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693 lines
6.4 KiB

BESCHLUSS
ZB
20
.
Februar
Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
InsO
Abs.
Beschließt
Gläubigerversammlung
Sonderinsolvenzverwalter
Prüfung
Durchsetzung
Anspruchs
Insolvenzverwalter
eingesetzt
werden
soll
ist
Insolvenzverwalter
berechtigt
Aufhebung
Beschlusses
beantragen
.
Beschluss
20
.
Februar
IX
ZB
AG
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Grupp
Richterin
20
.
Februar
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
6
.
Zivilkammer
Landgerichts
6
.
Februar
wird
Kosten
weiteren
Beteiligten
zurückgewiesen
.
Wert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
weitere
Beteiligte
ist
Verwalter
Insolvenzverfahren
Vermögen
Schuldners
.
Antrag
Gläubiger
bestimmte
Insolvenzgericht
Termin
Gläubigerversammlung
Beschlussfasssung
Einsetzung
Sonderinsolvenzverwalters
Durchsetzung
Ersatz
Gesamtschadens
gerichteten
Anspruchs
Insolvenzverwalter
.
Versammlung
fassten
anwesenden
Gläubiger
einstimmig
Beschluss
solle
Sonderinsolvenzverwalter
eingesetzt
werden
Prüfung
Durchsetzung
Insolvenzverwalter
gerichteten
Schadensersatzanspruchs
.
weitere
Beteiligte
beantragte
Versammlung
Aufhebung
Beschlusses
§
Abs.
InsO.
Begründung
führte
insbesondere
Voraussetzungen
Schadensersatzanspruchs
seien
gegeben
.
Einsetzung
Sonderinsolvenzverwalters
verursache
nur
zusätzliche
Kosten
;
widerspreche
gemeinsamen
Interesse
Insolvenzgläubiger
.
Insolvenzgericht
hat
Antrag
abgelehnt
.
sofortige
Beschwerde
weiteren
Beteiligten
hat
Erfolg
gehabt
.
Beschwerdegericht
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
verfolgt
Begehren
.
II
.
Rechtsbeschwerde
ist
statthaft
§
Abs.
Satz
Nr.
auch
Übrigen
zulässig
.
Sache
hat
jedoch
Erfolg
.
1
.
Beschwerdegericht
hat
ausgeführt
:
Antrag
weiteren
Beteiligten
Aufhebung
Beschlusses
Gläubigerversammlung
sei
unzulässig
Antragsbefugnis
fehle
.
§
Abs.
InsO
Insolvenzverwalter
vorgesehene
Antragsrecht
könne
systematischen
teleologischen
Gründen
hier
gelten
.
Antragsrecht
diene
gemeinsamen
Interesse
Gläubiger
.
Anspruch
Gläubiger
Ersatz
Gesamtschadens
Insolvenzverwalter
könne
§
Satz
InsO
selbst
geltend
machen
.
Prüfung
Durchsetzung
Ansprüche
könne
nur
Sonderinsolvenzverwalter
erfolgen
.
Bestellung
stehe
Insolvenzverwalter
Beschwerderecht
.
Beschwerdebefugnis
entgegenstehende
Interesse
Verfahrensbeteiligten
alsbaldigen
Klärung
Insolvenzverwalter
erhobenen
Vorwürfe
zügigen
Abwicklung
Insolvenzverfahrens
liefe
leer
Insolvenzverwalter
Aufhebung
Beschlusses
Gläubigerversammlung
beantragen
könne
Bestellung
Sonderinsolvenzverwalters
lediglich
vorbereiten
solle
.
2
.
Ausführungen
halten
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Recht
hat
Beschwerdegericht
Berechtigung
weiteren
Beteiligten
Aufhebung
Beschlusses
Gläubigerversammlung
beantragen
verneint
.
§
Abs.
InsO
ist
absonderungsberechtigten
Gläubigern
nachrangigen
Insolvenzgläubigern
auch
Insolvenzverwalter
berechtigt
noch
Gläubigerversammlung
Aufhebung
Beschlusses
beantragen
.
Antrag
hat
Insolvenzgericht
Beschluss
aufzuheben
Beschluss
gemeinsamen
Interesse
Insolvenzgläubiger
widerspricht
.
Anwendungsbereich
Regelung
ist
Wege
teleologischen
Reduktion
beschränken
Antragsrecht
Insolvenzverwalters
entfällt
Beschluss
Gläubigerversammlung
gerichtet
ist
Sonderinsolvenzverwalter
einzusetzen
Aufgabe
Anspruch
Gläubiger
Insolvenzverwalter
Ersatz
Gesamtschadens
prüfen
gegebenenfalls
durchzusetzen
.
teleologische
Reduktion
Anwendungsbereichs
Norm
setzt
verdeckte
Regelungslücke
Sinne
planwidrigen
Unvollständigkeit
Gesetzes
Urteil
13
November
;
Beschluss
20
.
