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265 lines
2.1 KiB

BESCHLUSS
ZB
12
.
Januar
Insolvenzverfahren
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Richterin
Richter
Dr.
12
.
Januar
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
6
.
Zivilkammer
Landgerichts
10
.
Februar
wird
Kosten
weiteren
Beteiligten
unzulässig
verworfen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
wird
829,44
festgesetzt
.
Gründe
:
Rechtsbeschwerde
ist
gemäß
§
Abs.
Satz
Nr.
§
Abs.
InsO
Art
.
EGInsO
statthaft
.
ist
jedoch
gemäß
§
Abs.
unzulässig
grundsätzliche
Bedeutung
hat
noch
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Rechtsbeschwerdegerichts
erfordert
.
ständiger
Rechtsprechung
Senats
ist
Bemessung
vorzunehmender
Abschläge
grundsätzlich
Aufgabe
Tatrichters
.
ist
Rechtsbeschwerdeinstanz
nur
prüfen
Gefahr
Verschiebung
Maßstäben
bringt
Beschluss
13
November
IX
ZB
.
;
25
.
Juni
.
.
Gefahr
besteht
hier
.
Übereinstimmung
Rechtsprechung
Senats
haben
Vorinstanzen
konkreten
Fall
erforderlichen
Aufwand
allgemeinen
Kriterien
bewertet
.
Rechtsbeschwerde
aufgeworfene
Frage
Normalverfahren
unterdurchschnittliche
Anforderungen
Insolvenzverwalter
auch
dann
Abschlag
§
Abs.
InsVV
rechtfertigen
führt
Insolvenzverwalter
tatsächlich
entstandenen
Kosten
Vergütung
mehr
gedeckt
werden
ist
geklärt
.
Maßgebend
Frage
Abschlag
vorzunehmen
ist
ist
Umstand
Verwalter
schwächer
entsprechenden
Insolvenzverfahren
allgemein
üblich
Anspruch
genommen
worden
ist
Beschluss
11
.
Mai
IX
ZB
.
.
gilt
auch
dann
Einzelfall
auskömmlichen
Vergütung
führt
.
ist
System
insolvenzrechtlichen
Vergütungsverordnung
immanent
.
Andernfalls
müssten
umgekehrt
höheren
Berechnungsgrundlagen
Obergrenzen
Verhältnis
tatsächlich
entstandenen
Kosten
eingeführt
werden
.
Vergleichsrechnung
Anzahl
aufgewandten
Stunden
Verwalters
Mitarbeiter
hat
jedoch
stattzufinden
Beschluss
1
.
März
IX
ZB
.
.
Weise
Einzelfall
auskömmliche
Vergütung
ergeben
kann
ist
Insolvenzverwalter
Hinblick
Grundsatz
Querfinanzierung
hinzunehmen
Beschluss
15
.
Januar
ZB
;
13
.
März
IX
.
12
;
25
.
Juni
IX
ZB
.
.
Kayser
Raebel
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung