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880 lines
7.4 KiB

BESCHLUSS
ZB
29
.
März
Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
InsO
InsVV
§
Abs.
Entlassung
Mitglieds
Gläubigerausschusses
eigenen
Antrag
setzt
wichtigen
Grund
.
liegt
Fortsetzung
Tätigkeit
Mitglied
Ausschusses
Abwägung
Interessen
Berücksichtigung
Umstände
Einzelfalls
unzumutbar
ist
.
Fortsetzung
Tätigkeit
Mitglied
Gläubigerausschusses
kann
unzumutbar
sein
gesichert
ist
Kosten
angemessenen
Haftpflichtversicherung
Tätigkeit
Masse
getragen
werden
können
.
Beschluss
29
.
März
IX
ZB
AG
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Grupp
Richterin
29
.
März
beschlossen
:
Rechtsmittel
weiteren
Beteiligten
werden
Beschluss
11
.
Zivilkammer
Landgerichts
1
.
Dezember
Beschluss
Amtsgerichts
15
.
September
aufgehoben
.
weitere
Beteiligte
wird
Antrag
Amt
Mitglied
Gläubigerausschusses
entlassen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
weitere
Beteiligte
ist
Mitglied
Gläubigerausschusses
1
Juli
eröffneten
Insolvenzverfahren
Vermögen
Schuldnerin
.
Schreiben
26
.
August
beantragte
weitere
Beteiligte
Entlassung
wichtigem
Grund
führte
Begründung
Prämien
Haftpflichtversicherung
Gläubigerausschusses
könnten
Massearmut
Juli
Masse
mehr
bezahlt
werden
.
Ende
Insolvenzverfahrens
sei
absehbar
noch
Ansprüche
Höhe
bis
zu
rund
Mio.
Haftpflichtversicherung
ursprünglichen
später
entlassenen
Insolvenzverwalters
gerichtlich
geltend
gemacht
würden
.
sei
Mitgliedern
Gläubigerausschusses
zuzumuten
anstehenden
Entscheidungen
erheblichen
wirtschaftlichen
Umfangs
angemessenen
Versicherungsschutz
mitzuwirken
.
Insolvenzgericht
hat
Antrag
zurückgewiesen
.
sofortige
Beschwerde
hat
Erfolg
gehabt
.
Beschwerdegericht
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
verfolgt
weitere
Beteiligte
Entlassungsbegehren
weiter
.
II
.
Rechtsbeschwerde
hat
Erfolg
.
1
.
Beschwerdegericht
hat
gemeint
liege
Entlassung
§
InsO
rechtfertigender
wichtiger
Grund
.
weitere
Mitarbeit
Beteiligten
Gläubigerausschuss
werde
Versicherungsprämie
derzeit
gezahlt
werde
nachhaltig
erschwert
gar
unmöglich
gemacht
.
Erfüllung
Pflichten
seien
Mitglieder
Gläubigerausschusses
gehindert
auch
Versicherungsschutz
mehr
bestehe
.
besonderen
Umständen
Falles
ergebe
.
weitere
Beteiligte
habe
zwar
Übernahme
Amtes
damals
vorhandenen
erheblichen
Masse
eingetretene
Entwicklung
vorhersehen
können
.
Falle
Entlassung
drohe
jedoch
Zusammenschau
gleich
begründeten
Entlassungsanträgen
weiterer
Ausschussmitglieder
Handlungsunfähigkeit
Gläubigerausschusses
.
wiederum
würde
Gläubigern
erheblichen
Schwierigkeiten
weiteren
Verfahren
führen
.
Interesse
Mitglieder
Gläubigerausschusses
Absicherung
müsse
zurückstehen
eigene
Kosten
Haftpflichtversicherung
abschließen
erfolgreicher
Geltendmachung
Schadensersatzansprüche
auch
Erstattung
Prämien
rechnen
könnten
.
2
.
Ausführungen
halten
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Mitglied
Gläubigerausschusses
kann
Amt
niederlegen
.
kann
aber
eigenen
Antrag
Insolvenzgericht
Amt
entlassen
werden
.
Voraussetzung
ist
Entlassung
Amts
Antrag
Gläubigerversammlung
wichtiger
Grund
Satz
InsO
;
BT-Drucks
.
S.
§
RegE-InsO
.
bisherigen
Rechtsprechung
Senats
liegt
weitere
Mitarbeit
entlassenden
Mitglieds
Erfüllung
Aufgaben
Gläubigerausschusses
nachhaltig
erschwert
unmöglich
macht
Erreichung
Verfahrensziele
objektiv
nachhaltig
gefährdet
Beschluss
1
.
März
IX
ZB
.
9
;
24
.
Januar
.
7
;
24
.
Januar
IX
ZB
.
.
betrifft
Fälle
Entlassung
Willen
Ausschussmitglieds
erfolgen
soll
.
Formel
kann
aber
verwendet
werden
Mitglied
Gläubigerausschusses
selbst
Entlassung
beantragt
.
Fall
ist
Beeinträchtigung
Arbeit
Gläubigerausschusses
Gefährdung
Verfahrensziele
regelmäßig
weiteren
Mitarbeit
Ausschussmitglieds
erwarten
Folge
Ausscheidens
.
möglichen
Nachteilen
ist
Interesse
Ausschussmitglieds
Beendigung
Amtes
gegenüberzustellen
.
