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1.1 KiB

BESCHLUSS
ZB
13
.
Januar
Rechtsbeschwerdeverfahren
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Richter
Dr.
13
.
Januar
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
3
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
5
.
August
wird
Kosten
Rechtsbeschwerdeführers
unzulässig
verworfen
.
Antrag
Bewilligung
Prozesskostenhilfe
Durchführung
Rechtsbeschwerdeverfahrens
wird
abgelehnt
.
Gründe
:
Rechtsbeschwerde
ist
unstatthaft
.
sieht
Gesetz
Prozesskostenhilfeverfahren
Möglichkeit
Rechtsbeschwerde
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
Nr.
noch
ist
Rechtsbeschwerde
vorliegend
Beschwerdegericht
zugelassen
worden
§
Abs.
Satz
Nr.
.
Nichtzulassung
Rechtsbeschwerde
ist
Gegensatz
Regelung
Revision
§
anfechtbar
Beschluss
10
.
Januar
IX
ZB
16
November
IX
ZA
.
Weg
außerordentlichen
Beschwerde
ist
eröffnet
vgl.
Urteil
7
.
März
ZB
verfassungsrechtlich
auch
geboten
vgl.
BVerfGE
.
Rechtsbeschwerdeverfahren
beantragte
Prozesskostenhilfe
ist
somit
versagen
beabsichtigte
Rechtsverfolgung
Aussicht
Erfolg
hat
§
Satz
.
Kayser
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung