BESCHLUSS ZB 23 . Oktober Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja InsVV § Abs. § Abs. Satz Änderungen § Abs. InsVV Verordnung 21 . Dezember . S. sind rückwirkend Inkrafttreten noch rechtskräftig abgeschlossenen Festsetzungsverfahren Vergütung vorläufigen Insolvenzverwalters anzuwenden . Beschluss 23 . Oktober IX ZB AG IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Richterin Richter Dr. 23 . Oktober beschlossen : Rechtsbeschwerde weiteren Beteiligten wird Beschluss 23 . Zivilkammer Landgerichts 10 . Dezember aufgehoben . Beschwerde Schuldners wird Beschluss Amtsgerichts 28 Juli abgeändert . Vergütung vorläufigen Insolvenzverwalters erstattenden Auslagen Umsatzsteuern wird € festgesetzt . weitere Beteiligte hat Kosten Beschwerdeverfahrens Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt € . Gründe : 14 . April vorläufigen Insolvenzverwalter bestellte weitere Beteiligte Amt 27 . Mai geendet hat beantragt Festsetzung Vergütung Maßgabe Berechnungsgrundlage 65.322,60 € Rückkaufswerten Lebensversicherungen zusammensetzt . Lebensversicherungen hatte Schuldner bereits Ende Kreditsicherheiten Sparkasse abgetreten . weitere Beteiligte stellte insoweit Rückkaufswerte brachte vorläufige Zahlungsverbote . Amtsgericht hat Festsetzungsantrag entsprochen weiteren Beteiligten Auslagenersatz Umsatzsteuererstattung Vergütung € zugebilligt . sofortige Beschwerde Schuldners hat Landgericht Vergütung Viertel Mindestvergütung Erstattung pauschalierter Auslagen Umsatzsteuern insgesamt € herabgesetzt . Hiergegen wendet weitere Beteiligte Rechtsbeschwerde . II . statthafte § Abs. Nr. 7 Abs. InsO auch sonst zulässige § Abs. § Rechtsbeschwerde ist teilweise begründet . 1 . Beschwerdeentscheidung steht Einklang Grundsätzen Bundesgerichtshofs Beschluss 13 Juli . . vorläufigen Insolvenzverwalter gebührt gemäß § § Abs. Satz InsVV ungekürzte Mindestvergütung . Anzuwenden ist § Abs. InsVV Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Übergangsvorschrift vorläufigen Insolvenzverwalter fortgebildet hat vgl. . 6 . April Fassung Verordnung 4 . Oktober anmeldenden Zahl Eröffnungsverfahren beteiligten Gläubiger abzustellen ist aaO . hat weitere Beteiligte Anspruch Mindestvergütung € Auslagenpauschale gemäß § Abs. InsVV € Beträge entfallenden Umsatzsteuern € insgesamt € . 2 . Rechtsbeschwerde hat Erfolg Einbeziehung abgetretenen Lebensversicherungen Schuldners Berechnungsgrundlage Vergütung erstrebt . tatsächliche rechtliche Umstände insoweit § § Abs. Nr. Satz InsVV vergütungserheblicher Überschuss ergeben könnte sind dargelegt worden . Insoweit bewendet Beschwerdefall Grundsätzen Senatsbeschlüsse 14 . Dezember 13 Juli . sind unbeschadet § Abs. InsVV getroffenen Übergangsregelung jedenfalls Vergütungen vorläufigen Insolvenzverwaltungen 29 . Dezember begonnen geendet haben weiterhin anzuwenden . § Abs. InsVV ist bestimmt Vergütungen vorläufigen Insolvenzverwaltungen Inkrafttreten Zweiten Verordnung Änderung Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung 29 . Dezember bereits rechtskräftig abgerechnet sind bisher geltenden Vorschriften anzuwenden sind . Bundesjustizministerium verfasste Begründung Art . Verordnungsentwurfs erklärt allgemein neue Recht finde Verfahren Anwendung Abrechnung noch rechtskräftig abgeschlossen sei . Umkehrschluss beruhende Ausdeutung widerspricht jedoch allgemeinen intertemporalen Rechtsanwendungsgrundsätzen . Vergütungsanspruch vorläufigen Insolvenzverwalters entsteht Rechtsgrunde Berufung Amt ; sein Wert wird Arbeitsleistung aufgefüllt vgl. ; . 5 . Dezember ZR . 2 . ; . 26 . April IX ZB . 11 ; Raebel Festschrift S. . Sichtweise liegt auch Übergangsvorschrift § Abs. InsVV zugrunde . Übrigen versteht selbst Rechtsänderung rechtskräftig abgeschlossene Verfahren Allgemeinen Einfluss mehr haben kann . richtigem Verständnis Entwurfsbegründung Art . Verordnungsentwurfs bezieht äußeren inneren Zusammenhang nur unmittelbar zuvor Ende Begründung Art . abgehandelten neuen § Abs. InsVV Nachbewertung Tätigkeit vorläufigen Insolvenzverwalters erstreckte . Nur Vorschrift Satz zeitlich beschränkt Wiederaufnahme bereits rechtskräftig abgeschlossenen Vergütungsfestsetzungsverfahrens vorläufigen Insolvenzverwalter gestattet ergibt Übergangsvorschrift § Abs. InsVV Sinn . soll verhindern § Abs. InsVV auch Vergütungen noch nachträglich abgeändert werden bereits Inkrafttreten Neuregelung rechtskräftig festgesetzt worden waren vorläufiger Insolvenzverwalter damals Verordnung Vorbehalt Wertnachprüfung entnehmen konnte . Abs. InsVV trägt so gesehen Umkehrschluss auch Änderungen § Abs. InsVV Verordnung 21 . Dezember rückwirkend noch rechtskräftig abgeschlossenen Festsetzungsverfahren Vergütung vorläufigen Insolvenzverwalters erstreckt werden sollten . Änderung rechtlichen Vergütungsgrundlagen vorläufigen Insolvenzverwalter Antritt Amtes würde echter Rückwirkung bereits erarbeitete Vergütung schmälern ebenso rückwirkend Vergütungslast Schuldner Gläubiger erhöhen Beschwer Rechtsmittelfrist Anordnung Sicherungsmaßnahme noch abgewehrt werden könnte . Derartige Grundrechtseingriffe nur Wege rechtsfortbildenden Lückenschlusses eindeutige Normsetzung genügenden Anlass würden verfassungskonformen Normverständnis widersprechen . Rückwirkung kann hier auch Gedanken authentischen Interpretation erschlossen werden . authentische Interpretation hat Verordnungsgeber § Abs. Satz InsVV Fassung 21 . Dezember . S. ausgesprochen Raebel aaO S. ; Vorschriften enthalten neuen rechtspolitischen Bundesgerichtshof Beschlüssen 14 . Dezember aaO 13 Juli aaO aufgegebene Normauslegung vollen Umfanges wieder herstellt . Zwar behauptet auch Allgemeine Teil Begründung Bundesjustizministeriums Entwurf Verordnung 21 . Dezember weiteren Bestimmungen werde ausdrückliche Klarstellung " bisherigen § InsVV angestrebt . Tatsächlich überschreitet Neuregelung jedoch Rahmen . Abs. Satz InsVV weicht älteren Normauslegung jedenfalls insoweit schon nennenswerte Befassung Gegenständen Verfahrenseröffnung Absonderungsrechte bestehen Wert Vermögen Satz zuführt so aber früher Einzelbegründung Art . Nr. Verordnungsentwurfs . Auch § Abs. Satz InsVV enthält Einbeziehung ausgeschiedener Gegenstände verwaltete Schuldnervermögen Hinblick § § Abs. Nr. Buchstabe InsVV Neuerung Auslegungsspielraum Altrechts verlässt . Übergangsvorschrift hätte Regelungsziel authentischen Interpretation anders gefasst sein müssen vgl. etwa Art . § Abs. Gesetzes Änderung sachenrechtlicher grundbuchrechtlicher anderer Vorschriften 22 . Juni . S. . . Schuldner hat Ziel Erstbeschwerde erreicht . Kosten Rechtsmittels sind aufzuerlegen . Rechtsbeschwerde ist anwaltlich entgegengetreten . Raebel Vorinstanzen : AG Entscheidung 28.07.2004 LG Entscheidung