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1571 lines
13 KiB

BESCHLUSS
ZB
17
.
September
Insolvenzplanverfahren
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
InsO
§
Abs.
Satz
Weist
Landgericht
Antrag
Insolvenzverwalters
Beschwerde
Bestätigung
Insolvenzplans
unverzüglich
ist
Entscheidung
Rechtsbeschwerde
statthaft
.
Beschluss
17
.
September
IX
ZB
AG
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Grupp
17
.
September
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beteiligten
Beschluss
Zivilkammer
Landgerichts
14
.
April
wird
unzulässig
verworfen
.
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
hat
Beteiligte
tragen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Eigenantrag
27
.
Mai
wurde
Vermögen
S.
GmbH
Co.
nachfolgend
:
Schuldnerin
schen
Literaturverlag
betreibt
6
.
August
Insolvenzverfahren
eröffnet
.
Insolvenzgericht
ordnete
Eigenverwaltung
Schuldnerin
bestellte
Beteiligten
Sachwalter
.
Schuldnerin
sind
Kommanditisten
S.
Familienstiftung
nachfolgend
:
Stiftung
.
Beteiligte
Aktiengesellschaft
schweizerischen
Rechts
.
beteiligt
.
Komplementär-GmbH
Schuldnerin
ist
S.
-Gesellschaft
beschränkter
Haftung
jeweils
mittelbar
Stiftung
Geschäftsanteile
.
Beteiligte
Geschäftsanteile
.
halten
.
Schuldnerin
legte
6
.
August
Nachtrag
21
.
Oktober
modifizierten
Insolvenzplan
insbesondere
Umwandlung
Aktiengesellschaft
vorsieht
.
Abstimmungstermin
22
.
Oktober
fand
Insolvenzplan
Gläubigergruppen
Mehrheit
.
Beteiligte
stimmte
Plan
zuvor
widersprochen
hatte
.
Insolvenzgericht
bestätigte
Insolvenzplan
.
eingelegte
sofortige
Beschwerde
Beteiligten
hat
Beschwerdegericht
Beschluss
21./24
.
Februar
unzulässig
verworfen
weiteren
Beschluss
14
.
April
gemäß
§
Abs.
InsO
zurückgewiesen
.
Zulassung
Beschwerdegericht
hat
Beteiligte
Beschlüsse
Rechtsbeschwerde
eingelegt
.
Rechtsbeschwerde
Beschluss
21./24
.
Februar
hat
Senat
Beschluss
17
Juli
IX
Entscheidung
Beschluss
14
.
April
aufgehoben
Sache
Beschwerdegericht
zurückverwiesen
.
Beteiligte
Schuldnerin
haben
vorliegende
Rechtsbeschwerde
Beschluss
14
.
April
betreffende
Verfahren
§
InsO
erledigt
erklärt
wechselseitige
Kostenanträge
gestellt
.
II
.
Rechtsbeschwerde
Beteiligten
ist
Zulassung
Beschwerdegericht
unstatthaft
unzulässig
verwerfen
§
Abs.
Satz
.
Erledigungserklärungen
Beteiligten
sind
Unzulässigkeit
Rechtsmittels
berücksichtigen
vgl.
nachfolgend
.
1
.
§
Abs.
Satz
Nr.
ist
Beschluss
Rechtsbeschwerde
statthaft
Beschwerdegericht
Beschluss
zugelassen
hat
.
gilt
jedoch
uneingeschränkt
.
Rechtsbeschwerde
ist
unzulässig
Gesetz
Anfechtung
Entscheidung
ausschließt
Beschluss
8
Juli
.
8)
.
Zulassung
wird
Beschwerdeführer
Rechtsbeschwerde
nur
zugänglich
gemacht
Gesetz
grundsätzlich
statthaft
ist
.
wird
aber
Fällen
eröffnet
Anfechtbarkeit
gesetzlich
ausgeschlossen
ist
.
Gesetz
unanfechtbare
Entscheidung
Beschwerdegerichts
kann
Ausspruch
Anfechtung
unterworfen
werden
Beschluss
21
.
April
.
Bindungswirkung
Abs.
Satz
tritt
nur
Vorliegens
Zulassungsgrundes
§
Abs.
eröffnet
aber
gesetzlich
vorgesehenes
Rechtsmittel
Beschluss
8
.
Juni
aaO
.
Ausschluss
Rechtsbeschwerde
erfordert
ausdrückliche
gesetzliche
Regelung
kann
Natur
Sache
ergeben
29
.
Mai
ZB
.
.
2
.
Rechtsbeschwerde
Grundlage
§
Abs.
Satz
InsO
ergangene
angefochtene
Entscheidung
ist
unstatthaft
.
ergibt
Natur
Sache
Auslegung
§
Abs.
Gesetzgeber
hat
Neufassung
§
InsO
Rahmen
1
.
März
Kraft
getretenen
Gesetzes
weiteren
Erleichterung
Sanierung
Unternehmen
7
.
Dezember
;
.
S.
Voraussetzungen
Zulässigkeit
sofortigen
Beschwerde
Bestätigung
Insolvenzplans
verschärft
BT-Drucks
.
S.
.
Neuregelung
hat
Gesetzgeber
Kritik
aufgegriffen
einzelnen
Beschwerdeberechtigten
erhebliches
Störpotential
zukommt
sofortigen
Beschwerde
Bestätigung
Eintritt
Wirkungen
Insolvenzplans
wesentlich
Teil
sogar
Monate
verzögern
kann
.
ist
Beteiligten
Einschätzung
Gesetzgebers
meist
schwer
erträglich
verringert
Chance
unerheblich
Unternehmen
Insolvenzplans
sanieren
.
Gesetzgeber
erachtet
geboten
Rechtsschutzmöglichkeiten
moderat
beschränken
berechtigten
Anliegen
gebotenen
Rechtsschutz
verwehren
BT-Drucks
.
aaO
.
Hintergrund
führt
insbesondere
§
Abs.
Nr.
InsO
Verschärfung
materiellen
Beschwer
Erheblichkeitsschwelle
Zulässigkeit
sofortigen
Beschwerde
Beschwerdeführer
glaubhaft
machen
hat
Plan
wesentlich
schlechter
gestellt
wird
Plan
stünde
vgl.
Einzelnen
Beschluss
17
Juli
IX
ZB
.
.
Allerdings
wurde
ausdrücklich
abgesehen
Verhinderung
Blockaden
Einzelner
wirtschaftlich
sinnvollen
Plan
Suspensiveffekt
Beschwerde
aufzuheben
gewonnen
Plan
zunächst
wirksam
dann
aber
Beschwerdeentscheidung
wieder
beseitigt
würde
BT-Drucks
.
aaO
.
weiteren
Verlauf
Gesetzgebungsverfahrens
hat
Erkenntnis
durchgesetzt
vorgesehenen
Beschränkungen
Rechtsmittelbefugnis
alleine
geeignet
sind
missbräuchlichen
Rechtsschutzbegehren
wirksam
begegnen
.
Entfaltet
gestaltende
Teil
Insolvenzplans
Suspensiveffekts
erst
Rechtskraft
Bestätigungsbeschlusses
Rechtskraft
kann
Vollzug
Insolvenzplans
auch
Umsetzung
Plan
zugrunde
liegenden
Sanierungskonzepts
Einlegung
Rechtsmitteln
Bestätigungsbeschluss
verzögert
mitunter
auch
gefährdet
werden
.
hat
Gesetzgeber
Bedürfnis
anerkannt
Rechtsschutzinteresse
Rechtsmittelführer
Vollzugsinteresse
übrigen
Beteiligten
Ausgleich
bringen
BT-Drucks
.
S.
.
Grund
wurde
Zwecke
beschleunigten
Planvollzugs
Einführung
§
Abs.
InsO
Möglichkeit
geschaffen
Landgericht
Beschwerde
Antrag
Insolvenzverwalters
zurückweist
Vollzugsinteresse
Beteiligten
Aufschubinteresse
Beschwerdeführers
überwiegt
.
weitere
Beschleunigung
wird
erreicht
Abhilfebefugnis
Insolvenzgerichts
§
Abs.
Satz
ausgeschlossen
wird
BT-Drucks
.
aaO
.
Regelung
folgt
Vorbild
aktienrechtlichen
Freigabeverfahrens
AktG
Rahmen
ausgesprochen
werden
kann
angefochtene
Beschlüsse
Anhängigkeit
Anfechtungsklagen
Handelsregister
eingetragen
vollzogen
werden
können
BT-Drucks
.
aaO
.
Inhalt
§
Abs.
Satz
InsO
ist
Zusammenhang
Gesetzesbegründung
Gesetzessystematik
entnehmen
Rechtsbeschwerde
Grundlage
erlassenen
Be-
schluss
unstatthaft
ist
vgl.
;
3
.
Aufl
.
.
;
aA
InsO
18
.
Aufl
.
.
26
;
Pleister
InsO
§
.
;
Flitsch/Proske
Insolvenzrecht
2
.
Aufl
.
.
.
Schon
Eigenart
§
Abs.
Satz
InsO
eingeführten
summarischen
Eilverfahrens
ist
Rechtsbeschwerde
Raum
.
Gesetzgeber
hat
mehrfach
Gefahr
hingewiesen
Verwirklichung
wirtschaftlich
sinnvollen
Insolvenzplans
Einlegung
Rechtsmitteln
verbundene
zeitliche
Blockaden
vereitelt
werden
kann
BT-Drucks
.
S.
;
BT-Drucks
.
S.
.
Lösung
hat
erwogen
Interesse
Vollzugs
Insolvenzplans
Suspensiveffekt
Beschwerde
vgl.
§
Abs.
InsO
beseitigen
.
Fortführung
Unternehmens
Grundlage
Insolvenzplans
Klarheit
bestehen
muss
wurde
Regelung
verzichtet
nie
ausgeschlossen
werden
kann
Bestätigungsbeschluss
Beschwerdeverfahren
aufgehoben
wird
BT-Drucks
.
aaO
.
Sachlage
entschied
Gesetzgeber
Regelungsalternative
Landgericht
Beschwerde
beschleunigten
Verfahren
Antrag
Insolvenzverwalters
zurückweist
Vollzugsinteresse
Beteiligten
Aufschubinteresse
Beschwerdeführers
überwiegt
BT-Drucks
.
17/7511
aaO
.
Lichte
gesetzgeberischen
Abwägung
ist
Zwecke
beschleunigten
Plandurchsetzung
eingeführte
Bestimmung
§
Abs.
Satz
InsO
auszulegen
Rechtsmittel
Grundlage
getroffene
Entscheidung
unstatthaft
ist
.
Wortlaut
Vorschrift
kann
Beschwerdegericht
Antrag
Insolvenzverwalters
Beschwerde
Bestätigung
unverzüglich
zurückweisen
besonders
schwerer
Rechtsverstoß
vorliegt
alsbaldige
Wirksamwerden
Insolvenzplans
vorrangig
erscheint
Nachteile
Verzögerung
Planvollzugs
freier
Überzeugung
Gerichts
Nachteile
Beschwerdeführer
überwiegen
.
Schwerpunkt
Gesetzesanwendung
bildet
Prüfung
Vollzugsinteresse
übrigen
Beteiligten
Aufschubinteresse
Beschwerdeführers
Vorrang
zukommt
BT-Drucks
.
aaO
.
nur
besonders
schwerer
Gesetzesverstoß
Entscheidung
verbietet
§
Abs.
Satz
InsO
handelt
insgesamt
summarische
Prüfung
Verfahren
einstweiligen
Rechtsschutzes
typisch
ist
vgl.
Beschluss
27
.
Februar
.
Eilverfahren
sind
Gesetzes
Revision
§
Abs.
Rechtsbeschwerde
§
Abs.
Satz
unstatthaft
.
folgt
unabhängig
gesetzlichen
Regelung
Hintergrund
summarischen
Charakters
Eilentscheidungen
revisionsrechtlichen
Prüfung
schwer
zugänglich
sind
29
.
Mai
ZB
.
Natur
Sache
vgl.
;
MünchKomm-InsO/Sinz
3
.
Aufl
.
.
;
vgl.
Beschluss
27
.
Februar
aaO
S.
.
Wird
Antrag
§
Abs.
Satz
Halbs
.
InsO
gestellt
schließt
Abs.
Satz
Halbs
.
InsO
Beschleunigungsgründen
Abhilfeverfahren
BT-Drucks
.
aaO
.
liegt
Hand
Zeitbedarf
Abhilfeverfahrens
deutlich
geringer
deverfahrens
veranschlagen
ist
.
Sachlage
versteht
selbst
gemäß
§
Abs.
Satz
InsO
getroffene
Eilentscheidung
Landgerichts
Konzeption
Gesetzgebers
Rechtsbeschwerde
zulässig
ist
.
Unzulässigkeit
Rechtsbeschwerde
folgt
ferner
Verweis
Gesetzgebers
aktienrechtliche
Freigabeverfahren
§
AktG
Regelung
§
Abs.
InsO
Vorbildfunktion
zukommt
BT-Drucks
.
aaO
.
Freigabeverfahren
Rechtsbeschwerde
unstatthaft
ist
Beschluss
29
.
Mai
aaO
.
gilt
auch
Verfahren
§
Abs.
Satz
InsO
vgl.
;
MünchKomm-InsO/Sinz
3
.
Aufl
.
.
.
Vorschrift
§
Abs.
AktG
Möglichkeit
Eintragung
Hauptversammlungsbeschlusses
Handelsregister
Abschluss
Klageverfahrens
sah
vgl.
Gesetz
Unternehmensintegrität
Modernisierung
Anfechtungsrechts
22
.
September
.
S.
ebenso
gleichen
Regelungszweck
dienende
Abs.
UmwG
vgl.
Umwandlungsgesetz
28
.
Oktober
.
S.
;
S.
Rechtsmittelbeschränkung
.
Gleichwohl
rechtfertigte
Schweigen
Gesetzgebers
Rücksicht
Eilbedürftigkeit
Verfahren
Schluss
Sachen
Rechtsbeschwerdeinstanz
eröffnet
werden
sollte
Beschluss
29
.
Mai
aaO
.
.
Begründung
wurde
insbesondere
hingewiesen
Gesetzgeber
Freigabeverfahren
ähnlich
ausgestaltet
habe
Verfahren
Erlass
einstweiligen
Verfügung
Arrestes
aaO
.
8)
.
komme
Zulassung
Rechtsbeschwerde
Beschwerdegericht
"
offensichtlich
"
unbegründet
angesehenen
Klage
schon
Ansatz
ausscheide
.
offensichtliche
gründetheit
könne
nur
dann
angenommen
werden
Klärung
Bundesgerichtshof
Rahmen
revisionsähnlich
ausgestalteten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
bedürfe
aaO
.
.
Anschluss
vorbezeichnete
Entscheidung
wurden
betroffenen
Vorschriften
klarstellend
ergänzt
Grundlage
ergangene
Beschlüsse
unanfechtbar
sind
vgl.
Zweites
Gesetz
Änderung
Umwandlungsgesetzes
19
.
April
.
S.
547
;
aktuelle
Fassung
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
UmwG
Gesetzes
Umsetzung
Aktionärsrichtlinie
30
Juli
.
S.
.
Erwägungen
können
Verfahren
§
Abs.
Satz
InsO
übertragen
werden
Schweigen
Ausschluss
Rechtsbeschwerde
schon
Rücksicht
Einführung
Regelung
erst
Ende
Gesetzgebungsverfahrens
ebenfalls
Redaktionsversehen
hindeutet
.
Verfahren
§
Abs.
Satz
InsO
ist
gleich
Freigabeverfahren
besondere
Eilbedürftigkeit
gekennzeichnet
Missbrauch
entgegenzuwirken
.
Beschwerdegericht
vorzunehmende
Abwägung
Vollzugsinteresses
Beteiligten
Aufschubinteresse
Beschwerdeführers
entspricht
allgemeinen
Grundsätzen
Eilverfahrens
auch
Rahmen
AktG
gelten
.
Antrag
überwiegenden
Vollzugsinteresse
gemäß
§
Abs.
Satz
InsO
nur
Fällen
besonders
schweren
Rechtsverstoßes
abzulehnen
ist
besteht
Anlass
Zulassung
Rechtsbeschwerde
.
Rechtsverstoß
kann
nur
angenommen
werden
Klärung
Bundesgerichtshof
bedarf
.
scheidet
Verfahren
§
Abs.
InsO
ebenso
Freigabeverfahren
Rechtsbeschwerde
.
Schließlich
unterstreicht
§
Abs.
Satz
InsO
geschaffene
Schadensersatzanspruch
gemäß
§
Abs.
Satz
InsO
ergangene
Entscheidung
Landgerichts
Rechtsbeschwerde
statthaft
ist
.
Weist
Landgericht
Beschwerde
Maßgabe
§
Abs.
Satz
InsO
kann
Beschwerdeführer
§
Abs.
Satz
InsO
Schadensersatz
verlangen
eingelegte
Beschwerde
zulässig
begründet
war
BT-Drucks
.
S.
;
MünchKomm-InsO/Sinz
3
.
Aufl
.
.
;
4
.
Aufl
.
.
.
Regelung
ist
§
nachgebildet
Schadensersatzpflicht
anordnet
Arrest
einstweilige
Verfügung
Anfang
unbegründet
darstellt
.
Vorschrift
§
beruht
Rechtsgedanken
Vollstreckung
unanfechtbaren
Blick
Hauptsacheverfahren
noch
endgültigen
Titel
Gefahr
Gläubigers
erfolgt
Urteil
20
Juli
IX
.
40
;
6
.
Aufl
.
.
.
Bestimmung
§
Abs.
Satz
InsO
begründet
ebenso
§
Schadensersatzanspruch
Eilverfahren
ergangene
Beschlusszurückweisung
§
Abs.
Satz
InsO
Rechtsmittel
statthaft
ist
.
Hier
findet
Insolvenzplan
Entscheidung
§
Abs.
Satz
InsO
endgültig
wirksam
geworden
ist
Hauptsacheverfahren
zwar
mehr
.
Gleichwohl
besteht
Bedürfnis
schadensrechtliche
Kompensation
Eilentscheidung
Unrecht
ergangen
ist
.
gewährt
§
Abs.
Satz
InsO
Beschwerdeführer
Rechtsmittel
begründet
war
gemeinen
Streitverfahren
verfolgenden
Schadensausgleich
nur
Geldersatz
Rückgängigmachung
Wirkungen
Insolvenzplans
gerichtet
sein
kann
.
Regelungsmodell
soll
fehlende
Rechtsmittelbefugnis
ersichtlich
Möglichkeit
Geltendmachung
Schadensersatzanspruchs
kompensiert
werden
.
folgt
zugleich
Rechtsbeschwerde
Raum
ist
vgl.
Gehrlein
.
3
.
Verfassungsrechtliche
Gründe
zwingen
Verfahren
§
Abs.
InsO
Rechtsweg
Bundesgerichtshof
eröffnen
.
Instanzenzug
ist
Verfassungs
garantiert
.
Gesetzgeber
steht
vielmehr
frei
entscheiden
gerichtliche
Entscheidung
überhaupt
Rechtsmittel
statthaft
sein
soll
Voraussetzungen
eingelegt
werden
kann
Rechtsmittelentscheidung
weiteres
Rechtsmittel
möglich
sein
soll
Beschluss
29
.
Mai
aaO
.
.
.
Senat
kann
Grundlage
übereinstimmenden
Erledigungserklärungen
Beteiligten
§
Verfahrenskosten
entscheiden
.
Erledigungserklärungen
Verfahrensbeteiligten
können
Insolvenzverfahren
§
Verbindung
§
InsO
rechtswirksam
Beschluss
15
.
Januar
IX
ZB
.
übereinstimmende
Erledigungserklärung
Beteiligten
Rechtsmittelzug
setzt
Wirksamkeit
Zulässigkeit
Rechtsmittels
Beschluss
27
.
Mai
AnwZ
;
15
.
nuar
aaO
.
Voraussetzung
ist
gegeben
Rechtsbeschwerde
angefochtene
Entscheidung
unstatthaft
erweist
.
Kayser
Grupp
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
LG
Entscheidung