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533 lines
4.3 KiB

BESCHLUSS
IX
ZB
12
Juli
Verbraucherinsolvenzverfahren
ECLI
:
:
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Richter
Dr.
12
Juli
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Schuldnerin
wird
Beschluss
7
.
Zivilkammer
Landgerichts
3
November
aufgehoben
.
Sache
wird
erneuten
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
Beschwerdegericht
zurückverwiesen
.
Wert
Beschwerdeverfahrens
wird
8.716,91
festgesetzt
.
Gründe
:
17
.
Juni
eingegangenen
Antrag
eröffnete
Insolvenzgericht
Beschluss
28
.
Oktober
Insolvenzverfahren
Vermögen
Schuldnerin
ernannte
weiteren
Beteiligten
Treuhänder
.
Antrag
Schuldnerin
stellte
Insolvenzgericht
Beschluss
22
.
Januar
Schuldnerin
Restschuldbefreiung
erlangt
Laufzeit
Abtretungserklärung
also
Aufhebung
Insolvenzverfahrens
Obliegenheiten
§
InsO
nachkommt
Voraussetzungen
Versagung
§
InsO
InsO
vorliegen
.
Beschluss
3
.
Februar
hob
Insolvenzgericht
Insolvenzverfahren
.
Schreiben
20
.
Januar
beantragte
weitere
Beteiligte
Restschuldbefreiung
versagen
.
machte
geltend
Ehemann
Schuldnerin
mindestens
Januar
Rente
monatliche
Einkünfte
Höhe
erzielt
habe
.
Schuldnerin
habe
nur
Renteneinkünfte
Ehemannes
angegeben
jedoch
zusätzlichen
monatlichen
Einkünfte
Ehemannes
vorsätzlich
verschwiegen
.
sei
Ehemann
Berechnung
pfändbaren
Teils
Einkommens
Schuldnerin
unterhaltsberechtigte
Person
berücksichtigt
worden
.
habe
geführt
Schuldnerin
geringen
Teil
Einkommens
Masse
abgeführt
habe
.
Anforderung
weiteren
Beteiligten
zahlte
Schuldnerin
3.147,12
Jahr
weiteren
pfändbaren
Teil
Einkommens
weiteren
Beteiligten
.
Insolvenzgericht
hat
Antrag
weiteren
Beteiligten
Versagung
Restschuldbefreiung
zurückgewiesen
.
eingelegten
sofortigen
Beschwerde
weiteren
Beteiligten
hat
Insolvenzgericht
abgeholfen
Schuldnerin
angekündigte
Restschuldbefreiung
versagt
.
Landgericht
Einzelrichter
hat
sofortige
Beschwerde
Schuldnerin
zurückgewiesen
Rechtsbeschwerde
zugelassen
.
Rechtsbeschwerde
erstrebt
Schuldnerin
Zurückweisung
Antrags
.
II
.
Rechtsbeschwerde
ist
statthaft
§
Abs.
Satz
Nr.
Abs.
Satz
InsO
auch
Übrigen
zulässig
.
führt
Aufhebung
angefochtenen
Entscheidung
Zurückverweisung
Sache
Beschwerdegericht
.
Entscheidet
originäre
Einzelrichter
hier
Sache
rechtsgrundsätzliche
Bedeutung
beimisst
Beschwerde
lässt
Rechtsbeschwerde
so
ist
Zulassung
wirksam
.
Rechtsbeschwerde
unterliegt
Entscheidung
jedoch
fehlerhaften
Besetzung
Beschwerdegerichts
Aufhebung
Amts
Einzelrichter
Zulassung
Rechtsbeschwerde
grundsätzlicher
Bedeutung
§
Abs.
Nr.
selbst
entscheiden
durfte
Verfahren
gemäß
§
Satz
Nr.
Richtern
besetzten
Kammer
hätte
übertragen
müssen
.
originären
Einzelrichter
§
ist
Entscheidung
Rechtssachen
grundsätzlicher
Bedeutung
schlechthin
versagt
Beschluss
16
.
Mai
.
.
Bejaht
Zulassungsentscheidung
zugleich
grundsätzliche
Bedeutung
Rechtssache
ist
Entscheidung
objektiv
willkürlich
verstößt
Verfassungsgebot
gesetzlichen
Richters
Art
.
Abs.
Satz
GG
Beschluss
13
.
März
IX
ZB
;
28
.
Juni
IX
ZB
.
3
;
20
November
IX
ZB
.
4
;
16
.
April
IX
ZB
.
.
Zurückverweisung
gibt
Beschwerdegericht
Gelegenheit
Rechtsbeschwerde
tatsächlichen
Feststellungen
erhobenen
Einwendungen
auseinanderzusetzen
.
Frage
Schuldner
Restschuldbefreiung
versagen
ist
richtet
30
.
Juni
geltenden
Vorschriften
Art
.
Satz
EGInsO
.
Vorschriften
scheidet
Versagung
Restschuldbefreiung
§
InsO
Gläubiger
Schlusstermin
Antrag
Versagung
Restschuldbefreiung
gestellt
hat
Beschluss
20
.
März
;
18
.
Mai
IX
ZB
.
;
6
November
IX
.
.
Ebenso
käme
Widerruf
Restschuldbefreiung
Vorliegens
Versagungsgründen
§
InsO
aF
Betracht
Gläubiger
erst
Erteilung
Restschuldbefreiung
bekannt
geworden
sind
8
.
September
IX
ZB
.
.
Beschwerdegericht
wird
prüfen
haben
Versagung
Restschuldbefreiung
§
Abs.
InsO
aF
Betracht
kommt
.
weist
Senat
Verstoß
§
Abs.
Nr.
InsO
allein
erheblich
ist
Treuhandperiode
fallende
Einkünfte
verheimlicht
werden
.
Begriff
Verheimlichens
geht
schlichten
Verschweigens
Beschluss
22
.
Oktober
ZB
.
11
;
10
.
März
IX
ZB
.
8)
.
Pflicht
Treuhänder
unaufgefordert
höheren
ausgezahlten
Lohn
Einkünfte
Unterhaltsberechtigten
unterrichten
enthält
§
Abs.
InsO
Beschluss
22
.
Oktober
aaO
.
.
Sachverhalt
stäben
Anforderungen
Verheimlichen
auch
Einkünfte
Treuhandperiode
erfüllt
hat
Tatrichter
entscheiden
.
Kayser
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
LG
Entscheidung
03.11.2017