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167 lines
1.5 KiB

BESCHLUSS
ZB
15
November
Rechtsstreit
ECLI
:
:
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Prof.
Dr.
Grupp
Richterin
15
November
beschlossen
:
Anhörungsrüge
Streithelfers
Senatsbeschluss
27
.
September
wird
unzulässig
verworfen
.
Gründe
:
1
.
Anhörungsrüge
ist
bereits
ordnungsgemäß
ausgeführt
.
Vordergerichten
auch
Senat
ist
festgestellt
worden
Übertragungsvorgang
Minuten
dauerte
so
rechtzeitig
eingeleitet
wurde
Fristwahrung
gesichert
war
.
Auch
Anhörungsrüge
ist
Bezugnahme
entsprechendes
Vorbringen
Streithelfers
übereinstimmende
gerichtliche
Feststellungen
entnehmen
vgl.
Urteil
8
Juli
;
11
.
März
ZR
.
.
abgesehen
ist
Rüge
unbegründet
jedenfalls
Nachweis
rechtzeitigen
Eingangs
Schriftsatzes
Gericht
fehlt
.
Auch
geeigneten
Beweisangebots
Zeitpunkt
Absendung
ist
vermeintliche
Übertragungsdauer
ausschlaggebend
.
Streithelfer
Einzelverbindungsnachweis
Grundlage
rechtzeitigen
sendung
rechtzeitigen
Eingangs
Schriftsatzes
vorlegen
kann
geht
Nachteil
vertretenen
beweisbelasteten
Beklagten
.
2
.
Unrecht
beanstandet
Anhörungsrüge
vermeintliche
Widersprüche
Senatsbeschlusses
27
.
September
.
Senat
Zeitbedarf
Faxübermittlung
geäußert
hat
betreffen
Ausführungen
Beklagten
selbst
geltend
gemachten
Wiedereinsetzungsgründe
.
Wiedereinsetzungsgründen
hat
Streithelfer
ausschließlich
rechtzeitigen
Eingang
Berufungsbegründung
rügt
auseinandergesetzt
.
Kayser
Grupp
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung
25.09.2017