktober
ZR
Honorar
rechtlichen
Grund
geleistet
hat
.
Rechtsgrund
ergibt
Wirkung
1
.
Februar
abgeschlossenen
"
Beratervertrag
"
.
enthaltene
Honorarabrede
ist
gemäß
§
Abs.
Satz
BRAGO
unwirksam
§
Satz
.
§
Abs.
Satz
BRAGO
kann
Rechtsanwalt
Vereinbarung
höhere
gesetzliche
Vergütung
nur
fordern
Erklärung
Auftraggebers
schriftlich
abgegeben
Vordruck
auch
andere
Erklärungen
umfaßt
enthalten
ist
.
Zwar
ist
Erklärung
monatliche
Vergütung
betrage
zunächst
pauschal
DM
lich
gesetzlicher
Mehrwertsteuer
auch
Kläger
unterschriebenen
"
Beratervertrag
"
schriftlich
abgegeben
.
Jedoch
ist
Vordruck
enthalten
auch
andere
Erklärungen
umfaßt
:
Schriftstück
äußeren
Aufmachung
Formblatt
Formular
darstellt
annehmen
kann
gleicher
Weise
häufiger
verwendet
wird
ist
Vordruck
anzusehen
;
Art
Herstellung
kommt
Fraunholz
:
Riedel/Sußbauer
8
.
Aufl
.
.
17
;
Madert
.
Eicken/Madert
15
.
Aufl
.
.
5
;
Hartmann
Kostengesetze
.
Aufl
.
.
.
Vorliegen
Voraussetzungen
hat
Berufungsgericht
festgestellt
;
ist
Revisionsgericht
gebunden
§
Abs.
.
Hiergegen
wendet
Revision
auch
.
Auffassung
umfaßt
Vordruck
"
auch
andere
Erklärungen
"
Sinne
§
Abs.
Satz
BRAGO
.
ist
lediglich
Aufnahme
Nebenabreden
unbedenklich
ausschließlich
unmittelbar
Honorarabrede
beziehen
etwa
Bestimmungen
Stundung
Ratenzahlung
Erfüllungsort
vergütende
Nebenleistungen
Fall
ist
.
12
.
Januar
AnwBl
.
227
;
OLG
;
OLG
855
;
OLG
99
;
LG
571
;
:
.
66
;
Fraunholz
jeweils
aaO
.
Beratervertrag
überschriebenen
Vereinbarung
haben
Parteien
jedoch
auch
vereinbart
Kläger
Rechtsfragen
Betrieb
Beklagten
betreffen
Rechtsberatung
erteilt
.
Tatbestand
angefochtenen
Urteils
ist
Parteien
unstreitig
"
Honorarvereinbarung
Beratungsvertrag
Urkunde
zusammengefasst
ist
"
.
Berufungsgericht
ist
Senat
Auffassung
Bestimmung
Nebenabrede
vereinbarten
Honorars
angesehen
werden
kann
.
handelt
Vereinbarung
Beklagten
Honorar
geschuldeten
Gegenseitigkeitsverhältnis
stehenden
Hauptleistung
.
Rechnung
tragend
sind
Parteien
Einhaltung
Verträge
geltenden
Schriftform
Abs.
Satz
§
ergibt
lediglich
Formbedürftigkeit
Erklärung
Klägers
gemäß
§
Abs.
Satz
ausgegangen
.
begründet
auch
vereinbarte
Haftungsbegrenzung
Formwidrigkeit
Honorarabrede
vgl.
aaO
;
aaO
.
.
Revision
hiergegen
vorgebrachte
Einwand
Haftungsbegrenzung
sei
separat
vereinbart
auch
gesondert
unterschrieben
worden
geht
.
Berufungsgericht
ist
einheitlichen
Vertrag
ausgegangen
.
allein
entspricht
äußeren
Gestaltung
Formulars
Seiten
besteht
.
Umstand
Parteien
Seite
nachträgliche
handschriftliche
Änderung
gesondert
unterzeichnet
haben
brauchte
Berufungsgericht
§
näher
auseinanderzusetzen
.
Somit
kann
dahingestellt
bleiben
Umstand
Honorarabrede
"
Beratervertrag
überschriebenen
Vereinbarung
enthalten
ist
allein
bereits
Formwidrigkeit
§
Abs.
Satz
BRAGO
begründet
vgl.
nunmehr
§
Abs.
Satz
.
Honorarforderung
Beklagten
betrifft
schließlich
höhere
gesetzliche
Vergütung
.
festzustellen
kommt
Auffassung
Berufungsgerichts
Gebührentatbestände
Bundesgebührenordnung
Rechtsanwälte
Sicht
Vertragsschluß
voraussichtlich
Laufzeit
Vertrages
anfielen
.
vereinbarte
Vergütung
höher
ist
gesetzliche
ergibt
Vergleich
gesamten
gesetzlichen
Vergütung
vereinbarten
Betrag
.
Vergleich
ist
erst
dann
möglich
Höhe
gesetzlichen
Vergütung
ermitteln
läßt
Regel
also
erst
Ende
Tätigkeit
Rechtsanwalts
Madert
aaO
.
2
;
Fraunholz
aaO
.
.
entspricht
Wortlaut
Sinn
Abs.
Satz
.
Vorschrift
zielt
Nichtigkeit
Anwaltsvertrags
Anfang
;
führt
Schutz
Auftraggebers
Interesse
klaren
Beweislage
lediglich
Unwirksamkeit
Honorarvereinbarung
gesetzlichen
Vergütung
60
;
.
31
.
Januar
;
23
.
Oktober
aaO
;
1032
;
Fraunholz
aaO
.
19
;
Madert
aaO
.
.
Revision
wendet
Berufungsurteil
ersichtlich
zugrunde
liegende
Annahme
Beklagte
habe
Laufzeit
"
Beratervertrags
"
gesetzliche
Vergütung
Höhe
höchstens
DM
verdient
.
Kläger
gezahlte
Anwaltshonorar
ist
höher
.
später
vereinbarten
Herabsetzungen
Vergütung
ergibt
formgerechte
Bestätigung
Honorarvereinbarung
§
.
2
.
Rückforderungsanspruch
Klägers
steht
§
Abs.
Satz
.
hat
freiwillig
geleistet
.
Freiwilligkeit
-9-
Sinn
§
Abs.
Satz
liegt
Auftraggeber
zahlen
will
Gesetz
Vereinbarung
zahlen
hätte
.
muß
also
wissen
Zahlungen
gesetzliche
Vergütung
übersteigen
.
13
.
Dezember
§
Abs.
Satz
Leistung
;
OLG
.
;
braucht
bekannt
sein
Rechtsanwalt
höhere
Vergütung
klagbaren
Anspruch
hat
S.
;
aaO
.
Vorliegen
Voraussetzungen
§
Abs.
Satz
BRAGO
trägt
Anwalt
Beweislast
.
insoweit
handelt
Voraussetzung
Bereicherungsanspruchs
.
Fraunholz
aaO
.
.
Vielmehr
sieht
Gesetz
§
Abs.
Satz
BRAGO
Ausnahme
Fall
freiwilliger
vorbehaltloser
Leistung
so
auch
OLG
;
OLG
.
allgemeinen
Grundsätzen
Anspruch
Genommene
hier
Rückzahlung
bereits
gezahlten
Anwaltshonorars
verklagte
Anwalt
beweisen
hat
.
;
Madert
aaO
.
7
;
Hartmann
aaO
.
So
liegt
auch
vergleichbaren
Fall
§
.
Verteilung
Beweislast
entspricht
Billigkeit
;
ist
Sache
Anwalts
Honorarvereinbarung
abschließt
Einhaltung
§
Abs.
Satz
vorgesehenen
Form
vornherein
tatsächlich
rechtlich
eindeutige
Vertragsgrundlage
sorgen
;
.
25
.
Februar
.
ist
hier
auszugehen
Kläger
Anwaltshonorar
freiwillig
geleistet
hat
.
Beklagte
hat
vorgetragen
Kläger
habe
gewußt
"
Beratervertrages
"
Zahlungen
setzliche
Vergütung
übersteigen
leisten
brauchte
.
ist
dargelegten
Verteilung
Beweislast
auszugehen
Beklagte
Mandanten
Glauben
gelassen
hat
habe
vereinbarte
Honorar
zahlen
.
werden
Vortrag
Anwalts
Voraussetzungen
§
Abs.
Satz
BRAGO
darlegen
will
unzumutbaren
Anforderungen
gestellt
.
kann
dokumentierten
Hinweis
vereinbarte
Vergütung
gesetzlichen
Gebühren
übersteigt
vgl.
OLG
.
erforderliche
Information
Mandanten
zugleich
beweiskräftige
Grundlage
sorgen
.
Auffassung
Revision
folgt
wiederholten
Herabsetzung
Honorars
Kläger
freiwillig
geleistet
hätte
.
3
.
Unrecht
folgert
Revision
Umstand
mehrfachen
Herabsetzung
Honorars
Kläger
treuwidrig
verhalte
nunmehr
gezahlte
Honorar
zurückverlange
.
Einhaltung
gesetzlichen
Formvorschriften
ist
Interesse
Rechtssicherheit
grundsätzlich
unerläßlich
.
Ausnahmen
sind
nur
zulässig
Beziehungen
Beteiligten
gesamten
Umständen
Treu
Glauben
unvereinbar
wäre
vertragliche
Vereinbarung
unausgeführt
lassen
;
Ergebnis
muß
betroffene
Partei
nur
hart
schlechthin
untragbar
sein
.
31
.
Januar
.
So
liegt
hier
.
Rechtsanwalt
ist
erwarten
Formvorschrift
§
Abs.
Satz
BRAGO
kennt
gegebenenfalls
Einhaltung
besteht
.
Kläger
hat
Beklagten
Feststellungen
Berufungsgerichts
gehindert
formgerechte
schriftliche
Gebührenvereinbarung
fordern
.
Beklagte
hat
gesetzliche
Vergütung
Tätigkeit
erhalten
.
Umstand
Parteien
Honorarabrede
längere
Zeit
gültig
erachtet
behandelt
haben
begründet
Einrede
Treuwidrigkeit
vgl.
aaO
;
.
25
.
Februar
aaO
;
.
gilt
auch
Blick
Tatsache
Kläger
wiederholt
Herabsetzung
Honorars
gedrängt
hat
;
Rückforderung
ist
Kläger
zunächst
versucht
hat
Folgen
Verstoßes
schützende
Formvorschrift
§
Abs.
Satz
BRAGO
Grenzen
halten
.
Insgesamt
kann
schlechthin
untragbaren
Ergebnis
gesprochen
werden
.
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
.
Kreft
Raebel