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211 lines
1.8 KiB

BESCHLUSS
ZB
23
Juli
Insolvenzverfahren
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Kreft
Richter
Dr.
Dr.
Kayser
23
Juli
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluß
Einzelrichterin
4
.
Zivilkammer
Landgerichts
12
November
wird
Kosten
Schuldners
unzulässig
verworfen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahren
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
§
InsO
.
V.m
.
§
Abs.
Nr.
statthafte
Rechtsbeschwerde
ist
unzulässig
Rechtssache
grundsätzliche
Bedeutung
hat
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Rechtsbeschwerdegerichts
erfordert
InsO
.
V.m
.
§
Abs.
.
1
.
Auffassung
Rechtsbeschwerde
grundsätzlich
anzusehende
Rechtsfrage
Insolvenzgericht
befugt
ist
Zurückweisung
Insolvenzplans
§
Abs.
InsO
Hauptgläubiger
möglichen
Annahme
anzuhören
kann
allgemein
beantwortet
werden
.
Jedenfalls
stellt
klare
gesetzliche
Regelung
§
Abs.
Nr.
InsO
insoweit
Verbot
gewonnene
Erkenntnisse
verwerten
.
2
.
Schuldner
unstreitigen
Mängeln
Insolvenzplans
7
.
Mai
eingeholten
Stellungnahme
beteiligten
Finanzamts
Annahmebereitschaft
Verfahren
erster
Instanz
gehört
worden
ist
sind
etwaige
Verfahrensfehler
Verfahren
Landgericht
geheilt
worden
.
übrigen
fehlt
Ursächlichkeit
gerügten
Gehörsverstoßes
nunmehr
unterbreitete
fünfte
Insolvenzplan
nur
noch
Befriedigungsquote
%
ausweist
Schicksal
vorausgegangenen
Pläne
wiederum
ersichtlich
annahmefähig
ist
.
3
.
willkürliches
Verfahren
Beschwerdegerichts
sind
auch
Blick
Entscheidung
Insolvenzgerichts
Sache
bestätigt
hat
Anhaltspunkte
gegeben
.
II
.
Wert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
erschöpft
Interesse
jetzt
Jahre
alten
Feststellungen
Insolvenzverwalters
vermögenslosen
Schuldners
vorzeitigen
Restschuldbefreiung
.
Interesse
hat
Senat
Berücksichtigung
Erfüllung
vorgelegten
Insolvenzpläne
angebotenen
Beträge
geschätzt
.
Kreft
Kayser