NAMEN ZR Verkündet : 7 . April Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : Abs. Satz ; InsO Abs. Zahlung Arbeitnehmeranteile Gesamtsozialversicherungsbeiträgen ist Rechtshandlung Arbeitgebers Insolvenzverfahren Vermögen mittelbare Zuwendung Einzugsstelle anfechtbar Bestätigung 86 ; ständige Rechtsprechung . Urteil 7 . April ZR AG IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 7 . April Richter Raebel Dr. Grupp Richterin Recht erkannt : Rechtsmittel Klägers werden Urteile Amtsgerichts 6 . Oktober 22 . Zivilkammer Landgerichts 11 . Juni aufgehoben . Beklagte wird verurteilt Kläger € Zinsen Höhe Prozentpunkten Basiszinssatz 16 . Mai zahlen . Beklagte hat Kosten Rechtsstreits tragen . Tatbestand : Kläger ist Verwalter Eigenantrag 7 . Februar Fremdantrag 18 . März 16 . Mai eröffneten Insolvenzverfahren Vermögen . behörde Beklagten vereinnahmte Insolvenzschuldner rückständiger Sozialversicherungsbeiträge früheren unternehmerischen Tätigkeit 19 November Barzahlung € 15 . Dezember Barzahlung € . Kläger erklärte Anfechtung zahlte Beklagte Arbeitgeberanteile . Arbeitnehmeranteile Höhe € lehnte Rückzahlung . Amtsgericht hat Zahlung Betrags gerichtete Klage Verwalters Hinblick gesetzliche Neuregelung § Abs. Satz IV abgewiesen . Landgericht hat Berufung Klägers Kenntnis Entscheidung Senats 5 November ZR zurückgewiesen . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Kläger Zahlungsanspruch . Entscheidungsgründe : Revision ist begründet . 1 . Zahlung Arbeitnehmeranteile Gesamtsozialversicherungsbeiträge kann Regelung § Abs. Satz Rechtshandlung Arbeitgebers Insolvenzverfahren Vermögen mittelbare Zuwendung Einzugsstelle angefochten werden Urteil 5 November ZR . . Abs. Satz steht Annahme Gläubigerbenachteiligung Sinne § Abs. InsO . Senat hat Rechtsprechung zwischenzeitlich bestätigt Urteil 30 . September . Ausführungen Berufungsgerichts geben neuer Argumente Veranlassung Rechtsfrage anders entscheiden . 2 . Senat kann Sache selbst entscheiden § Abs. . Aufhebung Urteils erfolgt Rechtsverletzung Anwendung Gesetzes festgestellte Sachverhältnis . Sache ist Endentscheidung reif . Voraussetzungen § Abs. Nr. InsO sind unstreitig gegeben . Zinsen sind Eröffnung Insolvenzverfahrens zahlen Urteil 1 . Februar . Raebel Grupp Vorinstanzen : AG Entscheidung 06.10.2009 Entscheidung