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132 lines
1.1 KiB

BESCHLUSS
ZB
13
.
Januar
Entschädigungsrechtsstreit
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Kreft
Stodolkowitz
Kirchhof
Dr.
13
.
Januar
beschlossen
:
sofortige
Beschwerde
Klägers
Nichtzulassung
Revision
Urteil
5
.
Zivilsenats
Entschädigungssenat
Oberlandesgerichts
10
.
Dezember
wird
zurückgewiesen
.
außergerichtlichen
Kosten
Beschwerdeverfahrens
werden
Kläger
auferlegt
.
Gründe
:
gesetzlicher
Grund
Zulassung
Revision
liegt
§
Abs.
.
Berufungsgericht
hat
Vergleich
tatrichterlicher
Würdigung
ausgelegt
gesamte
Schaden
Klägers
Körper
Gesundheit
Vergangenheit
Zukunft
Einschluß
Leidensverschlimmerung
habe
abgefunden
werden
sollen
.
höchstrichterlichen
Rechtsprechung
kommt
Fall
Abänderung
§
§
Betracht
.
8
.
Februar
ZR
.
Berufungsgericht
hat
Entscheidung
Rechtsprechung
zugrunde
gelegt
.
weiterführenden
grundsätzlichen
Erwägungen
Bundesgerichtshof
gibt
Streitfall
Veranlassung
.
Auch
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
erscheint
Entscheidung
Bundesgerichtshofs
geboten
.
Rüge
Berufungsgericht
habe
Auslegung
Vergleichs
Denkgesetze
verstoßen
ist
genommen
Rahmen
Nichtzulassungsbeschwerde
erheblich
.
Paulusch
Kreft