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357 lines
2.9 KiB

BESCHLUSS
ZB
12
.
Januar
Verfahren
Vollstreckbarerklärung
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Richterin
Richter
Dr.
Richterin
12
.
Januar
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
5
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
15
.
Dezember
wird
Kosten
Rechtsbeschwerdeführers
unzulässig
verworfen
.
Gegenstandswert
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Art
.
Satz
Verbindung
§
Abs.
Abs.
Satz
Nr.
statthafte
Rechtsmittel
ist
unzulässig
;
Rechtssache
hat
grundsätzliche
Bedeutung
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
erfordern
Entscheidung
Rechtsbeschwerdegerichts
§
Abs.
.
1
.
Rechtsbeschwerde
geltend
gemachte
Zulässigkeitsgrund
Grundsatzbedeutung
liegt
.
aufgeworfene
Rechtsfrage
Einlassung
Adhäsionsverfahren
Sinne
Art
.
Nr.
Ablehnung
auszugehen
ist
hat
Europäische
Gerichtshof
bereits
geklärt
Urteil
21
.
April
.
.
hätte
Rechtsbeschwerdeführer
ausdrücklich
ablehnen
müssen
Strafvorwurf
auch
gleichzeitig
Strafgericht
verhandelten
Zivilklage
einzulassen
;
andernfalls
wird
Einlassung
insgesamt
angenommen
vgl.
Beschluss
16
.
September
ZB
insoweit
abgedruckt
;
3
.
August
.
19
;
Kropholler/v
.
Hein
Europäisches
Zivilprozessrecht
9
.
Aufl
.
Art
.
EuGVO
.
28
;
Geimer
Europäisches
Zivilverfahrensrecht
3
.
Aufl
.
Art
.
.
;
Leible
Art
.
.
;
8
.
Aufl
.
Art
.
EuGVVO
.
.
Rechtsbeschwerdeführer
französischen
Verfahren
Ausdruck
gebracht
hat
Zivilklage
einlassen
wollen
ist
ersichtlich
.
2
.
Ebenso
greift
Zulässigkeitsgrund
Sicherung
Einheitlichkeit
Rechtsprechung
Beschwerdegericht
Begriff
Ausfertigung
Sinne
Streitfall
maßgeblichen
Art
.
Nr.
falsch
verstanden
haben
könnte
.
zwischenzeitlich
nur
noch
Fotokopien
vollstreckbar
erklärenden
französischen
Urteils
Akten
befinden
ist
Umstand
zurückzuführen
ursprünglich
eingereichte
Ausfertigung
Vollstreckungsklausel
versehenen
Titels
Beschwerdegegnerin
zurückgesandt
wurde
vgl.
§
Abs.
Satz
.
3
.
Rechtsbeschwerde
legt
hinreichend
Verletzung
Verfahrensgrundrechten
Zulässigkeit
Frage
kommt
.
Rechtsbeschwerdeführer
hat
selbst
eingeräumt
französische
Umgangssprache
beherrschen
so
unterlassene
Beiziehung
schers
französischen
Verfahren
zwingend
Recht
faires
Verfahren
Sinne
Art
.
Abs.
verletzt
haben
muss
Rechtsbeschwerdeführer
anwaltlich
vertreten
war
.
Rechtsbeschwerdeführer
französischen
Verfahren
überhaupt
Beiziehung
Dolmetschers
hingewirkt
hat
ist
ersichtlich
.
Rechtsbeschwerdeführer
benannte
Zeugin
Beschwerdegericht
angenommen
wurde
französischen
Gericht
vernommen
worden
ist
kann
stehen
.
jedenfalls
beruht
Beschwerdeentscheidung
Erwägung
vgl.
Urteil
18
Juli
;
Hk-ZPO/Kayser
4
.
Aufl
.
.
verneint
Versagungsgrund
Art
.
Nr.
erster
Linie
Sprachkenntnisse
Rechtsbeschwerdeführers
gleichzeitig
vorhandener
anwaltlicher
Beratung
Möglichkeit
Verfahrensbeeinflussung
.
4
.
weitergehenden
Begründung
wird
gemäß
§
Abs.
§
Abs.
Satz
abgesehen
.
Kayser
Raebel
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung