BESCHLUSS ZB 18 . Januar Rechtsstreit IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Raebel Dr. 18 . Januar beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 23 . Zivilkammer Landgerichts 19 . April wird Kosten weiteren Beteiligten unzulässig verworfen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahrens wird € festgesetzt . Gründe : weitere Beteiligte war Zeit 26 . Januar 1 . März vorläufiger Zustimmungsvorbehalt ausgestatteter Verwalter Verfahren Eröffnung Insolvenzverfahrens Vermögen Schuldnerin verschiedenen Standorten Farben Tapeten Teppichen Gardinen Werkzeugen handelte Bodenbeläge verlegte . Eröffnungsverfahrens wurde Betrieb fortgeführt . weitere Beteiligte hat beantragt Vergütung vorläufiger Insolvenzverwalter € Auslagenersatz festzusetzen . Berechnungsgrundlage hat Wert verwalteten Vermögens € angegeben . enthalten waren 691.000,00 € Warenbestand . Insolvenzgericht hat Antrag entsprochen . sofortige Beschwerde Schuldnerin hat Landgericht Beschluss 19 . April Vergütung € herabgesetzt Warenbestand berücksichtigen sei . Rechtsbeschwerde erstrebt weitere Beteiligte Aufhebung Beschwerdeentscheidung . II . Rechtsmittel ist zwar statthaft 7 Abs. Satz InsO § Abs. Satz Nr. jedoch unzulässig § Abs. . hat Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Rechtsbeschwerdegerichts . . 1 . Begründung Auffassung Warenbestand Berechnungsgrundlage einzustellen ist hat Beschwerdegericht hingewiesen weitere Beteiligte habe § Abs. InsVV hinreichend dargelegt Umfang Warenbestand Ende Eröffnungsverfahrens gehabt habe . habe lediglich letzte Inventur Schuldnerin berufen 31 . Dezember Warenbestand ungefähr 691.000,00 € ausgewiesen habe Teil Wert ca. 390.000,00 € Stammsitz eingelagert gewesen sei . Weiter habe Grund betriebswirtschaftlichen Auswertung behauptet gesamte Bestand sei auch noch 1 . März vorhanden gewesen . Tatsächlich seien Anfang April nur noch Waren Wert rund € eingelagert gewesen . übrigen geschehen sei habe weitere Beteiligte angeben können . komme ersichtlich sei Umfang Absonderungsrechte bestünden nennenswerten Tätigkeiten weitere Beteiligte insoweit entfaltet habe . 2 . Ansicht Rechtsbeschwerde gibt vorliegende Fall Senat Veranlassung Leitlinien Auslegung § Abs. InsVV aufzustellen . Insbesondere braucht allgemein entschieden werden vorläufige Insolvenzverwalter Berechnungsgrundlage Vergütung aufzunehmenden Warenbestand Weise darlegen kann Ergebnis letzten Inventur ausgeht fortgeführten Buchhaltung Warenzugänge -abgänge rechnerisch ermittelt . Jedenfalls dann bekannten Tatsachen rechnerischen Ergebnis auch annähernd Einklang bringen lassen ist Verfahren untauglich . So verhält hier . weiteren Beteiligten selbst Auftrag gegebene Untersuchung hat Anfang April ergeben nur noch Waren Wert ca. € vorhanden waren . weitere Beteiligte führt vorangegangene Inventur Büchern ausgewiesene Ergebnis gehabt haben könne Geschäftsführer Schuldnerin später Waren heimlich weggeschafft hätten . aber selbst Auffassung weiteren Beteiligten möglich ist Warenbestand Ende Jahres weit angesetzten Wertes 691.000,00 € gelegen hat fehlt Grundlage aufbauenden Berechnungen . 3 . Nichtberücksichtigung Warenbestandes Beschwerdegericht somit Rechtsbeschwerdegericht korrigieren ist kommt Frage Umfang Absonderungsrechte bestanden haben weitere Beteiligte erheblichem Maße befasst hat . weiteren Begründung wird gemäß § Abs. Satz abgesehen . Kayser Raebel Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung 19.04.2006