BESCHLUSS ZB 17 . September Insolvenzplanverfahren Nachschlagewerk : ja : : ja InsO § Abs. Satz Weist Landgericht Antrag Insolvenzverwalters Beschwerde Bestätigung Insolvenzplans unverzüglich ist Entscheidung Rechtsbeschwerde statthaft . Beschluss 17 . September IX ZB AG IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Grupp 17 . September beschlossen : Rechtsbeschwerde Beteiligten Beschluss Zivilkammer Landgerichts 14 . April wird unzulässig verworfen . Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens hat Beteiligte tragen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahrens wird € festgesetzt . Gründe : Eigenantrag 27 . Mai wurde Vermögen S. GmbH Co. nachfolgend : Schuldnerin schen Literaturverlag betreibt 6 . August Insolvenzverfahren eröffnet . Insolvenzgericht ordnete Eigenverwaltung Schuldnerin bestellte Beteiligten Sachwalter . Schuldnerin sind Kommanditisten S. Familienstiftung nachfolgend : Stiftung . Beteiligte Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts . beteiligt . Komplementär-GmbH Schuldnerin ist S. -Gesellschaft beschränkter Haftung jeweils mittelbar Stiftung Geschäftsanteile . Beteiligte Geschäftsanteile . halten . Schuldnerin legte 6 . August Nachtrag 21 . Oktober modifizierten Insolvenzplan insbesondere Umwandlung Aktiengesellschaft vorsieht . Abstimmungstermin 22 . Oktober fand Insolvenzplan Gläubigergruppen Mehrheit . Beteiligte stimmte Plan zuvor widersprochen hatte . Insolvenzgericht bestätigte Insolvenzplan . eingelegte sofortige Beschwerde Beteiligten hat Beschwerdegericht Beschluss 21./24 . Februar unzulässig verworfen weiteren Beschluss 14 . April gemäß § Abs. InsO zurückgewiesen . Zulassung Beschwerdegericht hat Beteiligte Beschlüsse Rechtsbeschwerde eingelegt . Rechtsbeschwerde Beschluss 21./24 . Februar hat Senat Beschluss 17 Juli IX Entscheidung Beschluss 14 . April aufgehoben Sache Beschwerdegericht zurückverwiesen . Beteiligte Schuldnerin haben vorliegende Rechtsbeschwerde Beschluss 14 . April betreffende Verfahren § InsO erledigt erklärt wechselseitige Kostenanträge gestellt . II . Rechtsbeschwerde Beteiligten ist Zulassung Beschwerdegericht unstatthaft unzulässig verwerfen § Abs. Satz . Erledigungserklärungen Beteiligten sind Unzulässigkeit Rechtsmittels berücksichtigen vgl. nachfolgend . 1 . § Abs. Satz Nr. ist Beschluss Rechtsbeschwerde statthaft Beschwerdegericht Beschluss zugelassen hat . gilt jedoch uneingeschränkt . Rechtsbeschwerde ist unzulässig Gesetz Anfechtung Entscheidung ausschließt Beschluss 8 Juli . 8) . Zulassung wird Beschwerdeführer Rechtsbeschwerde nur zugänglich gemacht Gesetz grundsätzlich statthaft ist . wird aber Fällen eröffnet Anfechtbarkeit gesetzlich ausgeschlossen ist . Gesetz unanfechtbare Entscheidung Beschwerdegerichts kann Ausspruch Anfechtung unterworfen werden Beschluss 21 . April . Bindungswirkung Abs. Satz tritt nur Vorliegens Zulassungsgrundes § Abs. eröffnet aber gesetzlich vorgesehenes Rechtsmittel Beschluss 8 . Juni aaO . Ausschluss Rechtsbeschwerde erfordert ausdrückliche gesetzliche Regelung kann Natur Sache ergeben 29 . Mai ZB . . 