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299 lines
2.3 KiB

NAMEN
ZR
Verkündet
:
7
.
April
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
Abs.
Satz
;
InsO
Abs.
Zahlung
Arbeitnehmeranteile
Gesamtsozialversicherungsbeiträgen
ist
Rechtshandlung
Arbeitgebers
Insolvenzverfahren
Vermögen
mittelbare
Zuwendung
Einzugsstelle
anfechtbar
Bestätigung
86
;
ständige
Rechtsprechung
.
Urteil
7
.
April
ZR
AG
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
7
.
April
Richter
Raebel
Dr.
Grupp
Richterin
Recht
erkannt
:
Rechtsmittel
Klägers
werden
Urteile
Amtsgerichts
6
.
Oktober
22
.
Zivilkammer
Landgerichts
11
.
Juni
aufgehoben
.
Beklagte
wird
verurteilt
Kläger
Zinsen
Höhe
Prozentpunkten
Basiszinssatz
16
.
Mai
zahlen
.
Beklagte
hat
Kosten
Rechtsstreits
tragen
.
Tatbestand
:
Kläger
ist
Verwalter
Eigenantrag
7
.
Februar
Fremdantrag
18
.
März
16
.
Mai
eröffneten
Insolvenzverfahren
Vermögen
.
behörde
Beklagten
vereinnahmte
Insolvenzschuldner
rückständiger
Sozialversicherungsbeiträge
früheren
unternehmerischen
Tätigkeit
19
November
Barzahlung
15
.
Dezember
Barzahlung
.
Kläger
erklärte
Anfechtung
zahlte
Beklagte
Arbeitgeberanteile
.
Arbeitnehmeranteile
Höhe
lehnte
Rückzahlung
.
Amtsgericht
hat
Zahlung
Betrags
gerichtete
Klage
Verwalters
Hinblick
gesetzliche
Neuregelung
§
Abs.
Satz
IV
abgewiesen
.
Landgericht
hat
Berufung
Klägers
Kenntnis
Entscheidung
Senats
5
November
ZR
zurückgewiesen
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Kläger
Zahlungsanspruch
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
ist
begründet
.
1
.
Zahlung
Arbeitnehmeranteile
Gesamtsozialversicherungsbeiträge
kann
Regelung
§
Abs.
Satz
Rechtshandlung
Arbeitgebers
Insolvenzverfahren
Vermögen
mittelbare
Zuwendung
Einzugsstelle
angefochten
werden
Urteil
5
November
ZR
.
.
Abs.
Satz
steht
Annahme
Gläubigerbenachteiligung
Sinne
§
Abs.
InsO
.
Senat
hat
Rechtsprechung
zwischenzeitlich
bestätigt
Urteil
30
.
September
.
Ausführungen
Berufungsgerichts
geben
neuer
Argumente
Veranlassung
Rechtsfrage
anders
entscheiden
.
2
.
Senat
kann
Sache
selbst
entscheiden
§
Abs.
.
Aufhebung
Urteils
erfolgt
Rechtsverletzung
Anwendung
Gesetzes
festgestellte
Sachverhältnis
.
Sache
ist
Endentscheidung
reif
.
Voraussetzungen
§
Abs.
Nr.
InsO
sind
unstreitig
gegeben
.
Zinsen
sind
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
zahlen
Urteil
1
.
Februar
.
Raebel
Grupp
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
06.10.2009
Entscheidung