BESCHLUSS 5 . Mai Insolvenzeröffnungsverfahren IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Prof. Dr. Richterin Richter Dr. 5 . Mai beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 86 . Zivilkammer Landgerichts 11 . Februar wird Kosten Schuldners unzulässig verworfen . Gründe : Einspruch bezeichnete Eingabe Schuldners Landgericht 25 . Februar ist Rechtsbeschwerde behandeln einzig statthafte Rechtsmittel angegriffenen Beschluss ist Schuldner entsprechender Belehrung Landgerichts Weiterleitung Bundesgerichtshof mithin Rechtsbeschwerdegericht gebeten hat . Rechtsbeschwerde ist indes schon unzulässig verwerfen Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist § Abs. Satz . Rechtsbeschwerde ist überdies gemäß § InsO § Abs. Abs. Nr. unzulässig dargelegt ist Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Rechtsbeschwerdegerichts erfordert . Ausführungen Schuldners enthalten Auseinandersetzung Gründen angegriffenen Beschlusses betreffen Wesentlichen Frage bestanden hat Insolvenzantragsverfahren einzuleiten Beteiligte vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellen . Frage ist Beschluss Landgerichts 20 . Juni längst rechtskräftig positiv entschieden . Beteiligte anschließend vorläufige Insolvenzverwalterin tätig geworden ist steht Insolvenzgericht festgesetzte Mindestvergütung . Vorinstanzen : AG Entscheidung LG Entscheidung 11.02.2009