2 . Rechtsbeschwerde Grundlage § Abs. Satz InsO ergangene angefochtene Entscheidung ist unstatthaft . ergibt Natur Sache Auslegung § Abs. Gesetzgeber hat Neufassung § InsO Rahmen 1 . März Kraft getretenen Gesetzes weiteren Erleichterung Sanierung Unternehmen 7 . Dezember ; . S. Voraussetzungen Zulässigkeit sofortigen Beschwerde Bestätigung Insolvenzplans verschärft BT-Drucks . S. . Neuregelung hat Gesetzgeber Kritik aufgegriffen einzelnen Beschwerdeberechtigten erhebliches Störpotential zukommt sofortigen Beschwerde Bestätigung Eintritt Wirkungen Insolvenzplans wesentlich Teil sogar Monate verzögern kann . ist Beteiligten Einschätzung Gesetzgebers meist schwer erträglich verringert Chance unerheblich Unternehmen Insolvenzplans sanieren . Gesetzgeber erachtet geboten Rechtsschutzmöglichkeiten moderat beschränken berechtigten Anliegen gebotenen Rechtsschutz verwehren BT-Drucks . aaO . Hintergrund führt insbesondere § Abs. Nr. InsO Verschärfung materiellen Beschwer Erheblichkeitsschwelle Zulässigkeit sofortigen Beschwerde Beschwerdeführer glaubhaft machen hat Plan wesentlich schlechter gestellt wird Plan stünde vgl. Einzelnen Beschluss 17 Juli IX ZB . . Allerdings wurde ausdrücklich abgesehen Verhinderung Blockaden Einzelner wirtschaftlich sinnvollen Plan Suspensiveffekt Beschwerde aufzuheben gewonnen Plan zunächst wirksam dann aber Beschwerdeentscheidung wieder beseitigt würde BT-Drucks . aaO . weiteren Verlauf Gesetzgebungsverfahrens hat Erkenntnis durchgesetzt vorgesehenen Beschränkungen Rechtsmittelbefugnis alleine geeignet sind missbräuchlichen Rechtsschutzbegehren wirksam begegnen . Entfaltet gestaltende Teil Insolvenzplans Suspensiveffekts erst Rechtskraft Bestätigungsbeschlusses Rechtskraft kann Vollzug Insolvenzplans auch Umsetzung Plan zugrunde liegenden Sanierungskonzepts Einlegung Rechtsmitteln Bestätigungsbeschluss verzögert mitunter auch gefährdet werden . hat Gesetzgeber Bedürfnis anerkannt Rechtsschutzinteresse Rechtsmittelführer Vollzugsinteresse übrigen Beteiligten Ausgleich bringen BT-Drucks . S. . Grund wurde Zwecke beschleunigten Planvollzugs Einführung § Abs. InsO Möglichkeit geschaffen Landgericht Beschwerde Antrag Insolvenzverwalters zurückweist Vollzugsinteresse Beteiligten Aufschubinteresse Beschwerdeführers überwiegt . weitere Beschleunigung wird erreicht Abhilfebefugnis Insolvenzgerichts § Abs. Satz ausgeschlossen wird BT-Drucks . aaO . Regelung folgt Vorbild aktienrechtlichen Freigabeverfahrens AktG Rahmen ausgesprochen werden kann angefochtene Beschlüsse Anhängigkeit Anfechtungsklagen Handelsregister eingetragen vollzogen werden können BT-Drucks . aaO . Inhalt § Abs. Satz InsO ist Zusammenhang Gesetzesbegründung Gesetzessystematik entnehmen Rechtsbeschwerde Grundlage erlassenen Be- schluss unstatthaft ist vgl. ; 3 . Aufl . . ; aA InsO 18 . Aufl . . 26 ; Pleister InsO § . ; Flitsch/Proske Insolvenzrecht 2 . Aufl . . . Schon Eigenart § Abs. Satz InsO eingeführten summarischen Eilverfahrens ist Rechtsbeschwerde Raum . Gesetzgeber hat mehrfach Gefahr hingewiesen Verwirklichung wirtschaftlich sinnvollen Insolvenzplans Einlegung Rechtsmitteln verbundene zeitliche Blockaden vereitelt werden kann BT-Drucks . S. ; BT-Drucks . S. . Lösung hat erwogen Interesse Vollzugs Insolvenzplans Suspensiveffekt Beschwerde vgl. § Abs. InsO beseitigen . Fortführung Unternehmens Grundlage Insolvenzplans Klarheit bestehen muss wurde Regelung verzichtet nie ausgeschlossen werden kann Bestätigungsbeschluss Beschwerdeverfahren aufgehoben wird BT-Drucks . aaO . Sachlage entschied Gesetzgeber Regelungsalternative Landgericht Beschwerde beschleunigten Verfahren Antrag Insolvenzverwalters zurückweist Vollzugsinteresse Beteiligten Aufschubinteresse Beschwerdeführers überwiegt BT-Drucks . 17/7511 aaO . Lichte gesetzgeberischen Abwägung ist Zwecke beschleunigten Plandurchsetzung eingeführte Bestimmung § Abs. Satz InsO auszulegen Rechtsmittel Grundlage getroffene Entscheidung unstatthaft ist . Wortlaut Vorschrift kann Beschwerdegericht Antrag Insolvenzverwalters Beschwerde Bestätigung unverzüglich zurückweisen besonders schwerer Rechtsverstoß vorliegt alsbaldige Wirksamwerden Insolvenzplans vorrangig erscheint Nachteile Verzögerung Planvollzugs freier Überzeugung Gerichts Nachteile Beschwerdeführer überwiegen . Schwerpunkt Gesetzesanwendung bildet Prüfung Vollzugsinteresse übrigen Beteiligten Aufschubinteresse Beschwerdeführers Vorrang zukommt BT-Drucks . aaO . nur besonders schwerer Gesetzesverstoß Entscheidung verbietet § Abs. Satz InsO handelt insgesamt summarische Prüfung Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes typisch ist vgl. Beschluss 27 . Februar . Eilverfahren sind Gesetzes Revision § Abs. Rechtsbeschwerde § Abs. Satz unstatthaft . folgt unabhängig gesetzlichen Regelung Hintergrund summarischen Charakters Eilentscheidungen revisionsrechtlichen Prüfung schwer zugänglich sind 29 . Mai ZB . Natur Sache vgl. ; MünchKomm-InsO/Sinz 3 . Aufl . . ; vgl. Beschluss 27 . Februar aaO S. . Wird Antrag § Abs. Satz Halbs . InsO gestellt schließt Abs. Satz Halbs . InsO Beschleunigungsgründen Abhilfeverfahren BT-Drucks . aaO . liegt Hand Zeitbedarf Abhilfeverfahrens deutlich geringer deverfahrens veranschlagen ist . Sachlage versteht selbst gemäß § Abs. Satz InsO getroffene Eilentscheidung Landgerichts Konzeption Gesetzgebers Rechtsbeschwerde zulässig ist . Unzulässigkeit Rechtsbeschwerde folgt ferner Verweis Gesetzgebers aktienrechtliche Freigabeverfahren § AktG Regelung § Abs. InsO Vorbildfunktion zukommt BT-Drucks . aaO . Freigabeverfahren Rechtsbeschwerde unstatthaft ist Beschluss 29 . Mai aaO . gilt auch Verfahren § Abs. Satz InsO vgl. ; MünchKomm-InsO/Sinz 3 . Aufl . . . Vorschrift § Abs. AktG Möglichkeit Eintragung Hauptversammlungsbeschlusses Handelsregister Abschluss Klageverfahrens sah vgl. Gesetz Unternehmensintegrität Modernisierung Anfechtungsrechts 22 . September . S. ebenso gleichen Regelungszweck dienende Abs. UmwG vgl. Umwandlungsgesetz 28 . Oktober . S. ; S. Rechtsmittelbeschränkung . Gleichwohl rechtfertigte Schweigen Gesetzgebers Rücksicht Eilbedürftigkeit Verfahren Schluss Sachen Rechtsbeschwerdeinstanz eröffnet werden sollte Beschluss 29 . Mai aaO . . Begründung wurde insbesondere hingewiesen Gesetzgeber Freigabeverfahren ähnlich ausgestaltet habe Verfahren Erlass einstweiligen Verfügung Arrestes aaO . 8) . komme Zulassung Rechtsbeschwerde Beschwerdegericht " offensichtlich " unbegründet angesehenen Klage schon Ansatz ausscheide . offensichtliche gründetheit könne nur dann angenommen werden Klärung Bundesgerichtshof Rahmen revisionsähnlich ausgestalteten Rechtsbeschwerdeverfahrens bedürfe aaO . . Anschluss vorbezeichnete Entscheidung wurden betroffenen Vorschriften klarstellend ergänzt Grundlage ergangene Beschlüsse unanfechtbar sind vgl. Zweites Gesetz Änderung Umwandlungsgesetzes 19 . April . S. 547 ; aktuelle Fassung § Abs. Satz § Abs. Satz UmwG Gesetzes Umsetzung Aktionärsrichtlinie 30 Juli . S. . Erwägungen können Verfahren § Abs. Satz InsO übertragen werden Schweigen Ausschluss Rechtsbeschwerde schon Rücksicht Einführung Regelung erst Ende Gesetzgebungsverfahrens ebenfalls Redaktionsversehen hindeutet . Verfahren § Abs. Satz InsO ist gleich Freigabeverfahren besondere Eilbedürftigkeit gekennzeichnet Missbrauch entgegenzuwirken . Beschwerdegericht vorzunehmende Abwägung Vollzugsinteresses Beteiligten Aufschubinteresse Beschwerdeführers entspricht allgemeinen Grundsätzen Eilverfahrens auch Rahmen AktG gelten . Antrag überwiegenden Vollzugsinteresse gemäß § Abs. Satz InsO nur Fällen besonders schweren Rechtsverstoßes abzulehnen ist besteht Anlass Zulassung Rechtsbeschwerde . Rechtsverstoß kann nur angenommen werden Klärung Bundesgerichtshof bedarf . scheidet Verfahren § Abs. InsO ebenso Freigabeverfahren Rechtsbeschwerde . Schließlich unterstreicht § Abs. Satz InsO geschaffene Schadensersatzanspruch gemäß § Abs. Satz InsO ergangene Entscheidung Landgerichts Rechtsbeschwerde statthaft ist . Weist Landgericht Beschwerde Maßgabe § Abs. Satz InsO kann Beschwerdeführer § Abs. Satz InsO Schadensersatz verlangen eingelegte Beschwerde zulässig begründet war BT-Drucks . S. ; MünchKomm-InsO/Sinz 3 . Aufl . . ; 4 . Aufl . . . Regelung ist § nachgebildet Schadensersatzpflicht anordnet Arrest einstweilige Verfügung Anfang unbegründet darstellt . Vorschrift § beruht Rechtsgedanken Vollstreckung unanfechtbaren Blick Hauptsacheverfahren noch endgültigen Titel Gefahr Gläubigers erfolgt Urteil 20 Juli IX . 40 ; 6 . Aufl . . . Bestimmung § Abs. Satz InsO begründet ebenso § Schadensersatzanspruch Eilverfahren ergangene Beschlusszurückweisung § Abs. Satz InsO Rechtsmittel statthaft ist . Hier findet Insolvenzplan Entscheidung § Abs. Satz InsO endgültig wirksam geworden ist Hauptsacheverfahren zwar mehr . Gleichwohl besteht Bedürfnis schadensrechtliche Kompensation Eilentscheidung Unrecht ergangen ist . gewährt § Abs. Satz InsO Beschwerdeführer Rechtsmittel begründet war gemeinen Streitverfahren verfolgenden Schadensausgleich nur Geldersatz Rückgängigmachung Wirkungen Insolvenzplans gerichtet sein kann . Regelungsmodell soll fehlende Rechtsmittelbefugnis ersichtlich Möglichkeit Geltendmachung Schadensersatzanspruchs kompensiert werden . folgt zugleich Rechtsbeschwerde Raum ist vgl. Gehrlein . 3 . Verfassungsrechtliche Gründe zwingen Verfahren § Abs. InsO Rechtsweg Bundesgerichtshof eröffnen . Instanzenzug ist Verfassungs garantiert . Gesetzgeber steht vielmehr frei entscheiden gerichtliche Entscheidung überhaupt Rechtsmittel statthaft sein soll Voraussetzungen eingelegt werden kann Rechtsmittelentscheidung weiteres Rechtsmittel möglich sein soll Beschluss 29 . Mai aaO . . . Senat kann Grundlage übereinstimmenden Erledigungserklärungen Beteiligten § Verfahrenskosten entscheiden . Erledigungserklärungen Verfahrensbeteiligten können Insolvenzverfahren § Verbindung § InsO rechtswirksam Beschluss 15 . Januar IX ZB . übereinstimmende Erledigungserklärung Beteiligten Rechtsmittelzug setzt Wirksamkeit Zulässigkeit Rechtsmittels Beschluss 27 . Mai AnwZ ; 15 . nuar aaO . Voraussetzung ist gegeben Rechtsbeschwerde angefochtene Entscheidung unstatthaft erweist . Kayser Grupp Vorinstanzen : AG Entscheidung LG Entscheidung