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1494 lines
12 KiB

NAMEN
Verkündet
:
10
Juli
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
InsO
§
Abs.
;
§
;
§
;
§
Abs.
Hat
Sozialversicherung
§
Abs.
insolvenzrechtlich
unzulässige
Verrechnung
vorgenommen
massefreie
Vermögen
Schuldners
bezieht
ist
Insolvenzverwalter
Treuhänder
Restschuldbefreiungsverfahren
verpflichtet
hiergegen
vorzugehen
.
Zieht
Insolvenzverwalter
Treuhänder
Restschuldbefreiungsverfahren
unpfändbare
Versorgungsbezüge
Schuldners
teilweise
beansprucht
ausgezahlte
Einkommen
anderen
Einkommensquellen
Pfändungsgrenze
liegt
muss
Verwalter
Treuhänder
Sorge
tragen
Schuldner
jedenfalls
Beitrag
Höhe
Pfändungsgrenze
verbleibt
.
Urteil
10
Juli
IX
ZR
AG
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
10
Juli
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Prof.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
4
.
Zivilkammer
Landgerichts
27
.
Juni
wird
Kosten
Beklagten
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
bezieht
Witwenrente
Deutschen
Rentenversicherung
Bund
vormals
;
fortan
:
Rentenversicherung
Leistungen
Landwirtschaftlichen
Sozialversicherung
fortan
Arbeitslohn
geringfügigen
Beschäftigung
.
genommen
liegen
Bezüge
jeweils
Pfändungsgrenze
Arbeitseinkommen
gemäß
§
.
Witwenrente
wird
Klägerin
voller
Höhe
ausgezahlt
.
Teilbetrag
wird
Rentenversicherung
Ermächtigung
fortan
:
Verbindlichkeiten
Klägerin
verrechnet
vgl.
§
.
15
.
April
trat
Schuldnerin
Zusammenhang
beantragten
Insolvenzverfahren
pfändbaren
Bezüge
Zeit
Jahren
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
Gericht
bestimmenden
Treuhänder
.
Insolvenzverfahren
wurde
22
.
April
eröffnet
;
Beklagte
wurde
Insolvenzverwalter
bestellt
.
7
.
Oktober
kündigte
Insolvenzgericht
Erteilung
Restschuldbefreiung
bestimmte
Beklagten
Treuhänder
.
Beschluss
29
.
Januar
hob
Insolvenzverfahren
ordnete
Schuldnerin
Restschuldbefreiung
gewährt
werde
Zeit
Jahren
22
.
April
Obliegenheiten
erfülle
Versagungsgründe
wirksam
geltend
gemacht
würden
.
Beklagte
vereinnahmte
Zahlungen
;
übrigen
Einkünfte
flossen
Klägerin
.
Summe
Verrechnungsbetrag
gekürzten
Witwenrente
Arbeitslohns
lag
durchgängig
Pfändungsgrenze
.
Zeit
Oktober
März
belief
Differenz
insgesamt
.
Klägerin
verlangt
Beklagten
persönlich
Zahlung
Differenzbetrages
Feststellung
Beklagte
verpflichtet
sei
monatliche
Differenz
pfandfreien
Betrag
Summe
tatsächlichen
Einkünfte
1
.
April
auszuzahlen
.
Amtsgericht
hat
Klage
abgewiesen
Berufungsgericht
hat
stattgegeben
.
zugelassenen
Revision
erstrebt
Beklagte
Wiederherstellung
amtsgerichtlichen
Entscheidung
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Ergebnis
Erfolg
.
Berufungsgericht
meint
Beklagte
habe
Pflichten
Treuhänder
schuldhaft
verletzt
hafte
Klägerin
§
Schadensersatz
.
habe
Berechnung
Pfändungsfreigrenze
Klägerin
so
stellen
dürfen
habe
Witwenrente
voller
Höhe
erhalten
.
Verrechnung
§
sei
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
Vermögen
Schuldnerin
angreifbar
gewesen
Abs.
Satz
InsO
gedeckt
gewesen
sei
.
insolvenzrechtlich
unzulässige
Vorwegbefriedigung
Insolvenzgläubigers
Verrechnung
könne
jedoch
Lasten
Insolvenzschuldners
gehen
"
faktisch
"
Pfändungsfreigrenze
unterlaufen
werde
.
Insolvenzverwalter
habe
vielmehr
achten
Vermögenspositionen
Schuldner
zuständen
Schuldner
Verwalter
Treuhänder
tatsächlich
auch
erreichten
.
Zahlungsverzug
Minderleistung
müsse
Treuhänder
ordnungsgemäße
Erfüllung
hinwirken
.
Pflicht
habe
Beklagte
verletzt
Verfahrenseröffnung
Schritte
unternommen
habe
Verrechnungspraxis
beenden
.
schuldhafte
Unterlassen
beziehe
auch
pfändbare
Ansprüche
Klägerin
mithin
Gegenstand
Abtretungserklärung
§
Abs.
InsO.
Summe
festgestellten
tatsächlich
gegebenen
Einkünfte
ergebe
Abzug
Pfändungsfreigrenze
Betrag
Gläubigern
jeweils
Verfügung
stellen
sei
.
ordnungsgemäßer
Tätigkeit
Beklagten
wäre
Verrechnung
unterblieben
.
II
.
Ausführungen
tragen
Verurteilung
persönlich
Schadensersatz
Anspruch
genommenen
Beklagten
.
1
.
Beklagten
Last
gelegte
Pflichtenverstoß
einerseits
Vorwegbefriedigung
Wege
Verrechnung
Krankenkasse
ermächtigte
Rentenversicherung
vorgegangen
sein
andererseits
aber
Bezüge
Klägerin
Mitteln
aufgefüllt
haben
betrifft
zunächst
Zeitraum
eröffneten
Insolvenzverfahrens
Oktober
.
Zeitpunkt
war
Beklagte
noch
Verwalter
Vermögen
Klägerin
bestellt
.
insoweit
unmittelbar
einschlägigen
§
Abs.
Satz
InsO
war
Beteiligten
Insolvenzverfahrens
Schadensersatz
verpflichtet
schuldhaft
Pflichten
verletzte
Insolvenzordnung
oblagen
.
Vorschrift
§
InsO
sanktioniert
Verletzung
Pflichten
Insolvenzverwalter
Eigenschaft
Vorschriften
Insolvenzordnung
obliegen
.
gehören
Pflichten
Vertreter
fremder
Interessen
Dritten
treffen
.
insolvenzspezifisch
sind
Allgemeinen
Pflichten
Insolvenzverwalter
Verhandlungsoder
Vertragspartner
Dritten
auferlegt
sind
.
Haftung
§
InsO
kann
nur
dann
begründet
sein
Dritten
besondere
insolvenzspezifische
Pflichten
bestehen
Erfüllung
Verletzung
anderen
Pflichten
gefährdet
wird
.
25
.
Januar
ZR
.
7
;
24
.
Januar
ZR
.
.
Schuldner
ist
Beteiligter
Sinne
§
Abs.
InsO
;
.
22
.
Januar
;
InsO
.
;
2
.
Aufl
.
§
.
65
;
Uhlenbruck
InsO
.
Aufl
.
§
.
.
Verwalter
haftet
Schadensersatz
Verletzung
insolvenzspezifischer
Pflichten
Einzelschaden
zufügt
.
wird
Fall
angenommen
Vermögen
Schuldners
verfügt
Zwangsvollstreckung
unterliegt
aaO
.
;
insoweit
verstößt
Verpflichtung
ordnungsgemäßen
Verfahrensabwicklung
vgl.
Uhlenbruck
aaO
.
.
steuerrechtlichen
Pflichten
Buchführung
Rechnungslegung
§
Abs.
Satz
InsO
obliegen
Insolvenzverwalter
auch
Schuldner
.
ist
Verwalter
gegenüber
verpflichtet
zugegangenen
Steuerbescheid
Masse
betrifft
Richtigkeit
überprüfen
Einspruch
einzulegen
falschen
Voraussetzungen
beruht
vgl.
MünchKomm-InsO/Brandes
aaO
§
.
.
gehört
insolvenzspezifischen
Pflichten
Insolvenzverwalters
Schuldner
Verwertung
Insolvenzmasse
Vorteile
Beispiel
Steuervorteile
vgl.
Uhlenbruck
aaO
.
verschaffen
Interessen
Durchsetzung
insolvenzbefangener
Ansprüche
Drittschuldnern
wahrzunehmen
.
Anwendung
Grundsätze
trifft
Beklagten
tung
Rentenversicherung
§
gestützte
Verrechnungspraxis
Zeitpunkt
Insolvenzeröffnung
fortgesetzt
hat
.
Verrechnung
bezieht
Bezüge
§
Abs.
Arbeitseinkommen
behandeln
sind
vgl.
Hk-ZPO/Kemper
2
.
Aufl
.
.
;
.
Aufl
.
§
.
10
;
Zöller/Stöber
26
.
Aufl
.
§
.
8)
.
gehört
§
Abs.
Satz
InsO
nur
insoweit
Insolvenzmasse
Einzelzwangsvollstreckung
unterliegt
.
Verweisung
§
Abs.
Satz
InsO
sind
§
§
850e
Nr.
maßgeblich
.
war
Witwenrente
Klage
erfassten
Zeitraum
durchgängig
unpfändbar
.
angegriffenen
Feststellungen
Landgerichts
belief
monatliche
Rentenanspruch
Zeitpunkt
;
unpfändbar
§
Satz
waren
30
.
Juni
monatlich
vgl.
Pfändungsfreigrenzenverordnung
25
.
Februar
.
S.
.
Verfügt
Schuldner
Bezüge
Drittschuldner
so
kommt
gegenläufige
gerichtliche
Anordnungen
Einkommen
Genuss
Pfändungsfreibeträge
.
13
.
Mai
IX
ZR
;
22
.
Aufl
.
850e
.
;
aaO
.
.
obliegt
Insolvenzverwalter
§
Abs.
Satz
InsO
§
850e
Nr.
Nr.
Insolvenzgericht
§
Abs.
InsO
Zusammenrechnung
Einkünfte
Sozialleistungen
vgl.
§
Abs.
beantragen
so
Insolvenzbeschlag
erweitern
vgl.
BT-Drucks
.
14/6468
S.
;
Holzer
-9-
ler/Prütting
InsO
.
;
Jaeger/Henckel
aaO
.
.
Beschluss
Insolvenzgerichts
hat
Höhe
Gesamteinkommens
anzugeben
Berücksichtigung
§
850e
Nr.
Satz
Nr.
Satz
anzuordnen
Einkommen
unpfändbare
Grundbetrag
entnehmen
ist
vgl.
Steder
.
Beschluss
ist
vorliegend
ergangen
.
Demgemäß
ist
Insolvenzbeschlag
erweitert
worden
.
Witwenrente
Auszahlung
gelangt
ist
hat
Beklagte
Vermögen
Schuldnerin
verfügt
Zwangsvollstreckung
unterlag
.
Rentenzahlungen
sind
Klägerin
persönlich
geleistet
worden
.
Feststellungen
Landgerichts
hat
allerdings
Oktober
Anforderung
Beklagten
Betrag
Masse
gezahlt
Vergleichsberechnung
Verwalters
Zeitraum
September
Masse
ergab
.
Rückforderung
Leistung
war
Gegenstand
erster
Instanz
angekündigten
Klage
Falle
Gewährung
Prozesskostenhilfe
Zeitraum
Mai
beziehen
sollte
.
Versagung
Prozesskostenhilfe
Abrechnungszeitraum
September
ist
Klage
nur
Folgezeit
Oktober
erhoben
worden
.
Beklagten
möglicherweise
Unrecht
Masse
gezogene
Betrag
ist
Streitgegenstand
.
Beklagte
war
auch
verpflichtet
Wege
Verrechnung
getilgten
"
Spitze
"
Anspruchs
Witwenrente
Rentenversicherung
ordnungsgemäße
Erfüllung
hinzuwirken
.
Verrechnung
getilgte
Teil
Rentenanspruchs
betraf
ebenfalls
massefreie
Vermögen
Schuldnerin
Realisierung
verwalter
grundsätzlich
Verantwortung
trägt
.
Feststellungen
ist
offen
Rentenversicherung
§
§
Abs.
§
Abs.
aber
§
§
Abs.
Witwenrente
verrechnet
hat
.
kommt
Insolvenzverfahren
auch
entscheidend
;
Fällen
ist
Beklagte
Klägerin
Schadensersatz
verpflichtet
.
Sofern
Rentenversicherung
§
Abs.
Verrechnung
Unrecht
erbrachten
Sozialleistungen
vorgenommen
hat
sind
erstattenden
Sozialleistungen
freien
Vermögen
Klägerin
erbracht
worden
.
Insolvenzverwalter
war
Rechtsverhältnis
eingebunden
vgl.
§
Abs.
Nr.
InsO
hat
vornherein
schadensersatzpflichtig
gemacht
insoweit
tätig
geworden
ist
.
Sofern
Rentenversicherung
§
Abs.
§
Abs.
verrechnet
hat
war
Verrechnung
§
Abs.
InsO
gezogenen
zeitlichen
Grenzen
wirksam
vgl.
.
29
.
Mai
IX
ZB
.
Veröffentlichung
bestimmt
;
.
.
Schadensersatzpflicht
Beklagten
besteht
schon
.
könnte
Verrechnung
allenfalls
dann
entsprechender
Anwendung
§
Abs.
InsO
unwirksam
sein
Verwaltungsakt
§
erklärt
worden
sein
sollte
vgl.
.
.
Verwaltungsakt
hätte
hingegen
Sozialgerichten
erhebende
Anfechtungsklage
beseitigt
werden
müssen
.
verfahrensrechtlichen
Form
Rentenversicherung
Witwenrente
verrechnet
worden
ist
hat
Berufungsgericht
festgestellt
;
Parteien
haben
vorgetragen
.
Überdies
wäre
Beklagte
Klägerin
selbst
dann
Schadensersatz
verpflichtet
Verrechnung
unwirksam
Verfahrenseröffnung
noch
anfechtbar
gewesen
wäre
.
Insolvenzverwalter
ist
verpflichtet
Interesse
Insolvenzschuldners
unpfändbares
Insolvenzbeschlag
erfasstes
Vermögen
fristwahrende
Anfechtung
Bescheiden
sichern
.
2
.
Vorschrift
§
Abs.
Satz
InsO
verweist
Absatz
Vorschrift
bezeichneten
Zeitraum
.
beschränkt
Abs.
Satz
InsO
gewährte
Aufrechnungsprivileg
Bezüge
Schuldners
Zeit
Ablauf
Jahren
Ende
Zeit
Eröffnung
Verfahrens
laufenden
Kalendermonats
.
Auch
hieraus
ergibt
Beklagten
haftungsbegründender
Tatbestand
.
Ablauf
Zwei-Jahres-Frist
Ende
April
war
Insolvenzverfahren
aufgehoben
.
Schuldnerin
befand
sogenannten
Wohlverhaltensphase
.
Restschuldbefreiungsverfahren
§
§
bestellte
Treuhänder
Beteiligten
entsprechender
Anwendung
§
InsO
Schadensersatz
verpflichtet
sein
kann
Landgericht
angenommen
hat
ausschließlich
Vorschrift
§
heranzuziehen
ist
Treuhänder
nur
allgemeinen
Grundsätzen
haftet
Meinungsstand
vgl.
Uhlenbruck
aaO
.
hat
Senat
bislang
entschieden
.
entsprechenden
Anwendung
§
InsO
könnte
entgegenstehen
Absatz
Satz
§
InsO
Rechtsstellung
Treuhänders
Restschuldbefreiungsverfahren
regelt
anders
§
Abs.
Satz
InsO
vereinfachte
Insolvenzverfahren
nur
Vorschriften
§
§
InsO
jedoch
Regelungen
Haftung
Insolvenzverwalters
verweist
.
Haftungsgrundlage
bedarf
Streitfall
Klärung
.
genannten
Witwenrente
Rückführung
Verbindlichkeiten
eingesetzten
Spitze
gelangte
Recht
Masse
;
Pflichtenkreis
Treuhänders
vgl.
§
InsO
war
ebenso
wenig
berührt
Insolvenzverwalters
vorausgegangenen
Insolvenzverfahren
.
könnte
nur
gelten
Beklagte
Klägerin
Ablauf
Zwei-Jahres-Zeitraums
§
Abs.
Satz
InsO
gehindert
hätte
Rentenversicherung
Unzulässigkeit
Verrechnung
durchzusetzen
.
wird
Klägerin
geltend
gemacht
.
.
Entscheidung
Berufungsgerichts
stellt
jedoch
anderen
Gründen
richtig
§
.
1
.
Klägerin
hat
sozialrechtliche
Verrechnung
Berufungsinstanz
Frage
gestellt
Beklagten
auch
Anspruch
erhoben
Verrechnung
gegangenen
Teil
Witwenrente
Rentenversicherung
wieder
beschaffen
ersetzen
.
Begehren
ging
vielmehr
sozialrechtliche
Verrechnung
Weise
beachten
Teil
Witwenrente
Auszahlung
gelangte
Beklagten
Masse
gezogenen
Leistungen
Rente
aufgefüllt
werde
.
hat
rechnerisch
Ungunsten
Zusammenrechnung
§
850e
Nr.
zugrunde
gelegt
.
Wirklichkeit
Einkünfte
unpfändbar
waren
beansprucht
§
Mehrbetrag
vermeintlich
pfändbar
hält
Beklagten
abgetreten
habe
.
2
.
Beklagte
hätte
Insolvenzverwalter
später
Treuhänder
eingezogene
unpfändbare
Rente
Insolvenzgläubiger
ausschütten
dürfen
Klägerin
beanspruchten
Höhe
abführen
müssen
.
trifft
auch
Verschulden
§
InsO
§
selbst
zutreffenden
Pfändungsgrenze
gemäß
§
ausgegangen
ist
gleichwohl
zugelassen
hat
deutlich
niedrigeren
unpfändbaren
Rentenleistungen
Gläubiger
ausgeschüttet
wurden
.
Gründen
ist
auch
Feststellungsantrag
gerechtfertigt
.
ist
Auffassung
Revision
weit
gefasst
.
Entsprechend
Zahlungsantrag
erfasst
1
.
April
Klägerin
Recht
beanspruchte
Differenz
rechnerisch
pfändungsfreien
Betrag
Summe
tatsächlich
ausgezahlten
unpfändbaren
Einkünfte
Witwenrente
laufenden
Arbeitseinkommen
.
Raebel
Kayser
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
09.02.2006
Entscheidung
27.06.2007