Erweist
Abwägung
Interessen
Berücksichtigung
Umstände
Einzelfalls
Fortsetzung
Tätigkeit
Mitglied
Gläubigerausschusses
unzumutbar
ist
wichtiger
Grund
beantragte
Entlassung
gegeben
vgl.
LG
zustimmender
Anmerkung
910
;
AG
659
;
ähnlich
eigenem
Entlassungsantrag
2
.
Aufl
.
.
;
Uhlenbruck
InsO
13
.
Aufl
.
.
;
InsO
§
.
9
;
HK-InsO/Eickmann
6
.
Aufl
.
.
4
;
Hess
Insolvenzrecht
§
InsO
.
7
;
.
Unterscheidung
Entlassungsgrund
je
Ausschussmitglied
Entlassung
erstrebt
abwehren
will
entspricht
Bestimmung
§
Abs.
fristlose
Kündigung
Dienstverhältnisses
wichtigem
Grund
vgl.
1
.
März
aaO
.
.
Auch
dort
ist
maßgeblich
Fortsetzung
Dienstverhältnisses
jeweils
Kündigenden
zumutbar
ist
.
Beschwerdegericht
abgestellt
hat
weitere
Mitarbeit
Beteiligten
Gläubigerausschuss
fehlenden
Versicherungsschutz
nachhaltig
erschwert
werde
hat
Maßstab
verkannt
.
Entscheidung
kann
gegebenen
Begründung
bestehen
bleiben
.
3
.
Entscheidung
stellt
auch
anderen
Gründen
richtig
§
Abs.
.
weiteren
Beteiligten
vorgebrachten
Gründe
rechtfertigen
festgestellten
Sachverhalt
Entlassung
Mitglied
Gläubigerausschusses
wichtigem
Grund
§
Satz
InsO.
Beschwerdeentscheidung
ist
gemäß
§
Abs.
abzuändern
.
Tätigkeit
Gläubigerausschuss
birgt
beträchtliches
Haftungsrisiko
§
InsO
;
Uhlenbruck
InsO
aaO
.
21
;
Vallender
.
Jedenfalls
umfangreichen
Insolvenzverfahren
haben
Mitglieder
Gläubigerausschusses
berechtigtes
Interesse
angemessene
Haftpflichtversicherung
abzusichern
.
Schließt
Mitglied
Fall
Versicherung
selbst
hat
Anspruch
Erstattung
verauslagten
Prämien
§
InsVV
Haarmeyer/Wutzke/
InsVV
4
.
Aufl
.
.
;
Vergütung
Kosten
Insolvenzverfahren
3
.
Aufl
.
.
;
BK-InsO/Blersch
§
InsVV
.
7
;
Braun/Kind
InsO
4
.
Aufl
.
.
12
;
InsO
§
.
§
.
17
;
Vortmann
314
;
Uhlenbruck
aaO
.
Anders
Insolvenzverwalter
sind
Kosten
Haftpflichtversicherung
Vergütung
abgegolten
;
Regelung
§
Abs.
Satz
InsVV
ist
Vergütung
Mitglieder
Gläubigerausschusses
entsprechend
anwendbar
vgl.
§
InsVV
.
Höhe
Prämien
derartigen
Versicherung
kommt
auch
Gewährung
Vorschusses
Ausschussmitglied
Betracht
.
Teilweise
wird
zulässig
angesehen
Versicherungsprämien
Einverständnis
Insolvenzgerichts
direkt
Masse
bezahlt
werden
aaO
;
Vallender
aaO
.
vorliegenden
Fall
ist
weitere
Beteiligte
Masse
gerichtlich
verfolgten
umfangreichen
Schadensersatzansprüche
Haftpflichtversicherung
früheren
Insolvenzverwalters
auch
noch
gegebenen
fortgeschrittenen
Verfahrensstadium
etwa
Zusammenhang
Vergleichsabschluss
erheblichen
Haftungsrisiko
ausgesetzt
.
Interesse
Risiko
Kosten
Masse
Haftpflichtversicherung
abgesichert
wissen
ist
berechtigt
.
weitere
Beteiligte
insoweit
unmittelbare
Bezahlung
Prämien
Masse
Gewährung
Vorschusses
nur
nachträgliche
Erstattung
verauslagter
Prämien
verlangen
kann
ist
Blick
Entlassungsantrag
entscheidend
.
steht
Versicherungsprämie
zunächst
jahrelang
gehandhabten
Übung
Juli
mehr
Masse
bezahlt
worden
ist
Masse
derzeit
ausreicht
rückständigen
künftigen
Prämien
bezahlen
.
verfolgten
Schadensersatzansprüche
ausreichenden
Erhöhung
Masse
führen
ist
ungewiss
.
weitere
Beteiligte
muss
rechnen
eigene
Zahlungen
erstattet
bekommen
.
wiegt
Interesse
Fortbestand
Gläubigerausschusses
Einschluss
weiteren
Beteiligten
weniger
schwer
.
Gläubigerausschuss
ist
auch
funktionsfähig
.
Selbst
dann
weitere
Ausschussmitglieder
Berufung
fehlenden
Versicherungsschutz
ausschieden
Ausschuss
vollständig
aufgelöst
werden
müsste
wäre
geordnete
weitere
Abwicklung
Insolvenzverfahrens
erheblich
gefährdet
.
Gesamtwürdigung
führt
Ergebnis
Beteiligten
weitere
Ausübung
Amtes
Mitglied
Gläubigerausschusses
gegebenen
Umständen
zuzumuten
ist
.
Kayser
Raebel
Grupp
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung