NAMEN ZR Verkündet : 23 . März Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja : ja § ; InsO Wird Vorpfändung früher Monate Eingang Insolvenzantrags ausgebracht fällt Hauptpfändung § InsO erfassten Bereich richtet Anfechtung insgesamt Vorschrift § InsO. Urteil 23 . März ZR IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 23 . März Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Raebel Kayser Dr. Recht erkannt : Rechtsmittel Klägers werden Urteil 8 . Zivilsenats Brandenburgischen Oberlandesgerichts 3 . April Urteil 6 . Zivilkammer Landgerichts 8 . August Versäumnisurteil 14 . Februar aufgehoben . Beklagte wird verurteilt Kläger Euro % Zinsen Basiszinssatz 29 . April zahlen . Kosten Rechtsstreits haben Kläger . Beklagte . tragen . Säumnis erster Instanz verursachten Kosten fallen Kläger Last . Tatbestand : Kläger ist Verwalter Eigenantrag 21 . Juni 1 . Oktober eröffneten Insolvenzverfahren Vermögen F. GmbH fortan : Schuldnerin . Grundlage vollstreckbaren notariellen Urkunde 7 . Mai brachte beklagte Sparkasse Schuldnerin Teilforderung Mio. DM Vorpfändungen Drittschuldnern ebenfalls Banken 15 . März zugestellt wurden . Überweisungsbeschlüsse 16 . März pfändete angeblichen Ansprüche Schuldnerin Banken Kontoverbindungen ; Beschlüsse wurden Drittschuldnern 25 . März 7 . April zugestellt . 13 . April 23 . April überwiesen Drittschuldner insgesamt DM 102.352,11 € Beklagte Eingang Zahlungen Pfändungen aufheben ließ . Kläger hat gestützt Tatbestände Deckungsanfechtung Vorsatzanfechtung Rückgewähr Betrages verlangt . Tag Zustellung Klage hat Klageforderung beschränkt . Vorinstanzen haben Klage abgewiesen . Senat zugelassenen Revision verfolgt Kläger Zahlungsbegehren . Entscheidungsgründe : Rechtsmittel hat Erfolg . führt Verurteilung beklagten . Berufungsgericht hat ausgeführt § Abs. InsO lasse Anfechtung stützen Vorschrift Rechtshandlung voraussetze Streitfall fehle . § § InsO müsse gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung letzten Monaten Antrag vorgenommen worden sein . treffe Vorpfändungen so isoliert anfechtbar seien . Spätere anfechtbaren Zeitraum fallende Rechtshandlungen könnten mehr angefochten werden Anfechtungsgegner vorausgegangene mehr anfechtbare Rechtshandlung insolvenzfeste Sicherung verschafft worden sei . Rechtsgedanke sei Verhältnis Hauptpfändung Befriedigung einerseits Vorpfändung andererseits übertragen . Folge Hauptpfändung Frist § Abs. erst Erlass allgemeinen Verfügungsverbots Eröffnung Insolvenzverfahrens sei wirksam . gelte Hauptpfändung Rückschlagsperre § InsO unterfalle . Werde Hauptpfändung hier Beginn Frist InsO ausgebracht bleibe wirksam . Vorpfändung behalte dann § Abs. angeordnete Wirkung . II . Begründung hält rechtlichen Überprüfung Punkten stand . 1 . Berufungsgericht hat Ausgangspunkt richtig gesehen Beklagten 15 . März § Abs. ausgebrachten Vorpfändungen selbständige Rechtshandlungen Sinne InsO jeweils Teil mehraktigen Rechtshandlung anzusehen wären ebenso Monatsfrist § Abs. Satz bewirkten Pfändungen selbständig anfechtbar wären . Gleiches gilt wiederum zeitlich nachfolgenden Überweisungen Drittschuldner 13 . April 23 . April vgl. . 21 . März ; . . Zutreffend ist auch Anfechtung Befriedigung Streitfall Überweisungen Drittschuldner erfolgversprechend ist vorausgegangenen Pfändungen insolvenzbeständig sind . Hat Gläubiger anfechtungsfestes Pfandrecht erworben so braucht gedeckte Zahlungen zurückzugewähren Gläubiger benachteiligen 355 . 10 . Februar Veröffentlichung bestimmt . gilt auch Überweisung erst Absprache erfolgt sein sollte Überweisungsbeschluss Zahlung bestimmten Betrages aufgehoben werde . auch Fall ist Zahlung Pfandrecht gedeckt vgl. . 10 . Februar aaO S. . 2 . Berufungsgericht hat auch richtig erkannt Vorpfändungen isoliert betrachtet § § InsO anfechtbar sind Vorschriften nur Rechtshandlungen besonders geschützten zeitlichen Bereich erfassen Monate Stellung Insolvenzantrags beginnt . Anfechtung § Abs. InsO scheitert Zwangsvollstreckungshandlungen Gläubigers vorsätzliche lung gleichstehende Unterlassung Schuldners Bestimmung anfechtbar sind . 10 . Februar aaO S. . Rechtshandlung Schuldners Zusammenhang ausgebrachten Vorpfändungen fehlt tatrichterlichen Feststellungen Parteivortrag Vorinstanzen Anhaltspunkt . 3 . " kritischen " Zeit ausgebrachten Vorpfändungen begründen jedoch noch § Abs. InsO insolvenzgeschütztes Sicherungsrecht nur Teil mehraktiger Rechtshandlungen sind Erfüllung letzten Teilakte Rechtshandlungen gesetzliche Krise fällt . feststehenden Rechtsprechung Bundesgerichtshofs ist kritischen " Zeit Wege Zwangvollstreckung erlangte Sicherheit Befriedigung inkongruent anzusehen ; 353 ; . 11 . April ZR . Anschluss vgl. Jaeger/Henckel 9 . Aufl . § . hat Bundesgerichtshof Inkongruenz Fällen zeitlichen Vorziehung insolvenzrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes verbundenen Zurückdrängung Prioritätsprinzips Erwägung hergeleitet Eintritt Krise verbundenen materiellen Insolvenz Ungleichbehandlung mehr Einsatz staatlicher Zwangsmittel insolvenzfest erzwungen werden soll vgl. aaO ; HK-InsO/Kreft 4 . Aufl . . ; . . Wird Vorpfändung schon kritischen " Zeit ausgebracht folgt Hauptpfändung Monatsfrist § Abs. fällt § InsO geschützten Zeitraum so stellt § Abs. Satz angeordnete Wirkung Benachrichtigung Drittschuldners Anfechtung Hauptpfändung objektiven Gläubigerbenachteiligung ausschließt . Reichsgericht hat angenommen vgl. ; . Begründung hat ausgeführt Benachrichtigung Drittschuldners ausgelösten Arrestwirkung Sinne § wirkliche Pfandrechtsbegründung handele ; . . . Standpunkt ist Geltung Vergleichsordnung teils Zustimmung teils Ablehnung gestoßen damaligen Meinungsstand siehe Jaeger/ Henckel aaO . ; Kuhn/Uhlenbruck 11 . Aufl . § . ; Insolvenzgesetze . Aufl . § Anm . . . Anwendungsbereich Insolvenzordnung setzt Meinungsstreit . wird teilweise weiterhin Auffassung vertreten Vorpfändung erwirkte Pfandrecht habe nur rangwahrende Wirkung Einzelzwangsvollstreckung bestimme jedenfalls Anwendungsbereichs § InsO maßgeblichen Zeitpunkt auch Insolvenzanfechtung vgl. 4 . Aufl . . 9 ; Stein/Jonas/ 22 . Aufl . . 23 ; Stöber Forderungspfändung . Aufl . . ; Zöller/Stöber 25 . Aufl . . . anderer Auffassung ist Fall Hauptpfändung selbständig inkongruente Sicherung Folge anfechtbar erfolgreiche Anfechtung § Abs. Unwirksamkeit Vorpfändung Folge hat vgl. FKInsO/Dauernheim 4 . Aufl . . ; . 28 ; wohl auch HK-InsO/Kreft aaO . . letztgenannten Auffassung ist Ergebnis zuzustimmen . Fällt Hauptpfändung " kritische " Zeit ist § InsO anfechtbar verliert zuvor ausgebrachte Vorpfändung Wirkung . Auffassung Berufungsgerichts ist unerheblich Hauptpfändung schon § InsO unwirksam ist zeitlicher Hinsicht Rückschlagsperre fällt besonderen Insolvenzanfechtung bedarf insolvenzrechtlichen Rückgewähranspruch § InsO auszulösen . Differenzierung Hauptpfändung letzten Monat zweiten dritten Monat Stellung Insolvenzantrags bewirkt worden ist fehlt tragfähiger sachlicher Grund . erste Fall ist auch nur schwer vorstellbar dann Frist § Abs. bereits Vorpfändung § InsO geschützten Zeitraum fiele . § Abs. InsO gilt Rechtshandlung Zeitpunkt vorgenommen rechtlichen Wirkungen eintreten . ist Zeitpunkt gesamten Erfordernisse vorliegen Rechtsordnung Entstehung Aufhebung Veränderung Rechtsverhältnisses knüpft mithin Rechtshandlung Gläubigerbenachteiligung bewirkt vgl. . 19 . Dezember IX ZR 490 ; HKInsO/Kreft aaO . 3 ; . Gesetzesmaterialien ist gemeinsamer Grundgedanke Regelung verschiedenen Absätze § InsO Zeitpunkt entscheidet Rechtshandlung Rechtsposition begründet worden ist Falle Eröffnung Insolvenzverfahrens beachtet werden müsste vgl. BT-Drucks . S. . Pfändungsankündigung § Abs. bedarf Wirksamkeit Monats Pfändung Forderung bewirkt wird § Abs. . nachfolgende Pfändung kann Pfandrecht entstehen Gläubiger abgesonderten Befriedigung -9- § Abs. InsO berechtigt . Pfändungspfandrecht insolvenzfest ist müssen notwendigen Voraussetzungen schon eingetreten sein Schutz § InsO einsetzt . Vorpfändung ist erst Fall Hauptpfändung wirksam geworden ist . kommt teilweise Schrifttum vertreten wird vgl. aaO . 14 ; Bley/Mohrbutter VerglO 4 . Aufl . . 43 ; . aaO . Vorpfändung Ausbleiben Hauptpfändung auflösend bedingtes Pfandrecht anzusehen ist . Bestimmung § Abs. InsO bedingten Rechtshandlung Eintritt Bedingung Betracht bleibt findet nur rechtsgeschäftliche Bedingungen Anwendung vgl. . 20 . März ZR 809 ; HK-InsO/Kreft aaO . 13 ; Kübler/Prütting/Paulus InsO . ; Henckel Schrift Insolvenzordnung 2 . Aufl . S. . § Abs. Satz angeordnete Arrestwirkung § fristgemäß bewirkter Hauptpfändung gehört . Ergebnis wird Sinn Zweck § bestätigt . Vorrang Vorpfändenden § Abs. Satz § Abs. Satz § Abs. ist insolvenzrechtlich nur gerechtfertigt Zeit Hauptpfändung Prioritätsprinzip noch gilt . Gläubigern Geltung Prioritätsprinzips pfänden soll besseren Rang haben Pfändung zuerst Form § Abs. Satz angekündigt hat Gerichtsvollzieher hat ankündigen lassen vgl. Abs. Satz . Gilt Zeitpunkt Hauptpfändung Prioritätsprinzip hingegen mehr trifft Gläubiger Pflicht wechselseitiger Rücksichtnahme . kritischen " Zeit tritt Befugnis Gläubigers Wege hoheitlichen Zwangs rechtsbeständige Sicherung Befriedigung Forderung verschaffen Schutz Gläubigergesamtheit vgl. . 10 . Februar ZR aaO S. . Grundsatz ist vereinbaren Pfändungsankündigung genommen lediglich private Nachricht Gläubigers handelt hoheitliche Zwangsmaßnahmen Gläubigergesamtheit besonders schützenden Zeitraum fallen rechtsbeständigen Sicherung aufzuwerten . Vorschrift Abs. Satz vermag Insolvenz Schuldners Vorschrift genannten Rechtsfolgen nur auszulösen auch Hauptpfändung letzte Begründung Pfändungspfandrechts erforderliche Teilakt Dreimonatszeitraums erfüllt ist . Einwand Beklagten Revisionsverhandlung Verweisung § Abs. Satz Wirkungen Arrestes § folge Vorpfändung nur Einzelzwangsvollstreckung auch insolvenzrechtlich Arrestpfändung § Abs. Satz gleichzustellen sei ist unbegründet . Arrestpfandrecht verschafft Gläubiger Titel besteht vollwertiges Pfändungspfandrecht § bestimmten Wirkungen . Pfändungspfandrecht berechtigt zwar noch abgesonderten Befriedigung . hat zunächst nur Sicherungsfunktion . Folgerichtig kann Gläubiger Absonderungsrecht Arrestpfandrecht erlangten Rang § InsO entgegensteht erst geltend machen gesicherte Anspruch Feststellung Insolvenztabelle Vollstreckbarkeit erhält vgl. HK-InsO/Eickmann aaO § Rn . 9 ; Jaeger/Henckel aaO . 26 ; Joneleit/Imberger aaO Rn . 10 ; Uhlenbruck InsO 12 . Aufl . Rn . . Vorpfändung hat Wirkungen Arrestpfändung nur pfändung Monats bewirkt wird vgl. § Abs. Satz . Hauptpfändung kann Absonderungskraft entfalten . liegt Unterschied Vollziehung Arrestes selbständige Rechtshandlung genommen Rechtsposition Sinne § Abs. InsO begründet Falle Eröffnung Insolvenzverfahrens beachtet werden müsste . anfechtungsrechtliche Gleichstellung ist geboten . Berufungsurteil kann Bestand haben ; ist heben § Abs. . . übrigen Anfechtungsvoraussetzungen § Abs. Nr. InsO sind gegeben . kann Senat abschließend entscheiden § Abs. . 1 . Beklagte anfechtungsfestes Pfandrecht erworben hat muss gedeckten Zahlungen Gläubiger benachteiligen zurückgewähren . Zeit anfechtbaren Handlungen April war Schuldnerin zahlungsunfähig . Beklagten wirksam bestrittenen Vortrag Klägers befand Schuldnerin Dezember Lohnzahlungen Höhe Monatslöhnen Rückstand . Überweisungsbeschluss Beklagten eingeforderte Teil-)Forderung belief allein Mio DM . Schuldnerin war unstreitig mehr kreditwürdig . Kreditlinien waren ausgeschöpft . 2 . Zinsanspruch ergibt § Abs. Satz InsO § Abs. § Abs. § Abs. Satz . Zinsen sind Zeitpunkt Vornahme Rechtshandlung berechnen vgl. . 22 . September ZR ; aaO § . § . . Dr. Dr. Kayser Raebel Dr. Vorinstanzen : Entscheidung 08.08.2002 OLG Entscheidung