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474 lines
3.9 KiB

BESCHLUSS
ZB
8
.
Mai
Verbraucherinsolvenzverfahren
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Prof.
Dr.
Dr.
8
.
Mai
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
9
.
Zivilkammer
Landgerichts
28
.
Februar
wird
Kosten
Gläubiger
unzulässig
verworfen
.
Wert
Beschwerdegegenstandes
beträgt
.
Gründe
:
Schuldnerin
beantragte
19
.
Mai
Eröffnung
Verbraucherinsolvenzverfahrens
Gewährung
Restschuldbefreiung
.
Verfahren
wurde
Beschluss
Amtsgerichts
Insolvenzgericht
3
.
Juni
eröffnet
.
beschwerdeführenden
Gläubiger
haben
fristgemäß
beantragt
Schuldnerin
begehrte
Restschuldbefreiung
versagen
.
Amtsgericht
hat
Schuldnerin
Restschuldbefreiung
gewährt
.
Entscheidung
hat
Landgericht
bestätigt
.
Rechtsbeschwerde
verfolgen
Gläubiger
Begehren
.
II
.
gemäß
§
Abs.
Satz
Nr.
§
Abs.
§
Abs.
Satz
InsO
statthafte
Rechtsbeschwerde
ist
unzulässig
§
Abs.
genannten
Zulässigkeitsgründe
eingreift
.
1
.
Gläubiger
Schuldnerin
vorwerfen
kehrswert
Grundvermögens
geäußert
unvollständige
Angaben
Sinne
§
Abs.
Nr.
InsO
gemacht
haben
ist
Zulässigkeitsgrund
ordnungsgemäß
dargelegt
.
Verpflichtung
Schuldners
Vorlage
ergibt
§
Abs.
Nr.
InsO.
Vermögensverzeichnis
hat
Aufstellung
Schuldner
gehörenden
Vermögenswerte
enthalten
FK-Grote
InsO
.
Aufl
.
.
23
;
HmbKomm-InsO/Streck
2
.
Aufl
.
.
.
inhaltlich
Anforderungen
§
entsprechen
hat
ist
umstritten
befürwortend
etwa
.
;
Römermann
InsO
.
40
;
.
Grote
aaO
.
kann
hier
offen
bleiben
§
InsO
zwar
Offenlegung
unbeweglichen
Vermögens
jedoch
Wertangaben
verlangt
.
Rechtsbeschwerde
legt
Rechtsgrundlage
Verpflichtung
Schuldners
folgt
Angabe
Vermögensgegen-stände
auch
Wert
mitzuteilen
.
vorgedruckten
Antragsformularen
entsprechende
Angaben
gefordert
werden
können
Nichtbeantwortung
Schuldner
nachteiligen
Schlussfolgerungen
hergeleitet
werden
.
Übrigen
ist
dargetan
Schuldnerin
Wertgutachten
vorsätzlich
grob
fahrlässig
vorgelegt
hat
.
Wertgutachten
waren
Jahren
erstellt
worden
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
erst
Jahre
beantragt
wurde
.
zwischenzeitlich
eingetretenen
Zeitablaufs
durfte
Schuldnerin
ausgehen
Gutachten
annähernd
verlässliche
Grundlage
Wertbemessung
mehr
bilden
.
unbestrittenen
Angaben
Treuhänderin
liegt
tatsächliche
Wert
Grundstücke
Blick
dingliche
Belastungen
tatsächlichen
Zustand
gegenwärtigen
Marktverhältnisse
weit
Festsetzungen
Wertgutachten
.
2
.
Blick
Verkauf
Grundstücks
rügt
Rechtsbeschwerde
Unrecht
Verstoß
Art
.
Abs.
GG
.
Annahme
Gläubiger
Schuldnerin
müsse
Verkauf
Grundstücks
Erlös
Höhe
erzielt
haben
ist
reine
Spekulation
.
Rechtsbeschwerde
Bezug
genommene
Vorbringen
Gläubiger
Veräußerung
müsse
kurz
Insolvenzeröffnung
Jahre
erfolgt
sein
ist
Angaben
Treuhänderin
gestützten
Feststellungen
Beschwerdegerichts
vereinbaren
Veräußerung
bereits
6
.
Januar
erfolgt
ist
.
Art
.
Abs.
GG
gibt
Anspruch
Gericht
Vorbringen
Partei
Weise
auseinandersetzt
selbst
richtig
hält
BVerfGE
.
3
.
etwaiger
Falschangaben
Wohnungskosten
Schuldnerin
hat
Beschwerdegericht
angenommen
unerheblichen
Verstoß
handele
Versagung
Restschuldbefreiung
rechtfertige
.
ist
Beschwerdegericht
auch
schwerde
einräumt
Grundsatz
höchstrichterlichen
Rechtsprechung
gefolgt
vgl.
.
7
.
Dezember
IX
ZB
.
8)
.
Wesentlichkeitsgrenze
verläuft
beurteilt
auch
jeweiligen
Einzelfall
vgl.
.
9
.
Dezember
IX
ZB
.
Eingreifen
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
ist
geboten
.
4
.
Rechtsbeschwerde
unrichtige
Angaben
Höhe
Mieteinkünfte
rügt
wird
lediglich
pauschal
nähere
Darlegung
Zulässigkeitsgrund
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
geltend
gemacht
.
Insoweit
scheiden
vorsätzliche
grob
fahrlässige
Falschangaben
jedenfalls
beigefügten
Überweisungsbeschlüsse
Mieteinkünfte
offengelegt
wurden
.
abgesehen
kann
Vorwurf
grober
Fahrlässigkeit
auch
entfallen
Schuldner
meint
gepfändete
Einkünfte
angeben
müssen
mehr
Zugriff
unterliegen
.
20
.
Dezember
IX
ZB
.
.
Raebel
Kayser
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung