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965 lines
8.3 KiB

BESCHLUSS
4
November
Insolvenzeröffnungsverfahren
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
InsVV
Abs.
§
§
Abs.
Satz
Belasten
erschwerende
Umstände
vorläufigen
Insolvenzverwalter
gleicher
Weise
endgültigen
Insolvenzverwalter
sind
gewährenden
Zuschläge
Regelsatz
Vergütung
grundsätzlich
gleichen
Hundertsatz
bemessen
.
Beschluß
4
November
IX
ZB
AG
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Richter
Dr.
Raebel
Kayser
Richterin
4
November
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Antragstellers
wird
Beschluß
3
.
Zivilkammer
Landgerichts
26
.
Januar
aufgehoben
.
Sache
wird
erneuten
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
Landgericht
zurückverwiesen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
wird
295.285,87
festgesetzt
.
Gründe
:
Antragsteller
wurde
Beschluß
Amtsgerichts
3
.
April
vorläufigen
Insolvenzverwalter
Zustimmungsvorbehalt
§
Abs.
Nr.
Alt
.
InsO
bestellt
.
Bestellung
endete
2
.
Juni
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
Bestellung
Antragstellers
endgültigen
Insolvenzverwalter
.
Antragsteller
hat
beantragt
Vergütung
vorläufiger
Insolvenzverwalter
501.282,10
festzusetzen
.
hat
hierbei
%
-igen
Regelsatz
Zuschläge
insgesamt
%
%
Betriebsfortführung
%
Vermietung
Verwaltung
Immobilien
zugrunde
gelegt
.
Beschluß
1
.
April
hat
Amtsgericht
Vergütung
205.996,23
festgesetzt
.
hat
Betriebsfortführung
Vorhandenseins
teils
fertigzustellenden
teils
vermieteten
Objekten
lediglich
Zuschläge
insgesamt
%
anerkannt
Prozentsatz
aufzuschlüsseln
.
Landgericht
hat
sofortige
Beschwerde
Antragstellers
zurückgewiesen
allerdings
Prozentsatz
gewährten
Zuschläge
nunmehr
einzelne
Zuschlagsfaktoren
verteilt
.
sind
jeweils
%
Betriebsfortführung
Vermietung/Verwaltung
Immobilien
entfallen
.
wendet
Antragsteller
Rechtsbeschwerde
.
II
.
Rechtsmittel
ist
statthaft
§
Abs.
Nr.
§
InsO
zulässig
§
Abs.
Nr.
;
führt
Aufhebung
Zurückverweisung
.
1
.
Antragsteller
macht
geltend
Landgericht
habe
zwar
Vergütungsantrag
dargelegten
Erhöhungstatbestände
einzeln
bewertet
jedoch
weit
beantragt
zugebilligt
Unrecht
angenommen
habe
Zuschläge
Regelvergütung
vorläufigen
ters
seien
regelmäßig
nur
Bruchteil
endgültigen
Verwalter
vergleichbaren
Fällen
anerkannten
Zuschläge
bemessen
.
2
.
Rechtsprechung
Schrifttum
ist
umstritten
Tätigkeit
vorläufigen
Verwalters
Zuschläge
§
Abs.
InsVV
rechtfertigt
regelmäßig
nur
Bruchteil
endgültigen
Verwalter
anerkannten
Zuschläge
anzusetzen
ist
so
;
LG
611
;
26
27
;
Haarmeyer/
InsVV
3
.
Aufl
.
.
§
.
;
Keller
Vergütung
Kosten
Insolvenzverfahren
.
;
ebenso
Konkursordnung
Zuschläge
Voraussetzung
Tätigkeiten
qualitativ
quantitativ
unterscheiden
ebenso
hoch
endgültigen
Verwalter
bemessen
sind
Frankfurt/Main
;
§
InsVV
.
;
Eickmann
Vergütungsrecht
2
.
Aufl
.
§
InsVV
.
22
;
Graeber
Vergütung
vorläufigen
Insolvenzverwalters
gem.
§
InsVV
S.
.
3
.
vorliegenden
Fall
wird
Frage
erheblich
Landgericht
Zuschlags
Betriebsfortführung
Berufung
Haarmeyer/Wutzke/Förster
aaO
Autoren
vorläufigen
Insolvenzverwalter
genannten
"
Untergrenze
"
%
orientiert
hat
.
genannten
Autoren
sonst
gleichen
Voraussetzungen
endgültigen
Insolvenzverwalter
Zuschlag
Regelsatz
befürworten
ist
auszugehen
Landgericht
Betriebsfortführung
unterschiedlich
bewertet
hat
je
vorläufigen
endgültigen
Insolvenzverwalter
vorgenommen
wird
.
4
.
Senat
schließt
Grundsatz
Auffassung
Zuschläge
Umstände
Tätigkeit
vorläufigen
Insolvenzverwalters
erschweren
gleichen
Hundertsatz
endgültigen
Insolvenzverwalter
bemessen
sind
Umstände
unterscheiden
endgültigen
Insolvenzverwalter
Zuschlag
führen
würden
.
Zwar
ist
Gesamttätigkeit
vorläufigen
Insolvenzverwalters
regelmäßig
geringer
vergüten
endgültigen
Insolvenzverwalters
Aufgaben
unterschiedlich
sind
.
Dementsprechend
sieht
§
Abs.
Satz
InsVV
Vergütung
vorläufigen
Insolvenzverwalters
Regel
angemessenen
Bruchteil
Vergütung
Insolvenzverwalters
überschreiten
soll
Berechnung
vgl.
.
18
.
Dezember
IX
.
gilt
insbesondere
Normalfall
abgeltenden
Regelsatz
vorläufigen
Insolvenzverwalter
regelmäßig
%
Vergütung
Insolvenzverwalters
beträgt
.
24
.
Juni
IX
ZB
;
vgl.
nunmehr
auch
Art
.
Ziff
.
Verordnung
Änderung
Insolvenzrechtlichen
Vergütungsverordnung
4
.
Oktober
.
Landgericht
antragsgemäß
auch
Höhe
festgesetzt
hat
.
Anders
kann
indessen
erschwerenden
Umständen
Sinne
§
Abs.
InsVV
verhalten
§
§
Abs.
Satz
InsVV
vorläufigen
Insolvenzverwalter
entsprechend
berücksichtigen
sind
Veränderung
Regelsatzes
Rechnung
tragen
ist
.
18
.
Dezember
IX
.
artige
Umstände
können
vor
auch
Insolvenzeröffnung
vorliegen
.
Je
Lage
Einzelfalles
können
vorläufigen
Insolvenzverwalter
gleicher
Weise
belastend
auswirken
endgültigen
Insolvenzverwalter
.
Gegebenenfalls
wäre
rechtfertigen
Vergütung
unterschiedlich
berücksichtigen
.
Führt
vorläufige
Insolvenzverwalter
Geschäftsbetrieb
Schuldners
wird
Masse
entsprechend
größer
rechtfertigen
Fortführung
verursachten
Erschwernisse
analoger
Anwendung
§
Abs.
Buchst
.
.
InsVV
Regelsatz
übersteigende
Vergütung
vgl.
;
aaO
.
Stadium
sind
Betriebsfortführung
zurückgehenden
Erschwernisse
häufig
weniger
belastend
Insolvenzeröffnung
Insolvenzverwalter
vorläufige
Insolvenzverwalter
oft
wirtschaftlich
noch
ungeklärten
Situation
tun
bekommt
erst
Grundlagen
Fortführung
Geschäftsbetriebes
schaffen
muß
.
Beispielsweise
muß
Lieferanten
Wiederaufnahme
Fortführung
Lieferungen
Banken
neuer
Kredite
verhandeln
Liquidität
wiederherzustellen
.
Hier
werden
Weichen
Zukunft
gestellt
.
Leistende
kann
Arbeitsaufwand
Bereitstellung
erforderlichen
sachlichen
persönlichen
Mittel
angeht
weniger
bedeutsam
sein
Betriebsfortführung
späteren
Insolvenzverwalter
.
Auch
ist
wirtschaftliche
Situation
insbesondere
Bestand
Masse
geklärt
ist
Haftungsrisiko
vorläufigen
Insolvenzverwalter
eher
höher
Insolvenzverwalter
.
Argument
Betriebsfortführungen
vorläufigen
Insolvenzverwalter
seien
kürzerer
Dauer
trifft
Einzelfall
.
Zuschlag
ist
unabhängig
vorläufigen
endgültigen
Insolvenzverwalter
betrifft
stets
konkreten
Dauer
bemessen
.
gleicher
Dauer
ist
auch
sonst
wesentlichen
Unterschiede
bestehen
gleiche
Zuschlag
veranlaßt
.
vorliegenden
Fall
hat
Antragsteller
Landgericht
festgestellt
Unternehmen
Schuldnerin
ca.
Wochen
Arbeitnehmern
fortgeführt
.
Ansicht
Landgerichts
ist
"
endgültiger
Verwalter
tätig
geworden
"
.
ging
Bauleitung
Fertigstellung
Geschäftshäusern
Tiefgaragenstellplätzen
.
noch
ausstehende
Bauleistung
hatte
Wert
etwa
Mio.
.
war
Abstimmung
Gläubigerbank
Generalunternehmer
Aufholung
Bauverzögerung
anzuhalten
.
Landgericht
möglicherweise
Grund
obliegenden
tatrichterlichen
Würdigung
endgültigen
Verwalter
entsprechende
achtwöchige
Betriebsfortführung
höheren
Zuschlag
%
zugebilligt
hätte
kann
angefochtene
Entscheidung
insofern
Bestand
haben
.
gilt
Zuschlags
Vermietung
Verwaltung
Immobilienvermögen
Schuldnerin
Abs.
Buchst
.
.
2
;
§
Abs.
Satz
InsVV
.
Schuldnerin
verfügte
über
Objekte
Inland
Objekt
.
Auch
insoweit
sind
Erschwernisse
Zuschlag
rechtfertigen
Antragsteller
vorläufigen
Insolvenzverwalter
Landgericht
getroffenen
Feststellungen
vornherein
geringer
endgültigen
.
hat
Antragsteller
führten
"
zahlreichen
Verhandlungen
Mietern
insbesondere
Versorgungsunternehmen
abgestellt
"
Zuordnung
einzelnen
Dauerschuldverhältnisse
überaus
schwierig
"
gewesen
sei
.
Auch
seien
zunächst
"
umfangreiche
Nachforschungen
"
erforderlich
gewesen
.
Angaben
Antragsschrift
hat
Antragsteller
überdies
persönliche
Zahlungszusagen
erteilt
Weiterbelieferung
elektrischer
Energie
Gas
Wärme
Wasser
sicherzustellen
.
Senat
Rechtsbeschwerdegericht
kann
ausschließen
Landgericht
Zuschlag
%
gewährt
hätte
vorstehend
dargelegten
Rechtsauffassung
ausgegangen
wäre
.
.
übrigen
Zuschlagsfaktoren
jeweils
%
Vorfinanzierung
Insolvenzgeldes
Prüfung
Vertrages
Verhandlungen
Prüfung
Abwicklung
Gläubigerbanken
insgesamt
also
Kaufverträgen
Verwertung
%
zeigt
Rechtsbeschwerde
Rechtsfehler
;
ist
auch
ersichtlich
.
Dennoch
ist
angefochtene
Beschluß
insgesamt
aufzuheben
Festsetzung
Vergütung
nur
einheitlich
erfolgen
kann
.
18
.
Dezember
aaO
.
ändert
auch
Landgericht
unterlaufene
Additionsfehler
.
ermittelten
Zuschläge
hätten
insgesamt
nur
%
Antragsteller
zugebilligt
%
ergeben
.
kann
jedoch
ausgeschlossen
werden
Antragsteller
Antragsteller
Betriebsfortführung
Verwaltung
Zuschläge
insgesamt
./.
=)
%
gebühren
.
Sache
ist
erneuten
Entscheidung
Landgericht
zurückzuverweisen
.
Bemessung
Zuschläge
Berücksichtigung
Art
Umfangs
jeweils
entfalteten
Tätigkeit
ist
Frage
tatrichterlichen
Würdigung
Einzelfall
.
18
.
Dezember
aaO
.
Raebel
Kayser