BESCHLUSS IX ZB 12 Juli Verbraucherinsolvenzverfahren ECLI : : IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Richterin Richter Dr. 12 Juli beschlossen : Rechtsbeschwerde Schuldnerin wird Beschluss 7 . Zivilkammer Landgerichts 3 November aufgehoben . Sache wird erneuten Entscheidung auch Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens Beschwerdegericht zurückverwiesen . Wert Beschwerdeverfahrens wird 8.716,91 € festgesetzt . Gründe : 17 . Juni eingegangenen Antrag eröffnete Insolvenzgericht Beschluss 28 . Oktober Insolvenzverfahren Vermögen Schuldnerin ernannte weiteren Beteiligten Treuhänder . Antrag Schuldnerin stellte Insolvenzgericht Beschluss 22 . Januar Schuldnerin Restschuldbefreiung erlangt Laufzeit Abtretungserklärung also Aufhebung Insolvenzverfahrens Obliegenheiten § InsO nachkommt Voraussetzungen Versagung § InsO InsO vorliegen . Beschluss 3 . Februar hob Insolvenzgericht Insolvenzverfahren . Schreiben 20 . Januar beantragte weitere Beteiligte Restschuldbefreiung versagen . machte geltend Ehemann Schuldnerin mindestens Januar Rente monatliche Einkünfte Höhe € erzielt habe . Schuldnerin habe nur Renteneinkünfte Ehemannes angegeben jedoch zusätzlichen monatlichen Einkünfte Ehemannes vorsätzlich verschwiegen . sei Ehemann Berechnung pfändbaren Teils Einkommens Schuldnerin unterhaltsberechtigte Person berücksichtigt worden . habe geführt Schuldnerin geringen Teil Einkommens Masse abgeführt habe . Anforderung weiteren Beteiligten zahlte Schuldnerin 3.147,12 € Jahr weiteren pfändbaren Teil Einkommens weiteren Beteiligten . Insolvenzgericht hat Antrag weiteren Beteiligten Versagung Restschuldbefreiung zurückgewiesen . eingelegten sofortigen Beschwerde weiteren Beteiligten hat Insolvenzgericht abgeholfen Schuldnerin angekündigte Restschuldbefreiung versagt . Landgericht Einzelrichter hat sofortige Beschwerde Schuldnerin zurückgewiesen Rechtsbeschwerde zugelassen . Rechtsbeschwerde erstrebt Schuldnerin Zurückweisung Antrags . II . Rechtsbeschwerde ist statthaft § Abs. Satz Nr. Abs. Satz InsO auch Übrigen zulässig . führt Aufhebung angefochtenen Entscheidung Zurückverweisung Sache Beschwerdegericht . Entscheidet originäre Einzelrichter hier Sache rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimisst Beschwerde lässt Rechtsbeschwerde so ist Zulassung wirksam . Rechtsbeschwerde unterliegt Entscheidung jedoch fehlerhaften Besetzung Beschwerdegerichts Aufhebung Amts Einzelrichter Zulassung Rechtsbeschwerde grundsätzlicher Bedeutung § Abs. Nr. selbst entscheiden durfte Verfahren gemäß § Satz Nr. Richtern besetzten Kammer hätte übertragen müssen . originären Einzelrichter § ist Entscheidung Rechtssachen grundsätzlicher Bedeutung schlechthin versagt Beschluss 16 . Mai . . Bejaht Zulassungsentscheidung zugleich grundsätzliche Bedeutung Rechtssache ist Entscheidung objektiv willkürlich verstößt Verfassungsgebot gesetzlichen Richters Art . Abs. Satz GG Beschluss 13 . März IX ZB ; 28 . Juni IX ZB . 3 ; 20 November IX ZB . 4 ; 16 . April IX ZB . . Zurückverweisung gibt Beschwerdegericht Gelegenheit Rechtsbeschwerde tatsächlichen Feststellungen erhobenen Einwendungen auseinanderzusetzen . Frage Schuldner Restschuldbefreiung versagen ist richtet 30 . Juni geltenden Vorschriften Art . Satz EGInsO . Vorschriften scheidet Versagung Restschuldbefreiung § InsO Gläubiger Schlusstermin Antrag Versagung Restschuldbefreiung gestellt hat Beschluss 20 . März ; 18 . Mai IX ZB . ; 6 November IX . . Ebenso käme Widerruf Restschuldbefreiung Vorliegens Versagungsgründen § InsO aF Betracht Gläubiger erst Erteilung Restschuldbefreiung bekannt geworden sind 8 . September IX ZB . . Beschwerdegericht wird prüfen haben Versagung Restschuldbefreiung § Abs. InsO aF Betracht kommt . weist Senat Verstoß § Abs. Nr. InsO allein erheblich ist Treuhandperiode fallende Einkünfte verheimlicht werden . Begriff Verheimlichens geht schlichten Verschweigens Beschluss 22 . Oktober ZB . 11 ; 10 . März IX ZB . 8) . Pflicht Treuhänder unaufgefordert höheren ausgezahlten Lohn Einkünfte Unterhaltsberechtigten unterrichten enthält § Abs. InsO Beschluss 22 . Oktober aaO . . Sachverhalt stäben Anforderungen Verheimlichen auch Einkünfte Treuhandperiode erfüllt hat Tatrichter entscheiden . Kayser Vorinstanzen : AG Entscheidung LG Entscheidung 03.11.2017