BESCHLUSS ZB 13 . Januar Entschädigungsrechtsstreit IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Kreft Stodolkowitz Kirchhof Dr. 13 . Januar beschlossen : sofortige Beschwerde Klägers Nichtzulassung Revision Urteil 5 . Zivilsenats Entschädigungssenat Oberlandesgerichts 10 . Dezember wird zurückgewiesen . außergerichtlichen Kosten Beschwerdeverfahrens werden Kläger auferlegt . Gründe : gesetzlicher Grund Zulassung Revision liegt § Abs. . Berufungsgericht hat Vergleich tatrichterlicher Würdigung ausgelegt gesamte Schaden Klägers Körper Gesundheit Vergangenheit Zukunft Einschluß Leidensverschlimmerung habe abgefunden werden sollen . höchstrichterlichen Rechtsprechung kommt Fall Abänderung § § Betracht . 8 . Februar ZR . Berufungsgericht hat Entscheidung Rechtsprechung zugrunde gelegt . weiterführenden grundsätzlichen Erwägungen Bundesgerichtshof gibt Streitfall Veranlassung . Auch Sicherung einheitlichen Rechtsprechung erscheint Entscheidung Bundesgerichtshofs geboten . Rüge Berufungsgericht habe Auslegung Vergleichs Denkgesetze verstoßen ist genommen Rahmen Nichtzulassungsbeschwerde erheblich . Paulusch Kreft