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12 KiB

NAMEN
Verkündet
:
3
.
April
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
§
Ermessensausübung
Prozeßtrennung
Urkundenverfahren
Klagepartei
teilweise
ordentliche
Verfahren
übergehen
möchte
.
§
Abs.
Frage
Sittenwidrigkeit
anerkannten
anwaltlichen
Gebührenforderungen
Honorarvereinbarung
.
A
Nr.
vorformuliertes
deklaratorisches
Schuldanerkenntnis
Seiten
Wege
gegenseitigen
Nachgebens
verständigen
benachteiligt
Verbraucher
unangemessen
Einwendungen
anerkannten
Ansprüche
verzichtet
.
Urteil
3
.
April
ZR
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
3
.
April
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Kirchhof
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
21
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
18
.
April
wird
Kosten
Beklagten
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
klagende
Rechtsanwalts-GmbH
verpflichtete
August
Beklagten
rechtlich
beraten
schwebenden
noch
anstehenden
Rechtsstreitigkeiten
vertreten
.
Honorar
Tätigkeiten
einigten
Parteien
gesonderten
schriftlichen
Vereinbarung
Beklagte
Tage
Mandatserteilung
unterzeichnete
.
Klägerin
sollte
Stundensatz
DM
zuzüglich
Auslagen
tatsächlich
entstandener
Höhe
mindestens
aber
.
Nettohonorars
Erstattung
gesetzlichen
Umsatzsteuer
erhalten
.
Klägerin
vertrat
Beklagten
Grundlage
Vereinbarungen
Zivilprozessen
arbeitsgerichtlichen
Verfahren
staatsanwaltschaftlichen
Ermittlungsverfahren
.
monatlich
abgerechneten
Leistungen
Klägerin
wurden
März
Beklagten
bezahlt
.
Rechnung
7
.
April
blieb
Teilbetrag
DM
schuldig
.
Rechnungen
Klägerin
Monate
Mai
Oktober
insgesamt
DM
beglich
Beklagte
.
19./22
.
Oktober
kamen
Parteien
"
Stundungsvereinbarung
Schuldanerkenntnis
"
bezeichneten
schriftlichen
Vereinbarung
folgenden
Inhaltes
:
laufender
Rechtsberatung
Klägerin
Beklagten
sind
folgende
Rechnungen
derzeit
unbeglichen
:
Summe
39.402,50
DM
.
vorausgeschickt
schließen
Parteien
folgende
Stundungsvereinbarung
:
1
.
Beklagte
erkennt
Klägerin
derzeit
fälligen
Rechnungen
Gesamtbetrag
Höhe
39.402,50
DM
schulden
.
2
.
Beklagte
erkennt
Klägerin
Kostenvorschuß
noch
erbringende
Rechtsanwaltsleistungen
Höhe
DM
brutto
schulden
.
3
.
Kostenvorschuß
verringert
jeweils
anteilig
zukünftig
noch
legenden
Rechnungen
.
zukünftigen
Rechnungen
Klägerin
gelten
Beklagten
anerkannt
Frist
Wochen
Rechnungslegung
schriftlich
Angabe
Gründen
widerspricht
.
4
.
Beklagte
verzichtet
Einwendungen
Art
bekannt
unbekannt
Grundes
Höhe
Schuld
.
5
.
Klägerin
stundet
Beklagten
offenen
Gesamtbetrag
Höhe
DM
zinslos
15.10.2000
.
6
.
Salvatorische
Klausel
.
Klägerin
unterzeichnete
Übereinkunft
war
Beklagten
Anschreiben
19
.
Oktober
Anlage
übersandt
worden
.
Schreiben
Klägerin
hieß
:
"
vereinbart
übersenden
anbei
Stundungsvereinbarung
Schuldanerkenntnis
Bitte
spätestens
unterschrieben
zurückzusenden
....
abgestimmt
werden
Berufung
Urteil
Landgerichts
einlegen
werden
Berufung
unmittelbar
Rücksendung
Stundungsvereinbarung
begründen
.
"
Zeit
November
März
rechnete
Klägerin
weitere
DM
Honoraren
.
Ende
Stundung
blieben
Zahlungen
Beklagten
weiterhin
.
Klägerin
legte
Mandat
nahm
Beklagten
gestützt
Übereinkunft
19./22
.
Oktober
Wege
Urkundenprozesses
Anspruch
.
ließ
rückerstattete
Gerichtskosten
DM
Restbetrag
Rechnung
7
.
April
anrechnen
.
Landgericht
verurteilte
Beklagten
antragsgemäß
Zahlung
DM
;
Ausführung
Rechte
Nachverfahren
wurde
vorbehalten
.
Berufungsinstanz
hat
Klägerin
mündlicher
Verhandlung
nachgelassenen
Schriftsatz
Kostenvorschuß
DM
Urkundenprozeß
Abstand
genommen
.
Oberlandesgericht
hat
Trennung
Verfahrens
beschlossen
abgetrennten
Teils
mündliche
Verhandlung
wiedereröffnet
Urkundenprozeß
weiterverfolgten
Teils
DM
Zinsen
Berufung
wiesen
.
Hiergegen
richtet
Berufungsgericht
zugelassene
Revision
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
ist
unbegründet
.
Berufungsgericht
hat
teilweise
Abstandnahme
Klägerin
Urkundenprozeß
zweiter
Instanz
zulässig
sachdienlich
erachtet
Teil
Rechtsstreits
§
abgetrennt
ordentlichen
Verfahren
anderweitig
verhandelt
.
Prozeßtrennung
unterliegt
Rechtsmittelverfahren
Nachprüfung
Trennungsvoraussetzungen
bestanden
Anordnung
fehlerhafter
Ermessensausübung
beruhte
vgl.
.
6
Juli
.
ist
jedoch
Streitfall
rechtlich
beanstanden
.
1
.
Trennung
ist
hier
Berufungsgericht
Beachtung
§
Abs.
Klage
erhobenen
Ansprüchen
erfolgt
.
Stundenhonorare
Klägerin
sind
gegenstandsbezogen
zeitlich
getrennte
Leistungen
berechnet
worden
.
2
.
Ermessensfehler
Berufungsgerichts
Anordnung
Prozeßtrennung
ist
gleichfalls
ersichtlich
.
Verfahrenstrennung
war
jedenfalls
gut
vertretbaren
Rechtsstandpunkt
folgerichtig
.
wäre
Auffassung
Revision
auch
dann
ermessensfehlerhaft
beanstanden
Zulässigkeit
teilweisen
Abstandnahme
Urkundenprozeß
Bedenken
bestanden
haben
sollten
.
Bedenken
konnten
gerade
Trennung
überwunden
werden
vgl.
Zöller/Greger
23
.
Aufl
.
§
.
.
Auch
Frage
teilweise
Abstandnahme
bereits
Zustellung
nachgelassenen
Schriftsatzes
erst
Erklärung
insoweit
wiedereröffneten
mündlichen
Verhandlung
wirksam
werden
konnte
stellt
Hinblick
hier
angegriffene
Berufungsurteil
.
insoweit
hat
Klägerin
gewählten
Verfahrensart
festgehalten
.
3
.
Zutreffend
Ergebnis
Erfolg
weist
Revision
abgetrennten
Verfahrensteil
Übergang
ordentliche
Verfahren
Nachverfahren
Urkundenprozesses
Falle
gemeinsamer
Vorfragen
widersprechenden
Entscheidungen
kommen
kann
.
Widerspruchsgefahr
berührt
Zulässigkeit
Verfahrenstrennung
.
bestünde
auch
dann
Klägerin
Trennung
Teil
Ansprüche
Prozeßurteil
§
Abs.
abgewiesen
worden
wäre
insoweit
neu
geklagt
hätte
.
Zulässigkeit
Prozeßtrennung
Anspruchshäufung
§
§
Abs.
begegnet
gleichen
Einschränkungen
Zulässigkeit
Teilurteils
§
Fall
angenommen
werden
vgl.
.
4
.
Oktober
;
28
November
jeweils
m.w
.
.
II
.
Auch
Sache
hält
Berufungsurteil
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
1
.
Berufungsgericht
hat
Begründetheit
Klage
Urkundenprozeß
ausgeführt
:
Honorarvereinbarung
August
Anerkenntnisvertrag
19./22
.
Oktober
genügten
gesetzlichen
Form
.
Vereinbarungen
sei
§
nichtig
.
Anerkenntnisvertrag
sei
auch
wirksam
angefochten
worden
.
Einwendungsverzicht
Leistungsinhalt
sei
AGB-Gesetz
vereinbar
.
2
.
rügt
Revision
:
Klägerin
habe
sittenwidrig
überhöhtes
Honorar
versprechen
lassen
;
betrage
Vorbringen
Beklagten
Fünffache
gesetzlichen
Gebühren
.
vereinbarte
verlangte
Erstattung
Mindestauslagen
Höhe
%
Nettohonorars
Umsatzsteuererstattung
enthalte
abweichend
Obergrenze
;
sei
verdeckter
Teil
Honorars
.
Nichtigkeit
Honorarvereinbarung
werde
Anerkenntnis
überwunden
Anerkenntnis
werde
Nichtigkeit
Honorarvereinbarung
ergriffen
.
Bestimmungen
Nummer
verstießen
§
Klauselverbote
.
Schuldanerkenntnis
könne
Aufnahme
anderweitiger
Abreden
Abs.
Satz
BRAGO
Honoraranspruch
auch
selbständig
begründen
.
3
.
Rügen
Revision
greifen
.
anerkannte
Vergütungsanspruch
Klägerin
ist
Urkundenprozeß
rechtlich
nur
prüfen
abschriftlich
vorgelegten
Urkunden
§
Abs.
-9-
weis
sämtlicher
anspruchsbegründenden
Tatsachen
geeignet
sind
§
Einwendungen
Beklagten
Urkunden
selbst
hervorgehen
unstreitig
sind
.
§
erwähnten
hier
entscheidungserheblichen
Tatsachen
hat
Beklagte
jedenfalls
§
Abs.
zulässigen
Beweis
angetreten
.
Berufungsgericht
hat
angefochtenen
Urteil
nur
Nummer
Vereinbarung
19./22
.
Oktober
anerkannten
Beträge
Rechnungen
April
Rest
DM
Mai
Oktober
insgesamt
DM
befunden
.
Revision
Zusammenhang
Vorschußanspruch
Nummer
genannten
Vereinbarung
§
Abs.
Satz
AGBGesetz
herleitet
sind
Revisionsverfahren
vornherein
Belang
.
Stundungsvereinbarung
Parteien
19./22
.
Oktober
ist
Entscheidungsgrundlage
Urkundenprozesses
wirksam
.
Berufungsgericht
hat
Anerkenntnis
19./22
.
Oktober
hier
maßgebenden
Teil
insoweit
unangegriffen
Schuldbestätigung
deklaratorisches
Schuldanerkenntnis
verstanden
.
Urkunde
selbst
ergibt
allerdings
Parteien
schon
Oktober
ernsthaft
gestritten
haben
erkannte
rechtliche
Unsicherheit
ausräumen
wollten
Honorarvereinbarung
August
überhöhten
Vergütungssatzes
guten
Sitten
stieß
.
Beklagte
kann
Anerkenntnisses
Sittenwidrigkeit
Honorarvereinbarung
berufen
.
Berufungsgericht
hat
aber
Recht
verneint
Beklagte
Sittenwidrigkeit
Honorarvereinbarung
August
bezogenen
Schuldanerkenntnisses
19./22
.
Oktober
Urkundenprozeß
statthaften
Mitteln
dargetan
hat
.
Beklagte
hat
gesetzlichen
Gebührenanspruch
Klägerin
Rahmen
Dauermandates
August
geführten
Arbeitsgerichtsverfahren
erstinstanzlich
unwidersprochen
DM
beziffert
Schriftsatz
14
.
Juni
S.
25
;
Schriftsatz
Klägerin
27
.
Juni
S.
insgesamt
DM
Honorarvereinbarung
Rechnung
gestellt
worden
sind
.
hätte
berechnete
Stundensatzhonorar
Fünffache
gesetzlichen
Gebühren
betragen
.
Zumindest
Spannbreite
kann
Sachen
kleineren
mittleren
Streitwerten
Quotienten
berechnetem
Honorar
gesetzlichen
Gebühren
allein
sittenwidriges
Mißverhältnis
anwaltlicher
Leistung
vereinbarter
Gegenleistung
entnommen
werden
vgl.
;
.
4
Juli
.
gilt
namentlich
dann
hier
arbeitszeitabhängige
Vergütung
vereinbart
wurde
vereinbarte
Stundensatz
außergewöhnlich
hoch
ist
Gesamtvergütung
Anzahl
rechnungsmäßig
anfallenden
Stunden
anders
gesetzlichen
Wertgebühren
aufwandsabhängig
wuchs
.
aufwandsangemessene
anwaltliche
Honorarvereinbarung
kann
Sittengesetz
verletzen
.
Erfolg
hat
auch
Angriff
Revision
Auslagenvereinbarung
;
ist
bereits
sittenwidrig
Erstattung
abweichend
§
BRAGO
betragsmäßig
begrenzt
war
.
Auslagen
Klägerin
tatsächlich
Laufzeit
Mandates
entstanden
sind
hat
Beklagte
Urkundenprozeß
statthaften
Mitteln
Beweis
gestellt
.
Beklagte
konnte
Schuldanerkenntnis
19./22
.
Oktober
auch
§
anfechten
Verschuldens
Vertragsschluß
Befreiung
anderweitig
bestehenden
Schuld
verlangen
Klägerin
Fall
Nichtannahme
erkennen
gegeben
hatte
Mandat
Rücksicht
demnächst
laufende
Berufungsbegründungsfrist
niederlegen
werde
.
Drohung
war
weiteres
rechtswidrig
vgl.
.
4
Juli
ZR
aaO
.
Revision
beanstandet
Erfolg
Schuldanerkenntnis
19./22
.
Oktober
sei
Form
§
Abs.
Satz
BRAGO
anwaltliche
Honorarvereinbarungen
eingehalten
worden
.
Anerkenntnis
bedurfte
schuldbestätigenden
Inhalt
Ausgangspunkt
Berufungsgerichts
gesetzlichen
Form
jedenfalls
bestätigte
Honorarabrede
August
Mandatsvereinbarung
verwiesen
wurde
Form
wahrte
.
ursprünglicher
Formmangel
anwaltlicher
Honorarvereinbarungen
§
Abs.
Satz
BRAGO
Rahmen
Schuldbestätigung
verzichtsfähig
ist
braucht
geprüft
werden
.
Urteil
VII
.
Zivilsenats
Bundesgerichtshofs
16
.
September
Parteien
bezogen
haben
kann
vorliegenden
Fall
weitergehende
Formanforderung
entnommen
werden
.
Dort
ist
Rechtssatz
aufgestellt
worden
abstraktes
Schuldanerkenntnis
Form
§
Abs.
genüge
.
damalige
Bestimmtheitsmangel
Schuldanerkenntnisses
kommt
hier
Betracht
.
Schuldanerkenntnis
19./22
.
Oktober
hat
Nummer
anerkannten
Honorarrechnungen
Beklagten
Vorspruch
Rechnungsdatum
Rechnungsnummer
Betrag
bezeichnet
.
Wirksamkeit
Schuldanerkenntnisses
19./22
.
Oktober
hier
Interesse
stehen
auch
Vorschriften
AGBGesetzes
.
Berufungsgericht
hat
Recht
offengelassen
AGB-Gesetz
hier
§
Nr.
dort
bezeichneten
Umfang
Anwendung
findet
.
AGB-Gesetz
verbietet
deklaratorische
Schuldanerkenntnisse
Vergleichscharakter
auch
dann
allgemein
Verbraucher
vorformuliert
werden
.
hier
ausbedungene
Einwendungsverzicht
Beklagten
anerkannten
vorliegenden
Rechnungen
Klägerin
ist
zwar
bloße
Leistungsbeschreibung
vgl.
widerspricht
Inhalt
aber
Rechtsprechung
anerkannten
Leitbild
deklaratorischen
Schuldanerkenntnisses
benachteiligt
Beklagten
auch
unangemessen
Sinne
§
Abs.
.
steht
Austauschverhältnis
annähernd
einjährigen
zinslosen
Leistungsstundung
seiten
Klägerin
.
deklaratorische
Schuldanerkenntnis
läßt
Erteilung
abstrakten
Schuldanerkenntnisses
Beweislastwirkung
Rahmen
§
Abs.
§
Nr.
vereinbar
ist
vgl.
;
9
auch
Hintergrund
AGBGesetzes
nur
bedingt
vergleichen
.
Anerkenntniswirkung
liegt
deklaratorischen
Schuldanerkenntnis
allein
Feststellung
Ausgangsschuldverhältnisses
.
hat
Beweislast
Parteien
verlagert
sind
mögliche
Beweisfragen
materielle
Recht
beseitigt
worden
.
Interesse
einvernehmlichen
Streiterledigung
Streitvermeidung
hat
Gesetz
Möglichkeiten
Klauselverwendung
allgemein
beschränkt
.
Schuldanerkenntnisses
Beklagten
ist
Bestreiten
Rechnung
gestellten
honorarpflichtigen
Stunden
gleich
erbracht
erforderlich
gewesen
sein
sollen
materiell-rechtlich
ausgeschlossen
.
Urkundenbeweises
Klägerin
bedarf
mehr
.
gilt
auch
Frage
Beklagte
Klägerin
urkundlich
beauftragt
hat
Arbeitsgerichtsprozeß
persönlich
beteiligt
war
Arbeitnehmerin
Rechnung
selbst
geltenden
Bedingungen
führen
.
4
.
Berufungsgericht
hat
Klägerin
höheren
Zinsfuß
zugesprochen
beantragt
.
hat
Punkt
nur
landgerichtliche
Urteil
unrichtig
wiedergegeben
.
offenkundige
Schreibversehen
kann
Berufungsgericht
selbst
§
Bedarfsfall
berichtigt
werden
.
Kreft
Raebel