Januar
IX
ZB
;
Urteil
26
November
.
22
;
21
.
Dezember
.
.
Voraussetzung
ist
hier
erfüllt
.
Bestellung
Sonderinsolvenzverwalters
ist
Insolvenzordnung
geregelt
.
Gesetzgeber
verzichtete
Gesetzgebungsverfahren
zunächst
vorgesehene
diesbezügliche
Bestimmung
§
Bestellung
Sonderinsolvenzverwalters
auch
ausdrückliche
gesetzliche
Regelung
möglich
erachtet
wurde
BT-Drucks
.
S.
;
S.
.
hat
Gesetzgeber
nähere
Bestimmung
Voraussetzungen
Verfahrens
Bestellung
Sonderinsolvenzverwalters
Rechtsstellung
Rechtsprechung
überlassen
.
Ungeregelt
blieb
auch
allgemeinen
Vorschriften
etwa
Norm
§
Abs.
InsO
anwendbar
sein
sollten
.
bestehende
Regelungslücke
ist
Sinn
Zweck
Regelungszusammenhangs
möglichst
enger
Anlehnung
geltende
Recht
vgl.
Urteil
21
.
Dezember
aaO
.
37
;
BVerfGE
;
;
Methodenlehre
Rechtswissenschaft
3
.
Aufl
.
S.
Weise
schließen
§
Abs.
InsO
vorgesehene
Antragsrecht
Insolvenzverwalters
ausgeschlossen
ist
Gläubigerversammlung
beschließt
Einsetzung
Sonderinsolvenzverwalters
Prüfung
Durchsetzung
Schadensersatzanspruchs
Insolvenzverwalter
beantragen
.
Regierungsentwurf
Insolvenzordnung
noch
enthaltenen
Regelung
wäre
Insolvenzverwalter
berechtigt
gewesen
Einsetzung
Sonderinsolvenzverwalters
Aufgabe
satzansprüche
Insolvenzverwalter
verfolgen
Beschwerde
einzulegen
.
Bundesgerichtshof
hat
Beschwerderecht
Insolvenzverwalters
Fällen
auch
geltende
Recht
verneint
Beschluss
1
.
Februar
IX
ZB
.
dient
Interesse
Verfahrensbeteiligten
baldigen
Klärung
Insolvenzverwalter
behaupteten
Ansprüche
bestehenden
Interessenkollision
Insolvenzverwalter
selbst
nur
neuen
Verwalter
Sonderinsolvenzverwalter
geltend
gemacht
werden
können
Satz
InsO
zügigen
Abwicklung
Insolvenzverfahrens
Beschluss
1
.
Februar
aaO
.
.
Gründe
stehen
auch
Antragsrecht
Insolvenzverwalters
§
Abs.
InsO
Gläubigerversammlung
beschlossen
hat
Bestellung
Sonderinsolvenzverwalters
Verfolgung
Schadensersatzansprüchen
Insolvenzverwalter
fordern
.
Zweck
Regelung
§
Abs.
InsO
verlangt
Fall
Antragsrecht
Insolvenzverwalters
.
dort
normierte
Recht
Aufhebung
Beschlusses
Gläubigerversammlung
beantragen
soll
gemeinsame
Interesse
Insolvenzgläubiger
schützen
Missbrauch
Mehrheit
Gläubigerversammlung
entgegenwirken
.
Antragsrecht
Insolvenzverwalters
Besonderen
soll
Interessen
erschienenen
Gläubiger
wahren
BT-Drucks
.
S.
§
RegEInsO
;
Übrigen
hat
Insolvenzverwalter
gesetzeskonforme
Abwicklung
Insolvenzverfahrens
gewährleisten
MünchKomm-InsO/Ehricke
3
.
Aufl
.
.
4
;
Uhlenbruck
InsO
13
.
Aufl
.
.
;
.
Fordert
Gläubigerversammlung
Bestellung
Sonderinsolvenzverwalters
Gesamtschaden
Insolvenzverwalter
geltend
machen
soll
liegt
regelmäßig
gemeinsamen
Interesse
gläubiger
auch
abwesenden
erfolgreiche
Durchsetzung
Anspruchs
kommt
Insolvenzgläubigern
zugute
.
Übrigen
obliegt
Entscheidung
Antrag
Gläubigerversammlung
Bestellung
Sonderinsolvenzverwalters
letztlich
Insolvenzgericht
.
Sollte
beabsichtigte
Rechtsverfolgung
Insolvenzverwalter
ausnahmsweise
masseschädlich
gar
gesetzeswidrig
sein
kann
Insolvenzgericht
Entscheidung
berücksichtigt
werden
.
Grupp
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
LG
Entscheidung
I-6