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1503 lines
12 KiB

NAMEN
ZR
Verkündet
:
23
.
März
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
§
;
InsO
Wird
Vorpfändung
früher
Monate
Eingang
Insolvenzantrags
ausgebracht
fällt
Hauptpfändung
§
InsO
erfassten
Bereich
richtet
Anfechtung
insgesamt
Vorschrift
§
InsO.
Urteil
23
.
März
ZR
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
23
.
März
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Raebel
Kayser
Dr.
Recht
erkannt
:
Rechtsmittel
Klägers
werden
Urteil
8
.
Zivilsenats
Brandenburgischen
Oberlandesgerichts
3
.
April
Urteil
6
.
Zivilkammer
Landgerichts
8
.
August
Versäumnisurteil
14
.
Februar
aufgehoben
.
Beklagte
wird
verurteilt
Kläger
Euro
%
Zinsen
Basiszinssatz
29
.
April
zahlen
.
Kosten
Rechtsstreits
haben
Kläger
.
Beklagte
.
tragen
.
Säumnis
erster
Instanz
verursachten
Kosten
fallen
Kläger
Last
.
Tatbestand
:
Kläger
ist
Verwalter
Eigenantrag
21
.
Juni
1
.
Oktober
eröffneten
Insolvenzverfahren
Vermögen
F.
GmbH
fortan
:
Schuldnerin
.
Grundlage
vollstreckbaren
notariellen
Urkunde
7
.
Mai
brachte
beklagte
Sparkasse
Schuldnerin
Teilforderung
Mio.
DM
Vorpfändungen
Drittschuldnern
ebenfalls
Banken
15
.
März
zugestellt
wurden
.
Überweisungsbeschlüsse
16
.
März
pfändete
angeblichen
Ansprüche
Schuldnerin
Banken
Kontoverbindungen
;
Beschlüsse
wurden
Drittschuldnern
25
.
März
7
.
April
zugestellt
.
13
.
April
23
.
April
überwiesen
Drittschuldner
insgesamt
DM
102.352,11
Beklagte
Eingang
Zahlungen
Pfändungen
aufheben
ließ
.
Kläger
hat
gestützt
Tatbestände
Deckungsanfechtung
Vorsatzanfechtung
Rückgewähr
Betrages
verlangt
.
Tag
Zustellung
Klage
hat
Klageforderung
beschränkt
.
Vorinstanzen
haben
Klage
abgewiesen
.
Senat
zugelassenen
Revision
verfolgt
Kläger
Zahlungsbegehren
.
Entscheidungsgründe
:
Rechtsmittel
hat
Erfolg
.
führt
Verurteilung
beklagten
.
Berufungsgericht
hat
ausgeführt
§
Abs.
InsO
lasse
Anfechtung
stützen
Vorschrift
Rechtshandlung
voraussetze
Streitfall
fehle
.
§
§
InsO
müsse
gläubigerbenachteiligende
Rechtshandlung
letzten
Monaten
Antrag
vorgenommen
worden
sein
.
treffe
Vorpfändungen
so
isoliert
anfechtbar
seien
.
Spätere
anfechtbaren
Zeitraum
fallende
Rechtshandlungen
könnten
mehr
angefochten
werden
Anfechtungsgegner
vorausgegangene
mehr
anfechtbare
Rechtshandlung
insolvenzfeste
Sicherung
verschafft
worden
sei
.
Rechtsgedanke
sei
Verhältnis
Hauptpfändung
Befriedigung
einerseits
Vorpfändung
andererseits
übertragen
.
Folge
Hauptpfändung
Frist
§
Abs.
erst
Erlass
allgemeinen
Verfügungsverbots
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
sei
wirksam
.
gelte
Hauptpfändung
Rückschlagsperre
§
InsO
unterfalle
.
Werde
Hauptpfändung
hier
Beginn
Frist
InsO
ausgebracht
bleibe
wirksam
.
Vorpfändung
behalte
dann
§
Abs.
angeordnete
Wirkung
.
II
.
Begründung
hält
rechtlichen
Überprüfung
Punkten
stand
.
1
.
Berufungsgericht
hat
Ausgangspunkt
richtig
gesehen
Beklagten
15
.
März
§
Abs.
ausgebrachten
Vorpfändungen
selbständige
Rechtshandlungen
Sinne
InsO
jeweils
Teil
mehraktigen
Rechtshandlung
anzusehen
wären
ebenso
Monatsfrist
§
Abs.
Satz
bewirkten
Pfändungen
selbständig
anfechtbar
wären
.
Gleiches
gilt
wiederum
zeitlich
nachfolgenden
Überweisungen
Drittschuldner
13
.
April
23
.
April
vgl.
.
21
.
März
;
.
.
Zutreffend
ist
auch
Anfechtung
Befriedigung
Streitfall
Überweisungen
Drittschuldner
erfolgversprechend
ist
vorausgegangenen
Pfändungen
insolvenzbeständig
sind
.
Hat
Gläubiger
anfechtungsfestes
Pfandrecht
erworben
so
braucht
gedeckte
Zahlungen
zurückzugewähren
Gläubiger
benachteiligen
355
.
10
.
Februar
Veröffentlichung
bestimmt
.
gilt
auch
Überweisung
erst
Absprache
erfolgt
sein
sollte
Überweisungsbeschluss
Zahlung
bestimmten
Betrages
aufgehoben
werde
.
auch
Fall
ist
Zahlung
Pfandrecht
gedeckt
vgl.
.
10
.
Februar
aaO
S.
.
2
.
Berufungsgericht
hat
auch
richtig
erkannt
Vorpfändungen
isoliert
betrachtet
§
§
InsO
anfechtbar
sind
Vorschriften
nur
Rechtshandlungen
besonders
geschützten
zeitlichen
Bereich
erfassen
Monate
Stellung
Insolvenzantrags
beginnt
.
Anfechtung
§
Abs.
InsO
scheitert
Zwangsvollstreckungshandlungen
Gläubigers
vorsätzliche
lung
gleichstehende
Unterlassung
Schuldners
Bestimmung
anfechtbar
sind
.
10
.
Februar
aaO
S.
.
Rechtshandlung
Schuldners
Zusammenhang
ausgebrachten
Vorpfändungen
fehlt
tatrichterlichen
Feststellungen
Parteivortrag
Vorinstanzen
Anhaltspunkt
.
3
.
"
kritischen
"
Zeit
ausgebrachten
Vorpfändungen
begründen
jedoch
noch
§
Abs.
InsO
insolvenzgeschütztes
Sicherungsrecht
nur
Teil
mehraktiger
Rechtshandlungen
sind
Erfüllung
letzten
Teilakte
Rechtshandlungen
gesetzliche
Krise
fällt
.
feststehenden
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
ist
kritischen
"
Zeit
Wege
Zwangvollstreckung
erlangte
Sicherheit
Befriedigung
inkongruent
anzusehen
;
353
;
.
11
.
April
ZR
.
Anschluss
vgl.
Jaeger/Henckel
9
.
Aufl
.
§
.
hat
Bundesgerichtshof
Inkongruenz
Fällen
zeitlichen
Vorziehung
insolvenzrechtlichen
Gleichbehandlungsgrundsatzes
verbundenen
Zurückdrängung
Prioritätsprinzips
Erwägung
hergeleitet
Eintritt
Krise
verbundenen
materiellen
Insolvenz
Ungleichbehandlung
mehr
Einsatz
staatlicher
Zwangsmittel
insolvenzfest
erzwungen
werden
soll
vgl.
aaO
;
HK-InsO/Kreft
4
.
Aufl
.
.
;
.
.
Wird
Vorpfändung
schon
kritischen
"
Zeit
ausgebracht
folgt
Hauptpfändung
Monatsfrist
§
Abs.
fällt
§
InsO
geschützten
Zeitraum
so
stellt
§
Abs.
Satz
angeordnete
Wirkung
Benachrichtigung
Drittschuldners
Anfechtung
Hauptpfändung
objektiven
Gläubigerbenachteiligung
ausschließt
.
Reichsgericht
hat
angenommen
vgl.
;
.
Begründung
hat
ausgeführt
Benachrichtigung
Drittschuldners
ausgelösten
Arrestwirkung
Sinne
§
wirkliche
Pfandrechtsbegründung
handele
;
.
.
.
Standpunkt
ist
Geltung
Vergleichsordnung
teils
Zustimmung
teils
Ablehnung
gestoßen
damaligen
Meinungsstand
siehe
Jaeger/
Henckel
aaO
.
;
Kuhn/Uhlenbruck
11
.
Aufl
.
§
.
;
Insolvenzgesetze
.
Aufl
.
§
Anm
.
.
.
Anwendungsbereich
Insolvenzordnung
setzt
Meinungsstreit
.
wird
teilweise
weiterhin
Auffassung
vertreten
Vorpfändung
erwirkte
Pfandrecht
habe
nur
rangwahrende
Wirkung
Einzelzwangsvollstreckung
bestimme
jedenfalls
Anwendungsbereichs
§
InsO
maßgeblichen
Zeitpunkt
auch
Insolvenzanfechtung
vgl.
4
.
Aufl
.
.
9
;
Stein/Jonas/
22
.
Aufl
.
.
23
;
Stöber
Forderungspfändung
.
Aufl
.
.
;
Zöller/Stöber
25
.
Aufl
.
.
.
anderer
Auffassung
ist
Fall
Hauptpfändung
selbständig
inkongruente
Sicherung
Folge
anfechtbar
erfolgreiche
Anfechtung
§
Abs.
Unwirksamkeit
Vorpfändung
Folge
hat
vgl.
FKInsO/Dauernheim
4
.
Aufl
.
.
;
.
28
;
wohl
auch
HK-InsO/Kreft
aaO
.
.
letztgenannten
Auffassung
ist
Ergebnis
zuzustimmen
.
Fällt
Hauptpfändung
"
kritische
"
Zeit
ist
§
InsO
anfechtbar
verliert
zuvor
ausgebrachte
Vorpfändung
Wirkung
.
Auffassung
Berufungsgerichts
ist
unerheblich
Hauptpfändung
schon
§
InsO
unwirksam
ist
zeitlicher
Hinsicht
Rückschlagsperre
fällt
besonderen
Insolvenzanfechtung
bedarf
insolvenzrechtlichen
Rückgewähranspruch
§
InsO
auszulösen
.
Differenzierung
Hauptpfändung
letzten
Monat
zweiten
dritten
Monat
Stellung
Insolvenzantrags
bewirkt
worden
ist
fehlt
tragfähiger
sachlicher
Grund
.
erste
Fall
ist
auch
nur
schwer
vorstellbar
dann
Frist
§
Abs.
bereits
Vorpfändung
§
InsO
geschützten
Zeitraum
fiele
.
§
Abs.
InsO
gilt
Rechtshandlung
Zeitpunkt
vorgenommen
rechtlichen
Wirkungen
eintreten
.
ist
Zeitpunkt
gesamten
Erfordernisse
vorliegen
Rechtsordnung
Entstehung
Aufhebung
Veränderung
Rechtsverhältnisses
knüpft
mithin
Rechtshandlung
Gläubigerbenachteiligung
bewirkt
vgl.
.
19
.
Dezember
IX
ZR
490
;
HKInsO/Kreft
aaO
.
3
;
.
Gesetzesmaterialien
ist
gemeinsamer
Grundgedanke
Regelung
verschiedenen
Absätze
§
InsO
Zeitpunkt
entscheidet
Rechtshandlung
Rechtsposition
begründet
worden
ist
Falle
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
beachtet
werden
müsste
vgl.
BT-Drucks
.
S.
.
Pfändungsankündigung
§
Abs.
bedarf
Wirksamkeit
Monats
Pfändung
Forderung
bewirkt
wird
§
Abs.
.
nachfolgende
Pfändung
kann
Pfandrecht
entstehen
Gläubiger
abgesonderten
Befriedigung
-9-
§
Abs.
InsO
berechtigt
.
Pfändungspfandrecht
insolvenzfest
ist
müssen
notwendigen
Voraussetzungen
schon
eingetreten
sein
Schutz
§
InsO
einsetzt
.
Vorpfändung
ist
erst
Fall
Hauptpfändung
wirksam
geworden
ist
.
kommt
teilweise
Schrifttum
vertreten
wird
vgl.
aaO
.
14
;
Bley/Mohrbutter
VerglO
4
.
Aufl
.
.
43
;
.
aaO
.
Vorpfändung
Ausbleiben
Hauptpfändung
auflösend
bedingtes
Pfandrecht
anzusehen
ist
.
Bestimmung
§
Abs.
InsO
bedingten
Rechtshandlung
Eintritt
Bedingung
Betracht
bleibt
findet
nur
rechtsgeschäftliche
Bedingungen
Anwendung
vgl.
.
20
.
März
ZR
809
;
HK-InsO/Kreft
aaO
.
13
;
Kübler/Prütting/Paulus
InsO
.
;
Henckel
Schrift
Insolvenzordnung
2
.
Aufl
.
S.
.
§
Abs.
Satz
angeordnete
Arrestwirkung
§
fristgemäß
bewirkter
Hauptpfändung
gehört
.
Ergebnis
wird
Sinn
Zweck
§
bestätigt
.
Vorrang
Vorpfändenden
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
§
Abs.
ist
insolvenzrechtlich
nur
gerechtfertigt
Zeit
Hauptpfändung
Prioritätsprinzip
noch
gilt
.
Gläubigern
Geltung
Prioritätsprinzips
pfänden
soll
besseren
Rang
haben
Pfändung
zuerst
Form
§
Abs.
Satz
angekündigt
hat
Gerichtsvollzieher
hat
ankündigen
lassen
vgl.
Abs.
Satz
.
Gilt
Zeitpunkt
Hauptpfändung
Prioritätsprinzip
hingegen
mehr
trifft
Gläubiger
Pflicht
wechselseitiger
Rücksichtnahme
.
kritischen
"
Zeit
tritt
Befugnis
Gläubigers
Wege
hoheitlichen
Zwangs
rechtsbeständige
Sicherung
Befriedigung
Forderung
verschaffen
Schutz
Gläubigergesamtheit
vgl.
.
10
.
Februar
ZR
aaO
S.
.
Grundsatz
ist
vereinbaren
Pfändungsankündigung
genommen
lediglich
private
Nachricht
Gläubigers
handelt
hoheitliche
Zwangsmaßnahmen
Gläubigergesamtheit
besonders
schützenden
Zeitraum
fallen
rechtsbeständigen
Sicherung
aufzuwerten
.
Vorschrift
Abs.
Satz
vermag
Insolvenz
Schuldners
Vorschrift
genannten
Rechtsfolgen
nur
auszulösen
auch
Hauptpfändung
letzte
Begründung
Pfändungspfandrechts
erforderliche
Teilakt
Dreimonatszeitraums
erfüllt
ist
.
Einwand
Beklagten
Revisionsverhandlung
Verweisung
§
Abs.
Satz
Wirkungen
Arrestes
§
folge
Vorpfändung
nur
Einzelzwangsvollstreckung
auch
insolvenzrechtlich
Arrestpfändung
§
Abs.
Satz
gleichzustellen
sei
ist
unbegründet
.
Arrestpfandrecht
verschafft
Gläubiger
Titel
besteht
vollwertiges
Pfändungspfandrecht
§
bestimmten
Wirkungen
.
Pfändungspfandrecht
berechtigt
zwar
noch
abgesonderten
Befriedigung
.
hat
zunächst
nur
Sicherungsfunktion
.
Folgerichtig
kann
Gläubiger
Absonderungsrecht
Arrestpfandrecht
erlangten
Rang
§
InsO
entgegensteht
erst
geltend
machen
gesicherte
Anspruch
Feststellung
Insolvenztabelle
Vollstreckbarkeit
erhält
vgl.
HK-InsO/Eickmann
aaO
§
Rn
.
9
;
Jaeger/Henckel
aaO
.
26
;
Joneleit/Imberger
aaO
Rn
.
10
;
Uhlenbruck
InsO
12
.
Aufl
.
Rn
.
.
Vorpfändung
hat
Wirkungen
Arrestpfändung
nur
pfändung
Monats
bewirkt
wird
vgl.
§
Abs.
Satz
.
Hauptpfändung
kann
Absonderungskraft
entfalten
.
liegt
Unterschied
Vollziehung
Arrestes
selbständige
Rechtshandlung
genommen
Rechtsposition
Sinne
§
Abs.
InsO
begründet
Falle
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
beachtet
werden
müsste
.
anfechtungsrechtliche
Gleichstellung
ist
geboten
.
Berufungsurteil
kann
Bestand
haben
;
ist
heben
§
Abs.
.
.
übrigen
Anfechtungsvoraussetzungen
§
Abs.
Nr.
InsO
sind
gegeben
.
kann
Senat
abschließend
entscheiden
§
Abs.
.
1
.
Beklagte
anfechtungsfestes
Pfandrecht
erworben
hat
muss
gedeckten
Zahlungen
Gläubiger
benachteiligen
zurückgewähren
.
Zeit
anfechtbaren
Handlungen
April
war
Schuldnerin
zahlungsunfähig
.
Beklagten
wirksam
bestrittenen
Vortrag
Klägers
befand
Schuldnerin
Dezember
Lohnzahlungen
Höhe
Monatslöhnen
Rückstand
.
Überweisungsbeschluss
Beklagten
eingeforderte
Teil-)Forderung
belief
allein
Mio
DM
.
Schuldnerin
war
unstreitig
mehr
kreditwürdig
.
Kreditlinien
waren
ausgeschöpft
.
2
.
Zinsanspruch
ergibt
§
Abs.
Satz
InsO
§
Abs.
§
Abs.
§
Abs.
Satz
.
Zinsen
sind
Zeitpunkt
Vornahme
Rechtshandlung
berechnen
vgl.
.
22
.
September
ZR
;
aaO
§
.
§
.
.
Dr.
Dr.
Kayser
Raebel
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
08.08.2002
OLG
Entscheidung