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432 lines
3.5 KiB

BESCHLUSS
ZB
18
.
Januar
Rechtsstreit
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Raebel
Dr.
18
.
Januar
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
23
.
Zivilkammer
Landgerichts
19
.
April
wird
Kosten
weiteren
Beteiligten
unzulässig
verworfen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
weitere
Beteiligte
war
Zeit
26
.
Januar
1
.
März
vorläufiger
Zustimmungsvorbehalt
ausgestatteter
Verwalter
Verfahren
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
Vermögen
Schuldnerin
verschiedenen
Standorten
Farben
Tapeten
Teppichen
Gardinen
Werkzeugen
handelte
Bodenbeläge
verlegte
.
Eröffnungsverfahrens
wurde
Betrieb
fortgeführt
.
weitere
Beteiligte
hat
beantragt
Vergütung
vorläufiger
Insolvenzverwalter
Auslagenersatz
festzusetzen
.
Berechnungsgrundlage
hat
Wert
verwalteten
Vermögens
angegeben
.
enthalten
waren
691.000,00
Warenbestand
.
Insolvenzgericht
hat
Antrag
entsprochen
.
sofortige
Beschwerde
Schuldnerin
hat
Landgericht
Beschluss
19
.
April
Vergütung
herabgesetzt
Warenbestand
berücksichtigen
sei
.
Rechtsbeschwerde
erstrebt
weitere
Beteiligte
Aufhebung
Beschwerdeentscheidung
.
II
.
Rechtsmittel
ist
zwar
statthaft
7
Abs.
Satz
InsO
§
Abs.
Satz
Nr.
jedoch
unzulässig
§
Abs.
.
hat
Rechtssache
grundsätzliche
Bedeutung
noch
erfordert
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Rechtsbeschwerdegerichts
.
.
1
.
Begründung
Auffassung
Warenbestand
Berechnungsgrundlage
einzustellen
ist
hat
Beschwerdegericht
hingewiesen
weitere
Beteiligte
habe
§
Abs.
InsVV
hinreichend
dargelegt
Umfang
Warenbestand
Ende
Eröffnungsverfahrens
gehabt
habe
.
habe
lediglich
letzte
Inventur
Schuldnerin
berufen
31
.
Dezember
Warenbestand
ungefähr
691.000,00
ausgewiesen
habe
Teil
Wert
ca.
390.000,00
Stammsitz
eingelagert
gewesen
sei
.
Weiter
habe
Grund
betriebswirtschaftlichen
Auswertung
behauptet
gesamte
Bestand
sei
auch
noch
1
.
März
vorhanden
gewesen
.
Tatsächlich
seien
Anfang
April
nur
noch
Waren
Wert
rund
eingelagert
gewesen
.
übrigen
geschehen
sei
habe
weitere
Beteiligte
angeben
können
.
komme
ersichtlich
sei
Umfang
Absonderungsrechte
bestünden
nennenswerten
Tätigkeiten
weitere
Beteiligte
insoweit
entfaltet
habe
.
2
.
Ansicht
Rechtsbeschwerde
gibt
vorliegende
Fall
Senat
Veranlassung
Leitlinien
Auslegung
§
Abs.
InsVV
aufzustellen
.
Insbesondere
braucht
allgemein
entschieden
werden
vorläufige
Insolvenzverwalter
Berechnungsgrundlage
Vergütung
aufzunehmenden
Warenbestand
Weise
darlegen
kann
Ergebnis
letzten
Inventur
ausgeht
fortgeführten
Buchhaltung
Warenzugänge
-abgänge
rechnerisch
ermittelt
.
Jedenfalls
dann
bekannten
Tatsachen
rechnerischen
Ergebnis
auch
annähernd
Einklang
bringen
lassen
ist
Verfahren
untauglich
.
So
verhält
hier
.
weiteren
Beteiligten
selbst
Auftrag
gegebene
Untersuchung
hat
Anfang
April
ergeben
nur
noch
Waren
Wert
ca.
vorhanden
waren
.
weitere
Beteiligte
führt
vorangegangene
Inventur
Büchern
ausgewiesene
Ergebnis
gehabt
haben
könne
Geschäftsführer
Schuldnerin
später
Waren
heimlich
weggeschafft
hätten
.
aber
selbst
Auffassung
weiteren
Beteiligten
möglich
ist
Warenbestand
Ende
Jahres
weit
angesetzten
Wertes
691.000,00
gelegen
hat
fehlt
Grundlage
aufbauenden
Berechnungen
.
3
.
Nichtberücksichtigung
Warenbestandes
Beschwerdegericht
somit
Rechtsbeschwerdegericht
korrigieren
ist
kommt
Frage
Umfang
Absonderungsrechte
bestanden
haben
weitere
Beteiligte
erheblichem
Maße
befasst
hat
.
weiteren
Begründung
wird
gemäß
§
Abs.
Satz
abgesehen
.
Kayser
Raebel
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung
19.04.2006