BESCHLUSS 3 . Februar Restschuldbefreiungssache IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Grupp 3 . Februar beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 7 . Zivilkammer Landgerichts 4 . Dezember wird Kosten Schuldners unzulässig verworfen . Antrag Schuldners Bewilligung Prozesskostenhilfe Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt . Gegenstandswert wird € festgesetzt . Gründe : gemäß § Abs. Satz Nr. Abs. Satz InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig Zulässigkeitsgrund § Abs. eingreift . 1 . Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage Versagungsgrund Verletzung Mitwirkungspflichten § Abs. Nr. InsO Minderung Befriedigung Gläubiger erfordert ist zwischenzeitlich geklärt . Senat hat Beschluss 8 . Januar IX . entschieden konkrete Beeinträchtigung Befriedigungsaussichten Gläubiger erforderlich ist . 2 . Unrecht macht Rechtsbeschwerde Gesichtspunkt Sicherung einheitlichen Rechtsprechung § Abs. Nr. Fall geltend fehle Versagungsantrag Gläubigers . Niederschrift Schlusstermin war Vertreter Schlussverzeichnis Nr. Gläubigerin geführt ist erschienen . Sachlage hat Versagungsantrag ersichtlich Namen gestellt Vertretungsmacht gerügt wurde InsO Abs. . 3 . Beschwerdegericht Schuldner grob fahrlässige Verletzung Mitwirkungspflichten anlastet liegen Verstöße Prozessgrundrecht Art . Abs. GG Willkürverbot Art . Abs. GG . fehlt hier substantiierten Darlegung Schuldner Krankheit Beachtung Mitwirkungspflichten gehindert war . Schuldner hat nur sehr allgemeiner Form Erkrankung geltend gemacht . Auch Hinweis Depression Notwendigkeit psychotherapeutischen Behandlung vermag ansatzweise erklären Beschwerdeführer praktisch durchgehend Mitwirkungspflichten genügt hat . II . Antrag Bewilligung Prozesskostenhilfe ist abzulehnen beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht Erfolg bietet § Satz . Kayser Grupp Vorinstanzen : AG Entscheidung LG Entscheidung 04.12.2007