NAMEN ZR Verkündet : 8 . Juni Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Satz Enthält Schriftstück äußeren Aufmachung Formular darstellt Vereinbarung höheren gesetzlichen Vergütung Abrede Rechtsanwalt erbringende Leistung ist Gebührenvereinbarung wirksam begründet worden . Frage Rechtsanwalt Honorarvereinbarung höhere gesetzliche Vergütung fordert ist Vergleichs geleistete Tätigkeit insgesamt verdienten gesetzlichen Vergütung vereinbarten Honorar beantworten . Vergleich ist erst dann möglich -2sich Höhe gesetzlichen Vergütung ermitteln läßt Regel also erst Ende Tätigkeit Rechtsanwalts . Rechtsanwalt trägt Beweislast Mandant freiwillig Vorbehalt geleistet hat . Urteil 8 . Juni ZR OLG IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 8 . Juni Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Recht erkannt : Revision Urteil 11 . Zivilsenats Brandenburgischen Oberlandesgerichts 1 . April berichtigt Beschlüsse 5 . Mai 10 . Juni wird Kosten Klägers zurückgewiesen . Tatbestand : Kläger begehrt Herabsetzung hilfsweise Rückzahlung beklagten Rechtsanwalt Jahren " Beratervertrags gezahlten Anwaltshonorare Beratung entstandenen gesetzlichen Gebühren . Parteien abgeschlossenen undatierten Beratervertrag " heißt u.a. : " Baugeschäft betreibt Baugeschäft überwiegend Umgebung . Rechtsfragen Betrieb betreffen erteilt Rechtsanwalt Rechtsberatung . monatliche Vergütung beträgt Hand eingefügt DM gesetzlicher MwSt. Vertragsbeginn ist Hand geändert . Vertrag wird zunächst Dauer Jahren geschlossen . Haftung beratenden Rechtsanwaltes normale Fahrlässigkeit wird Betrag DM Schadenbetrag festgesetzt . … " Honorar ist später wiederholt herabgesetzt worden . Zeit Februar Dezember zahlte Kläger insgesamt DM . Landgericht hat Klage abgewiesen . Berufung Klägers hat Oberlandesgericht Beklagten Hilfsantrag verurteilt Kläger € 78.080,54 DM Zinsen zahlen . Verurteilung wendet Beklagte zugelassenen Revision . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . Berufungsgericht hat ausgeführt : Herabsetzung vereinbarten Vergütung könne Kläger verlangen . Beratervertrag " enthaltene Vereinbarung Vergütung entspreche Formvorschrift Abs. Satz BRAGO . Jedoch stehe Hilfsantrag geltend gemachte Zahlungsanspruch Anwaltshonorar rechtlichen Grund geleistet habe § Abs. Satz Alt . . Kläger habe auch Sinne § Abs. Satz BRAGO freiwillig Vorbehalt geleistet . habe Zahlungen Bewußtsein vorgenommen so viel schulde . II . Ausführungen Berufungsgerichts halten Ergebnis rechtlichen Überprüfung stand . 1 . Kläger kann Parteien Streit befindlichen gesetzlichen Vergütung Beratungstätigkeit Beklagten gezahlte Anwaltshonorar gemäß § Abs. Satz . Alt . zurückfordern Umfang vgl. . 23 . Oktober ZR Honorar rechtlichen Grund geleistet hat . Rechtsgrund ergibt Wirkung 1 . Februar abgeschlossenen " Beratervertrag " . enthaltene Honorarabrede ist gemäß § Abs. Satz BRAGO unwirksam § Satz . § Abs. Satz BRAGO kann Rechtsanwalt Vereinbarung höhere gesetzliche Vergütung nur fordern Erklärung Auftraggebers schriftlich abgegeben Vordruck auch andere Erklärungen umfaßt enthalten ist . Zwar ist Erklärung monatliche Vergütung betrage zunächst pauschal DM lich gesetzlicher Mehrwertsteuer auch Kläger unterschriebenen " Beratervertrag " schriftlich abgegeben . Jedoch ist Vordruck enthalten auch andere Erklärungen umfaßt : Schriftstück äußeren Aufmachung Formblatt Formular darstellt annehmen kann gleicher Weise häufiger verwendet wird ist Vordruck anzusehen ; Art Herstellung kommt Fraunholz : Riedel/Sußbauer 8 . Aufl . . 