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724 lines
6.0 KiB

BESCHLUSS
ZB
15
.
Mai
Verfahren
Vollstreckbarerklärung
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
.
Nr.
Vollstreckbarerklärung
polnischen
Versäumnisurteils
Beklagte
Erststaat
rechtzeitig
Einspruch
eingelegt
hat
kann
Begründung
versagt
werden
verfahrenseinleitende
Schriftstück
sei
Beklagten
so
rechtzeitig
Weise
zugestellt
worden
verteidigen
konnte
.
.
Nr.
behaupteter
Prozessbetrug
hindert
Vollstreckbarerklärung
Entscheidung
Erststaats
Rechtsmittel
eingelegt
wurde
behauptete
Verstoß
beseitigt
werden
kann
.
Beschluss
15
.
Mai
IX
ZB
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Grupp
Richterin
15
.
Mai
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
8
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
11
.
März
wird
Kosten
Rechtsbeschwerdeführerin
unzulässig
verworfen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahren
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Antragsteller
ist
Inhaber
ansässigen
Unternehmens
.
Antragsgegnerin
Sitz
hat
sollte
Kaufvertrag
Zucker
Unternehmen
Antragstellers
liefern
.
Verpflichtung
nachkam
beantragte
Antragsteller
Bezirksgericht
Antragsgegnerin
Zahlung
Zinsen
verurteilen
.
Antrag
wurde
Versäumnisurteil
5
.
April
entsprochen
.
Antragsgegnerin
erhobenen
Einspruch
ist
bislang
entschieden
.
hat
Antragsteller
beantragt
Versäumnisentscheidung
Bezirksgerichts
vollstreckbar
erklären
.
Landgericht
hat
Antrag
stattgegeben
.
Beschwerde
Antragsgegnerin
hat
Konkretisierung
Zinsausspruchs
geführt
ist
Übrigen
erfolglos
geblieben
.
Hiergegen
wendet
Antragsgegnerin
Rechtsbeschwerde
.
II
.
Rechtsbeschwerde
ist
Art
.
Verordnung
Nr.
44/2001
Rates
gerichtliche
Zuständigkeit
Anerkennung
Vollstreckung
Entscheidungen
Handelssachen
fortan
:
EuGVVO
.
S.
16
.
Januar
Verbindung
§
Abs.
§
Abs.
Satz
Nr.
statthaft
.
ist
jedoch
§
Abs.
§
Abs.
unzulässig
aufzeigt
Rechtssache
grundsätzliche
Bedeutung
hat
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Rechtsbeschwerdegerichts
erfordert
.
1
.
Rechtsbeschwerde
Zulässigkeitsgrund
Einheitlichkeitssicherungsbedarfs
geltend
macht
meint
Beschwerdegericht
habe
gehörsverletzend
Anerkennungshindernis
Art
.
Nr.
EuGVVO
verneint
kann
Erfolg
haben
.
Regelung
kann
Entscheidung
anerkannt
werden
Beklagten
Verfahren
eingelassen
hat
verfahrenseinleitende
Schriftstück
so
rechtzeitig
Weise
zugestellt
worden
ist
verteidigen
konnte
sei
denn
hat
Entscheidung
Rechtsbehelf
legt
Möglichkeit
hatte
.
sind
Verteidigungsrechte
Art
.
Nr.
EuGVVO
geschützt
werden
sollen
erst
recht
gewahrt
Beklagte
Abwesenheit
ergangene
Entscheidung
tatsächlich
Rechtsbehelf
eingelegt
hat
geltend
machen
konnte
sei
verfahrenseinleitende
Schriftstück
gleichwertige
Schriftstück
so
rechtzeitig
Weise
zugestellt
worden
habe
verteidigen
können
Urteil
28
.
April
.
Slg
.
.
;
Europäisches
Zivilprozessrecht
9
.
Aufl
.
Art
.
EuGVO
.
.
Rechtsbehelfen
zählt
Einspruch
Versäumnisurteil
vgl.
Urteil
28
.
April
aaO
.
auch
Antragsgegnerin
erhoben
wurde
Art
.
§
polnischen
Zivilverfahrensgesetzbuchs
fortan
:
statthaft
ist
.
Rechtsprechung
Europäischen
Gerichtshofes
lässt
gleichzeitig
schließen
Einlassung
Sinne
Art
.
Nr.
EuGVVO
auch
Erhebung
Rechtsbehelfs
Erlass
Versäumnisurteils
liegt
selbst
Vollstreckbarerklärung
Versäumnisurteils
begehrt
wird
.
tatsächlich
eingelegten
Rechtsbehelfs
Erststaat
kommt
Rechtsbeschwerde
behaupteten
symptomatischen
Rechtsfehler
Beschwerdegerichts
Prüfung
Versagungsgrundes
Art
.
Nr.
EuGVVO
Grundsatzbedeutung
.
behauptete
Gehörsverstoß
liegt
schon
Oberlandesgericht
Vortrag
Antragsgegnerin
Verfügung
Bezirksgerichts
7
.
Dezember
übergangen
hat
.
2
.
Ebenso
ist
Gehörsverletzung
Beschwerdegerichts
Verneinung
Ordre-public-Vorbehalts
Art
.
Nr.
EuGVVO
zustellen
.
Offen
bleiben
kann
Zusammenhang
Vorwurf
Prozessbetrugs
zutrifft
.
Prozessbetrug
hindert
jedenfalls
Vollstreckbarerklärung
Entscheidung
Erststaat
Rechtsmittel
eingelegt
wurde
behauptete
Verstoß
beseitigt
werden
kann
vgl.
Urteil
19
.
September
Art
.
Abs.
deutsch-britisches
Übereinkommen
;
aaO
.
;
Geimer
3
.
Aufl
.
Art
.
.
.
Beklagter
ausländischen
Gericht
eingelassen
hat
soll
Anerkennungsverfahren
erneut
rügen
können
Gegner
habe
Urteil
vorsätzlich
falschen
Prozessvortrag
erwirkt
vgl.
Beschluss
6
.
Mai
IX
.
Exequaturverfahren
ist
vielmehr
Tatsachenvortrag
ausgeschlossen
bereits
Erststaat
eingebracht
hat
Urteil
29
.
April
ZR
hätte
einbringen
können
vgl.
Urteil
19
.
September
aaO
.
Antragsgegnerin
Urteilsstaat
Einspruch
Versäumnisurteil
eingelegt
hat
ist
möglich
gemäß
Art
.
§
ZVGB
Einwendungen
Klageantrag
stützende
Tatsachen
Beweise
vorzubringen
.
kann
somit
vorgelegte
angeblich
unvollständig
abgelichtete
Kopie
Vertragstextes
einwenden
Klageabweisungsantrag
begründen
behaupteten
Prozessbetrug
abzuwenden
.
Exequaturverfahren
kann
geltend
machen
.
3
.
ist
auch
ersichtlich
Zurückweisung
Anordnung
Sicherheitsleistung
Art
.
Abs.
EuGVVO
Verletzung
rechtlichen
Gehörs
Antragsgegnerin
erfolgt
ist
.
Gericht
ist
gehalten
Vorbringen
Beteiligten
Gründen
Entscheidung
ausdrücklich
befassen
Beschluss
16
.
September
.
7
;
BVerfG
;
.
Vielmehr
müssen
Einzelfall
besondere
Umstände
deutlich
machen
tatsächliches
Vorbringen
Beteiligten
überhaupt
Kenntnis
genommen
Entscheidung
erwogen
worden
ist
BVerfGE
aaO
.
ist
Streitfall
festzustellen
.
Jedenfalls
wäre
behauptete
Gehörsverstoß
entscheidungserheblich
auch
Beachtung
übergangenen
Vorbringens
andere
Entscheidung
hätte
ergehen
können
Urteil
18
Juli
.
Antragsgegnerin
hat
Antrag
Beschwerdeverfahren
allein
begründet
möglicher
Rückzahlungsanspruch
vorläufig
ausgeurteilten
Betrags
sei
nur
erheblichen
Problemen
realisieren
;
gebe
hinreichenden
Grund
möglicherweise
erforderliche
Zwangsvollstreckung
verweisen
.
Notwendigkeit
Verfolgung
Erstattungsanspruchs
EU-Ausland
ansässigen
Gläubiger
dortigen
Gerichten
genügt
grundsätzlich
Anordnung
Art
.
Abs.
EuGVVO
stützen
Zuständigkeitsund
Anerkennungsregelungen
EuGVVO
Rechtsverfolgung
Regelfall
gewährleistet
ist
Geimer
.
.
;
Rauscher/
Art
.
.
.
ist
dargetan
Antragsgegnerin
ersetzender
Nachteil
möglichen
Zwangsvollstreckung
Antragsteller
droht
vgl.
416
;
.
EuGVO
.
.
Kayser
Grupp
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung