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787 lines
6.7 KiB

BESCHLUSS
ZB
23
.
Oktober
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
InsVV
§
Abs.
§
Abs.
Satz
Änderungen
§
Abs.
InsVV
Verordnung
21
.
Dezember
.
S.
sind
rückwirkend
Inkrafttreten
noch
rechtskräftig
abgeschlossenen
Festsetzungsverfahren
Vergütung
vorläufigen
Insolvenzverwalters
anzuwenden
.
Beschluss
23
.
Oktober
IX
ZB
AG
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Richterin
Richter
Dr.
23
.
Oktober
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
weiteren
Beteiligten
wird
Beschluss
23
.
Zivilkammer
Landgerichts
10
.
Dezember
aufgehoben
.
Beschwerde
Schuldners
wird
Beschluss
Amtsgerichts
28
Juli
abgeändert
.
Vergütung
vorläufigen
Insolvenzverwalters
erstattenden
Auslagen
Umsatzsteuern
wird
festgesetzt
.
weitere
Beteiligte
hat
Kosten
Beschwerdeverfahrens
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
tragen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahren
beträgt
.
Gründe
:
14
.
April
vorläufigen
Insolvenzverwalter
bestellte
weitere
Beteiligte
Amt
27
.
Mai
geendet
hat
beantragt
Festsetzung
Vergütung
Maßgabe
Berechnungsgrundlage
65.322,60
Rückkaufswerten
Lebensversicherungen
zusammensetzt
.
Lebensversicherungen
hatte
Schuldner
bereits
Ende
Kreditsicherheiten
Sparkasse
abgetreten
.
weitere
Beteiligte
stellte
insoweit
Rückkaufswerte
brachte
vorläufige
Zahlungsverbote
.
Amtsgericht
hat
Festsetzungsantrag
entsprochen
weiteren
Beteiligten
Auslagenersatz
Umsatzsteuererstattung
Vergütung
zugebilligt
.
sofortige
Beschwerde
Schuldners
hat
Landgericht
Vergütung
Viertel
Mindestvergütung
Erstattung
pauschalierter
Auslagen
Umsatzsteuern
insgesamt
herabgesetzt
.
Hiergegen
wendet
weitere
Beteiligte
Rechtsbeschwerde
.
II
.
statthafte
§
Abs.
Nr.
7
Abs.
InsO
auch
sonst
zulässige
§
Abs.
§
Rechtsbeschwerde
ist
teilweise
begründet
.
1
.
Beschwerdeentscheidung
steht
Einklang
Grundsätzen
Bundesgerichtshofs
Beschluss
13
Juli
.
.
vorläufigen
Insolvenzverwalter
gebührt
gemäß
§
§
Abs.
Satz
InsVV
ungekürzte
Mindestvergütung
.
Anzuwenden
ist
§
Abs.
InsVV
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Übergangsvorschrift
vorläufigen
Insolvenzverwalter
fortgebildet
hat
vgl.
.
6
.
April
Fassung
Verordnung
4
.
Oktober
anmeldenden
Zahl
Eröffnungsverfahren
beteiligten
Gläubiger
abzustellen
ist
aaO
.
hat
weitere
Beteiligte
Anspruch
Mindestvergütung
Auslagenpauschale
gemäß
§
Abs.
InsVV
Beträge
entfallenden
Umsatzsteuern
insgesamt
.
2
.
Rechtsbeschwerde
hat
Erfolg
Einbeziehung
abgetretenen
Lebensversicherungen
Schuldners
Berechnungsgrundlage
Vergütung
erstrebt
.
tatsächliche
rechtliche
Umstände
insoweit
§
§
Abs.
Nr.
Satz
InsVV
vergütungserheblicher
Überschuss
ergeben
könnte
sind
dargelegt
worden
.
Insoweit
bewendet
Beschwerdefall
Grundsätzen
Senatsbeschlüsse
14
.
Dezember
13
Juli
.
sind
unbeschadet
§
Abs.
InsVV
getroffenen
Übergangsregelung
jedenfalls
Vergütungen
vorläufigen
Insolvenzverwaltungen
29
.
Dezember
begonnen
geendet
haben
weiterhin
anzuwenden
.
§
Abs.
InsVV
ist
bestimmt
Vergütungen
vorläufigen
Insolvenzverwaltungen
Inkrafttreten
Zweiten
Verordnung
Änderung
Insolvenzrechtlichen
Vergütungsverordnung
29
.
Dezember
bereits
rechtskräftig
abgerechnet
sind
bisher
geltenden
Vorschriften
anzuwenden
sind
.
Bundesjustizministerium
verfasste
Begründung
Art
.
Verordnungsentwurfs
erklärt
allgemein
neue
Recht
finde
Verfahren
Anwendung
Abrechnung
noch
rechtskräftig
abgeschlossen
sei
.
Umkehrschluss
beruhende
Ausdeutung
widerspricht
jedoch
allgemeinen
intertemporalen
Rechtsanwendungsgrundsätzen
.
Vergütungsanspruch
vorläufigen
Insolvenzverwalters
entsteht
Rechtsgrunde
Berufung
Amt
;
sein
Wert
wird
Arbeitsleistung
aufgefüllt
vgl.
;
.
5
.
Dezember
ZR
.
2
.
;
.
26
.
April
IX
ZB
.
11
;
Raebel
Festschrift
S.
.
Sichtweise
liegt
auch
Übergangsvorschrift
§
Abs.
InsVV
zugrunde
.
Übrigen
versteht
selbst
Rechtsänderung
rechtskräftig
abgeschlossene
Verfahren
Allgemeinen
Einfluss
mehr
haben
kann
.
richtigem
Verständnis
Entwurfsbegründung
Art
.
Verordnungsentwurfs
bezieht
äußeren
inneren
Zusammenhang
nur
unmittelbar
zuvor
Ende
Begründung
Art
.
abgehandelten
neuen
§
Abs.
InsVV
Nachbewertung
Tätigkeit
vorläufigen
Insolvenzverwalters
erstreckte
.
Nur
Vorschrift
Satz
zeitlich
beschränkt
Wiederaufnahme
bereits
rechtskräftig
abgeschlossenen
Vergütungsfestsetzungsverfahrens
vorläufigen
Insolvenzverwalter
gestattet
ergibt
Übergangsvorschrift
§
Abs.
InsVV
Sinn
.
soll
verhindern
§
Abs.
InsVV
auch
Vergütungen
noch
nachträglich
abgeändert
werden
bereits
Inkrafttreten
Neuregelung
rechtskräftig
festgesetzt
worden
waren
vorläufiger
Insolvenzverwalter
damals
Verordnung
Vorbehalt
Wertnachprüfung
entnehmen
konnte
.
Abs.
InsVV
trägt
so
gesehen
Umkehrschluss
auch
Änderungen
§
Abs.
InsVV
Verordnung
21
.
Dezember
rückwirkend
noch
rechtskräftig
abgeschlossenen
Festsetzungsverfahren
Vergütung
vorläufigen
Insolvenzverwalters
erstreckt
werden
sollten
.
Änderung
rechtlichen
Vergütungsgrundlagen
vorläufigen
Insolvenzverwalter
Antritt
Amtes
würde
echter
Rückwirkung
bereits
erarbeitete
Vergütung
schmälern
ebenso
rückwirkend
Vergütungslast
Schuldner
Gläubiger
erhöhen
Beschwer
Rechtsmittelfrist
Anordnung
Sicherungsmaßnahme
noch
abgewehrt
werden
könnte
.
Derartige
Grundrechtseingriffe
nur
Wege
rechtsfortbildenden
Lückenschlusses
eindeutige
Normsetzung
genügenden
Anlass
würden
verfassungskonformen
Normverständnis
widersprechen
.
Rückwirkung
kann
hier
auch
Gedanken
authentischen
Interpretation
erschlossen
werden
.
authentische
Interpretation
hat
Verordnungsgeber
§
Abs.
Satz
InsVV
Fassung
21
.
Dezember
.
S.
ausgesprochen
Raebel
aaO
S.
;
Vorschriften
enthalten
neuen
rechtspolitischen
Bundesgerichtshof
Beschlüssen
14
.
Dezember
aaO
13
Juli
aaO
aufgegebene
Normauslegung
vollen
Umfanges
wieder
herstellt
.
Zwar
behauptet
auch
Allgemeine
Teil
Begründung
Bundesjustizministeriums
Entwurf
Verordnung
21
.
Dezember
weiteren
Bestimmungen
werde
ausdrückliche
Klarstellung
"
bisherigen
§
InsVV
angestrebt
.
Tatsächlich
überschreitet
Neuregelung
jedoch
Rahmen
.
Abs.
Satz
InsVV
weicht
älteren
Normauslegung
jedenfalls
insoweit
schon
nennenswerte
Befassung
Gegenständen
Verfahrenseröffnung
Absonderungsrechte
bestehen
Wert
Vermögen
Satz
zuführt
so
aber
früher
Einzelbegründung
Art
.
Nr.
Verordnungsentwurfs
.
Auch
§
Abs.
Satz
InsVV
enthält
Einbeziehung
ausgeschiedener
Gegenstände
verwaltete
Schuldnervermögen
Hinblick
§
§
Abs.
Nr.
Buchstabe
InsVV
Neuerung
Auslegungsspielraum
Altrechts
verlässt
.
Übergangsvorschrift
hätte
Regelungsziel
authentischen
Interpretation
anders
gefasst
sein
müssen
vgl.
etwa
Art
.
§
Abs.
Gesetzes
Änderung
sachenrechtlicher
grundbuchrechtlicher
anderer
Vorschriften
22
.
Juni
.
S.
.
.
Schuldner
hat
Ziel
Erstbeschwerde
erreicht
.
Kosten
Rechtsmittels
sind
aufzuerlegen
.
Rechtsbeschwerde
ist
anwaltlich
entgegengetreten
.
Raebel
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
28.07.2004
LG
Entscheidung