BESCHLUSS ZB 12 . Januar Insolvenzverfahren IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Richterin Richter Dr. 12 . Januar beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 6 . Zivilkammer Landgerichts 10 . Februar wird Kosten weiteren Beteiligten unzulässig verworfen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahrens wird 829,44 € festgesetzt . Gründe : Rechtsbeschwerde ist gemäß § Abs. Satz Nr. § Abs. InsO Art . EGInsO statthaft . ist jedoch gemäß § Abs. unzulässig grundsätzliche Bedeutung hat noch Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Rechtsbeschwerdegerichts erfordert . ständiger Rechtsprechung Senats ist Bemessung vorzunehmender Abschläge grundsätzlich Aufgabe Tatrichters . ist Rechtsbeschwerdeinstanz nur prüfen Gefahr Verschiebung Maßstäben bringt Beschluss 13 November IX ZB . ; 25 . Juni . . Gefahr besteht hier . Übereinstimmung Rechtsprechung Senats haben Vorinstanzen konkreten Fall erforderlichen Aufwand allgemeinen Kriterien bewertet . Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage Normalverfahren unterdurchschnittliche Anforderungen Insolvenzverwalter auch dann Abschlag § Abs. InsVV rechtfertigen führt Insolvenzverwalter tatsächlich entstandenen Kosten Vergütung mehr gedeckt werden ist geklärt . Maßgebend Frage Abschlag vorzunehmen ist ist Umstand Verwalter schwächer entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich Anspruch genommen worden ist Beschluss 11 . Mai IX ZB . . gilt auch dann Einzelfall auskömmlichen Vergütung führt . ist System insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung immanent . Andernfalls müssten umgekehrt höheren Berechnungsgrundlagen Obergrenzen Verhältnis tatsächlich entstandenen Kosten eingeführt werden . Vergleichsrechnung Anzahl aufgewandten Stunden Verwalters Mitarbeiter hat jedoch stattzufinden Beschluss 1 . März IX ZB . . Weise Einzelfall auskömmliche Vergütung ergeben kann ist Insolvenzverwalter Hinblick Grundsatz Querfinanzierung hinzunehmen Beschluss 15 . Januar ZB ; 13 . März IX . 12 ; 25 . Juni IX ZB . . Kayser Raebel Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung