BESCHLUSS ZB 13 . Januar Rechtsbeschwerdeverfahren IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Richterin Richter Dr. 13 . Januar beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 3 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 5 . August wird Kosten Rechtsbeschwerdeführers unzulässig verworfen . Antrag Bewilligung Prozesskostenhilfe Durchführung Rechtsbeschwerdeverfahrens wird abgelehnt . Gründe : Rechtsbeschwerde ist unstatthaft . sieht Gesetz Prozesskostenhilfeverfahren Möglichkeit Rechtsbeschwerde § Abs. Satz § Abs. Satz Nr. noch ist Rechtsbeschwerde vorliegend Beschwerdegericht zugelassen worden § Abs. Satz Nr. . Nichtzulassung Rechtsbeschwerde ist Gegensatz Regelung Revision § anfechtbar Beschluss 10 . Januar IX ZB 16 November IX ZA . Weg außerordentlichen Beschwerde ist eröffnet vgl. Urteil 7 . März ZB verfassungsrechtlich auch geboten vgl. BVerfGE . Rechtsbeschwerdeverfahren beantragte Prozesskostenhilfe ist somit versagen beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht Erfolg hat § Satz . Kayser Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung