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706 lines
6.0 KiB

BESCHLUSS
ZB
20
.
Februar
Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
InsO
Abs.
Satz
§
Satz
Gesellschafter
Insolvenzschuldnerin
sind
Beschwerde
Festsetzung
Vergütung
Insolvenzverwalters
befugt
Höhe
Festsetzung
Recht
Teilhabe
Überschuss
beeinträchtigen
kann
.
Beschluss
20
.
Februar
IX
ZB
AG
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Grupp
Richterin
20
.
Februar
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
weiteren
Beteiligten
wird
Beschluss
1
.
Zivilkammer
Landgerichts
7
.
März
insoweit
aufgehoben
sofortige
Beschwerde
weiteren
Beteiligten
Festsetzung
Vergütung
weiteren
Beteiligten
verworfen
worden
ist
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
erneuten
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
Beschwerdegericht
zurückverwiesen
.
Wert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
weitere
Beteiligte
ist
Verwalter
25
.
September
eröffneten
Insolvenzverfahren
Vermögen
Schuldnerin
Rechtsform
GmbH
Co.
geführten
Gesellschaft
.
Verwertung
Insolvenzmasse
wurden
festgestellten
Forderungen
sämtlicher
Insolvenzgläubiger
nachrangigen
Insolvenzgläubiger
§
InsO
befriedigt
.
befand
auch
Forderung
weiteren
Beteiligten
Kommanditistin
Schuldnerin
Geschäftsführerin
Komplementär-GmbH
Darlehensrückzahlung
.
weitere
Beteiligte
hatte
Forderung
zunächst
angemeldet
sodann
zurückgenommen
Differenz
weitere
Teilnahme
Insolvenzverfahren
verzichtet
.
Beschluss
12
.
April
hat
Insolvenzgericht
Vergütung
weiteren
Beteiligten
Tätigkeit
Insolvenzverwalter
Auslagen
Umsatzsteuer
festgesetzt
.
haben
Schuldnerin
weitere
Beteiligte
sofortige
Beschwerde
eingelegt
.
Beschwerdeverfahrens
hat
weitere
Beteiligte
Darlehensforderung
Höhe
Insolvenztabelle
nachgemeldet
.
Begründung
Beschwerde
erklärte
jedoch
halte
Forderungsanmeldung
mehr
.
beanspruche
aber
InsO
zustehenden
Anteil
erwartenden
Übererlös
.
Landgericht
hat
sofortigen
Beschwerden
unzulässig
verworfen
Beschwerdeberechtigung
weiteren
Beteiligten
Rechtsbeschwerde
zugelassen
.
beantragt
Rechtsbeschwerde
Herabsetzung
Vergütung
.
II
.
Rechtsbeschwerde
ist
statthaft
§
Abs.
Satz
Nr.
auch
Übrigen
zulässig
§
Abs.
§
.
führt
Umfang
Anfechtung
Aufhebung
angefochtenen
Entscheidung
Zurückverweisung
Sache
Beschwerdegericht
.
1
.
Beschwerdegericht
hat
gemeint
weiteren
Beteiligten
fehle
Beschwerdeberechtigung
.
folge
Stellung
Insolvenzgläubigerin
Tabelle
festgestellte
Forderung
befriedigt
worden
sei
Nachmeldung
weiteren
Forderung
später
mehr
festgehalten
habe
.
Auch
Kommanditistin
Schuldnerin
sei
beschwerdeberechtigt
.
Umstand
Gesellschafterin
§
InsO
Anteil
verbleibenden
Überschuss
beanspruchen
könne
rechtfertige
analoge
Anwendung
§
Abs.
InsO
Kreis
dort
beschwerdeberechtigt
bezeichneten
Personen
.
2
.
Ausführungen
halten
Stellung
weiteren
Beteiligten
Kommanditistin
betroffen
ist
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Gesellschafter
Insolvenzschuldnerin
sind
analoger
Anwendung
§
Abs.
Satz
InsO
Beschwerde
Festsetzung
Vergütung
Insolvenzverwalters
berechtigt
Höhe
Festsetzung
Recht
Teilhabe
Überschuss
beeinträchtigen
kann
.
Beschluss
Insolvenzgericht
Vergütung
Verwalters
festsetzt
steht
gemäß
§
Abs.
Satz
InsO
Verwalter
Schuldner
Insolvenzgläubiger
sofortige
Beschwerde
.
Regelung
ist
jedoch
abschließend
.
Bundesgerichtshof
hat
derholt
entschieden
Wortlaut
§
Abs.
Satz
InsO
anderen
Personen
Beschwerdeberechtigung
zuerkannt
werden
kann
fehlerhafte
Festsetzung
Vergütung
Rechten
unmittelbar
beeinträchtigt
werden
.
Falle
Festsetzung
Vergütung
vorläufigen
Insolvenzverwalters
ist
nur
selbst
beschwerdeberechtigt
§
Abs.
Satz
Nr.
§
Abs.
Satz
InsO
auch
spätere
Insolvenzverwalter
Beschluss
27
.
September
IX
ZB
.
.
Ist
Masse
unzulänglich
steht
Beschwerderecht
auch
Massegläubigern
Festsetzung
§
Abs.
Nr.
InsO
vorrangigen
Verwaltervergütung
Befriedigung
beeinträchtigt
wird
Beschluss
20
.
Dezember
IX
ZB
.
.
gleicher
Weise
ist
Dritter
beschwerdebefugt
Fall
Masseunzulänglichkeit
Masse
verpflichtet
hat
Kosten
Insolvenzverfahrens
einzustehen
Beschluss
20
.
Dezember
aaO
.
.
Gesetzgeber
ging
Betroffenen
Beschwerdebefugnis
zukommen
solle
vgl.
BT-Drucks
.
S.
§
also
Vergütungsfestsetzung
Rechten
unmittelbar
beeinträchtigt
werden
können
.
Betroffene
Abs.
Satz
InsO
genannt
sind
weist
Norm
planwidrige
Regelungslücke
.
muss
analoger
Anwendung
Beschwerderecht
zuerkannt
werden
Beschluss
20
.
Dezember
aaO
.
.
Voraussetzungen
sind
auch
Streitfall
gegeben
.
weitere
Beteiligte
kann
fehlerhaft
überhöhte
Festsetzung
Vergütung
Rechten
unmittelbar
beeinträchtigt
werden
.
ist
Kommanditistin
Gesellschafterin
Schuldnerin
.
Schlussbericht
weiteren
ligten
war
Stichtag
31
.
März
Masseguthaben
Höhe
vorhanden
zuzüglich
noch
erwartender
Einnahmen
Vorsteuererstattung
Höhe
.
Bleibt
bisherigen
Festsetzung
Vergütung
darf
bereits
Vorschüsse
Höhe
insgesamt
836.272,50
erhalten
hat
Masse
noch
entnehmen
.
Schlussbericht
ist
auszugehen
Fall
Restbetrag
rund
Ausschüttung
Gesellschafter
gemäß
§
InsO
verbleibt
.
Wird
Vergütung
weiteren
Beteiligten
hingegen
Antrag
weiteren
Beteiligten
entsprechend
herabgesetzt
hat
weitere
Beteiligte
bereits
erhalten
zusteht
.
erwartende
Überschuss
erhöht
dann
Betrag
Vergütung
herabgesetzt
wird
.
Schuldnerin
natürliche
Person
ist
hat
Verwalter
§
Satz
InsO
Schuldnerin
beteiligten
Person
mithin
auch
weiteren
Beteiligten
Teil
Überschusses
herauszugeben
Abwicklung
Insolvenzverfahrens
zustünde
.
weiteren
Beteiligten
beanspruchende
Anteil
erhöht
Vergütung
Verwalters
niedriger
festgesetzt
wird
.
Höhe
wird
somit
fehlerhaft
überhöhte
Vergütungsfestsetzung
unmittelbar
beeinträchtigt
.
Gesetz
ergebende
Beschwerdeberechtigung
Schuldnerin
brauchen
Gesellschafter
Falle
möglichen
Überschusses
Ansicht
weiteren
Beteiligten
verweisen
lassen
Anspruch
Anteil
Überschuss
§
Satz
InsO
Schuldnerin
beteiligten
Personen
selbst
Schuldnerin
zusteht
.
.
Entscheidung
Beschwerdegerichts
ist
gemäß
§
Abs.
Satz
angefochtenen
Umfang
aufzuheben
Sache
erneuten
Entscheidung
zurückzuverweisen
nunmehr
Sache
entschieden
werden
kann
.
Grupp
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung
07.03.2012