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160 lines
1.4 KiB

BESCHLUSS
5
.
Mai
Insolvenzeröffnungsverfahren
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Richter
Dr.
5
.
Mai
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
86
.
Zivilkammer
Landgerichts
11
.
Februar
wird
Kosten
Schuldners
unzulässig
verworfen
.
Gründe
:
Einspruch
bezeichnete
Eingabe
Schuldners
Landgericht
25
.
Februar
ist
Rechtsbeschwerde
behandeln
einzig
statthafte
Rechtsmittel
angegriffenen
Beschluss
ist
Schuldner
entsprechender
Belehrung
Landgerichts
Weiterleitung
Bundesgerichtshof
mithin
Rechtsbeschwerdegericht
gebeten
hat
.
Rechtsbeschwerde
ist
indes
schon
unzulässig
verwerfen
Bundesgerichtshof
zugelassenen
Rechtsanwalt
unterzeichnet
ist
§
Abs.
Satz
.
Rechtsbeschwerde
ist
überdies
gemäß
§
InsO
§
Abs.
Abs.
Nr.
unzulässig
dargelegt
ist
Rechtssache
grundsätzliche
Bedeutung
hat
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Rechtsbeschwerdegerichts
erfordert
.
Ausführungen
Schuldners
enthalten
Auseinandersetzung
Gründen
angegriffenen
Beschlusses
betreffen
Wesentlichen
Frage
bestanden
hat
Insolvenzantragsverfahren
einzuleiten
Beteiligte
vorläufigen
Insolvenzverwalterin
bestellen
.
Frage
ist
Beschluss
Landgerichts
20
.
Juni
längst
rechtskräftig
positiv
entschieden
.
Beteiligte
anschließend
vorläufige
Insolvenzverwalterin
tätig
geworden
ist
steht
Insolvenzgericht
festgesetzte
Mindestvergütung
.
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
LG
Entscheidung
11.02.2009