17 ; Madert . Eicken/Madert 15 . Aufl . . 5 ; Hartmann Kostengesetze . Aufl . . . Vorliegen Voraussetzungen hat Berufungsgericht festgestellt ; ist Revisionsgericht gebunden § Abs. . Hiergegen wendet Revision auch . Auffassung umfaßt Vordruck " auch andere Erklärungen " Sinne § Abs. Satz BRAGO . ist lediglich Aufnahme Nebenabreden unbedenklich ausschließlich unmittelbar Honorarabrede beziehen etwa Bestimmungen Stundung Ratenzahlung Erfüllungsort vergütende Nebenleistungen Fall ist . 12 . Januar AnwBl . 227 ; OLG ; OLG 855 ; OLG 99 ; LG 571 ; : . 66 ; Fraunholz jeweils aaO . Beratervertrag überschriebenen Vereinbarung haben Parteien jedoch auch vereinbart Kläger Rechtsfragen Betrieb Beklagten betreffen Rechtsberatung erteilt . Tatbestand angefochtenen Urteils ist Parteien unstreitig " Honorarvereinbarung Beratungsvertrag Urkunde zusammengefasst ist " . Berufungsgericht ist Senat Auffassung Bestimmung Nebenabrede vereinbarten Honorars angesehen werden kann . handelt Vereinbarung Beklagten Honorar geschuldeten Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Hauptleistung . Rechnung tragend sind Parteien Einhaltung Verträge geltenden Schriftform Abs. Satz § ergibt lediglich Formbedürftigkeit Erklärung Klägers gemäß § Abs. Satz ausgegangen . begründet auch vereinbarte Haftungsbegrenzung Formwidrigkeit Honorarabrede vgl. aaO ; aaO . . Revision hiergegen vorgebrachte Einwand Haftungsbegrenzung sei separat vereinbart auch gesondert unterschrieben worden geht . Berufungsgericht ist einheitlichen Vertrag ausgegangen . allein entspricht äußeren Gestaltung Formulars Seiten besteht . Umstand Parteien Seite nachträgliche handschriftliche Änderung gesondert unterzeichnet haben brauchte Berufungsgericht § näher auseinanderzusetzen . Somit kann dahingestellt bleiben Umstand Honorarabrede " Beratervertrag überschriebenen Vereinbarung enthalten ist allein bereits Formwidrigkeit § Abs. Satz BRAGO begründet vgl. nunmehr § Abs. Satz . Honorarforderung Beklagten betrifft schließlich höhere gesetzliche Vergütung . festzustellen kommt Auffassung Berufungsgerichts Gebührentatbestände Bundesgebührenordnung Rechtsanwälte Sicht Vertragsschluß voraussichtlich Laufzeit Vertrages anfielen . vereinbarte Vergütung höher ist gesetzliche ergibt Vergleich gesamten gesetzlichen Vergütung vereinbarten Betrag . Vergleich ist erst dann möglich Höhe gesetzlichen Vergütung ermitteln läßt Regel also erst Ende Tätigkeit Rechtsanwalts Madert aaO . 2 ; Fraunholz aaO . . entspricht Wortlaut Sinn Abs. Satz . Vorschrift zielt Nichtigkeit Anwaltsvertrags Anfang ; führt Schutz Auftraggebers Interesse klaren Beweislage lediglich Unwirksamkeit Honorarvereinbarung gesetzlichen Vergütung 60 ; . 31 . Januar ; 23 . Oktober aaO ; 1032 ; Fraunholz aaO . 19 ; Madert aaO . . Revision wendet Berufungsurteil ersichtlich zugrunde liegende Annahme Beklagte habe Laufzeit " Beratervertrags " gesetzliche Vergütung Höhe höchstens DM verdient . Kläger gezahlte Anwaltshonorar ist höher . später vereinbarten Herabsetzungen Vergütung ergibt formgerechte Bestätigung Honorarvereinbarung § . 2 . Rückforderungsanspruch Klägers steht § Abs. Satz . hat freiwillig geleistet . Freiwilligkeit -9- Sinn § Abs. Satz liegt Auftraggeber zahlen will Gesetz Vereinbarung zahlen hätte . muß also wissen Zahlungen gesetzliche Vergütung übersteigen . 13 . Dezember § Abs. Satz Leistung ; OLG . ; braucht bekannt sein Rechtsanwalt höhere Vergütung klagbaren Anspruch hat S. ; aaO . Vorliegen Voraussetzungen § Abs. Satz BRAGO trägt Anwalt Beweislast . insoweit handelt Voraussetzung Bereicherungsanspruchs . Fraunholz aaO . . Vielmehr sieht Gesetz § Abs. Satz BRAGO Ausnahme Fall freiwilliger vorbehaltloser Leistung so auch OLG ; OLG . allgemeinen Grundsätzen Anspruch Genommene hier Rückzahlung bereits gezahlten Anwaltshonorars verklagte Anwalt beweisen hat . ; Madert aaO . 7 ; Hartmann aaO . So liegt auch vergleichbaren Fall § . Verteilung Beweislast entspricht Billigkeit ; ist Sache Anwalts Honorarvereinbarung abschließt Einhaltung § Abs. Satz vorgesehenen Form vornherein tatsächlich rechtlich eindeutige Vertragsgrundlage sorgen ; . 25 . Februar . ist hier auszugehen Kläger Anwaltshonorar freiwillig geleistet hat . Beklagte hat vorgetragen Kläger habe gewußt " Beratervertrages " Zahlungen setzliche Vergütung übersteigen leisten brauchte . ist dargelegten Verteilung Beweislast auszugehen Beklagte Mandanten Glauben gelassen hat habe vereinbarte Honorar zahlen . werden Vortrag Anwalts Voraussetzungen § Abs. Satz BRAGO darlegen will unzumutbaren Anforderungen gestellt . kann dokumentierten Hinweis vereinbarte Vergütung gesetzlichen Gebühren übersteigt vgl. OLG . erforderliche Information Mandanten zugleich beweiskräftige Grundlage sorgen . Auffassung Revision folgt wiederholten Herabsetzung Honorars Kläger freiwillig geleistet hätte . 3 . Unrecht folgert Revision Umstand mehrfachen Herabsetzung Honorars Kläger treuwidrig verhalte nunmehr gezahlte Honorar zurückverlange . Einhaltung gesetzlichen Formvorschriften ist Interesse Rechtssicherheit grundsätzlich unerläßlich . Ausnahmen sind nur zulässig Beziehungen Beteiligten gesamten Umständen Treu Glauben unvereinbar wäre vertragliche Vereinbarung unausgeführt lassen ; Ergebnis muß betroffene Partei nur hart schlechthin untragbar sein . 31 . Januar . So liegt hier . Rechtsanwalt ist erwarten Formvorschrift § Abs. Satz BRAGO kennt gegebenenfalls Einhaltung besteht . Kläger hat Beklagten Feststellungen Berufungsgerichts gehindert formgerechte schriftliche Gebührenvereinbarung fordern . Beklagte hat gesetzliche Vergütung Tätigkeit erhalten . Umstand Parteien Honorarabrede längere Zeit gültig erachtet behandelt haben begründet Einrede Treuwidrigkeit vgl. aaO ; . 25 . Februar aaO ; . gilt auch Blick Tatsache Kläger wiederholt Herabsetzung Honorars gedrängt hat ; Rückforderung ist Kläger zunächst versucht hat Folgen Verstoßes schützende Formvorschrift § Abs. Satz BRAGO Grenzen halten . Insgesamt kann schlechthin untragbaren Ergebnis gesprochen werden . . Kostenentscheidung beruht § Abs. . Kreft Raebel