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231 lines
1.9 KiB

BESCHLUSS
3
.
Februar
Restschuldbefreiungssache
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Grupp
3
.
Februar
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
7
.
Zivilkammer
Landgerichts
4
.
Dezember
wird
Kosten
Schuldners
unzulässig
verworfen
.
Antrag
Schuldners
Bewilligung
Prozesskostenhilfe
Rechtsbeschwerdeverfahren
wird
abgelehnt
.
Gegenstandswert
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
gemäß
§
Abs.
Satz
Nr.
Abs.
Satz
InsO
statthafte
Rechtsbeschwerde
ist
unzulässig
Zulässigkeitsgrund
§
Abs.
eingreift
.
1
.
Rechtsbeschwerde
aufgeworfene
Frage
Versagungsgrund
Verletzung
Mitwirkungspflichten
§
Abs.
Nr.
InsO
Minderung
Befriedigung
Gläubiger
erfordert
ist
zwischenzeitlich
geklärt
.
Senat
hat
Beschluss
8
.
Januar
IX
.
entschieden
konkrete
Beeinträchtigung
Befriedigungsaussichten
Gläubiger
erforderlich
ist
.
2
.
Unrecht
macht
Rechtsbeschwerde
Gesichtspunkt
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
§
Abs.
Nr.
Fall
geltend
fehle
Versagungsantrag
Gläubigers
.
Niederschrift
Schlusstermin
war
Vertreter
Schlussverzeichnis
Nr.
Gläubigerin
geführt
ist
erschienen
.
Sachlage
hat
Versagungsantrag
ersichtlich
Namen
gestellt
Vertretungsmacht
gerügt
wurde
InsO
Abs.
.
3
.
Beschwerdegericht
Schuldner
grob
fahrlässige
Verletzung
Mitwirkungspflichten
anlastet
liegen
Verstöße
Prozessgrundrecht
Art
.
Abs.
GG
Willkürverbot
Art
.
Abs.
GG
.
fehlt
hier
substantiierten
Darlegung
Schuldner
Krankheit
Beachtung
Mitwirkungspflichten
gehindert
war
.
Schuldner
hat
nur
sehr
allgemeiner
Form
Erkrankung
geltend
gemacht
.
Auch
Hinweis
Depression
Notwendigkeit
psychotherapeutischen
Behandlung
vermag
ansatzweise
erklären
Beschwerdeführer
praktisch
durchgehend
Mitwirkungspflichten
genügt
hat
.
II
.
Antrag
Bewilligung
Prozesskostenhilfe
ist
abzulehnen
beabsichtigte
Rechtsverfolgung
Aussicht
Erfolg
bietet
§
Satz
.
Kayser
Grupp
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
LG
Entscheidung
04.12.2007