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250 lines
1.9 KiB

BESCHLUSS
ZB
20
Juli
Insolvenzeröffnungsverfahren
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Richterin
Richter
Dr.
20
Juli
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
3
.
Zivilkammer
Landgerichts
12
.
Oktober
wird
Kosten
weiteren
Beteiligten
unzulässig
verworfen
.
Wert
Verfahrens
Rechtsbeschwerde
wird
Euro
festgesetzt
.
Gründe
:
weitere
Beteiligte
war
Geschäftsführer
Schuldnerin
fortan
:
GmbH
.
11
.
August
hat
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
Vermögen
beantragt
zugleich
Amt
Geschäftsführer
niedergelegt
.
Antrag
ist
unzulässig
zurückgewiesen
worden
weitere
Beteiligte
bereits
Eingang
Insolvenzantrags
Geschäftsführer
GmbH
abberufen
worden
sei
.
sofortige
Beschwerde
weiteren
Beteiligten
Unwirksamkeit
Abberufung
eingewandt
hatte
ist
fehlender
Beschwerdebefugnis
mehr
amtierenden
Geschäftsführers
zurückgewiesen
worden
.
Rechtsbeschwerde
verfolgt
weitere
Beteiligte
Eröffnungsantrag
.
Rechtsbeschwerde
ist
unzulässig
weitere
Beteiligte
ehemaliger
Geschäftsführer
berechtigt
ist
GmbH
vertreten
.
Vorschrift
§
Abs.
InsO
ändert
.
verleiht
Mitglied
Vertretungsorgans
juristischen
Person
Recht
Insolvenzantrag
stellen
.
folgt
gegebenenfalls
auch
Befugnis
§
Abs.
InsO
juristischen
Person
sofortige
Beschwerde
Beschluss
Insolvenzgerichts
einzulegen
4
.
Aufl
.
Rn
.
§
.
5
;
Jaeger/Müller
InsO
.
;
FK-InsO/Schmerbach
4
.
Aufl
.
§
.
.
weitere
Beteiligte
ist
jedoch
Geschäftsführer
GmbH.
12
.
August
ist
Ausscheiden
Geschäftsführer
Handelsregister
eingetragen
worden
.
kann
GmbH
auch
Verfahren
sofortigen
Beschwerde
Rechtsbeschwerde
mehr
vertreten
vgl.
etwa
4
.
Aufl
.
§
.
5
;
Jaeger/Schilken
InsO
.
18
;
FK-InsO/Schmerbach
4
.
Aufl
.
§
.
11
;
Rechtslage
Rpfleger
.
Eigene
Verfahrensrechte
stehen
Mitglied
Vertretungsorgans
vor
noch
Ausscheiden
.
weiteren
Begründung
wird
gemäß
§
Abs.
Satz
abgesehen
.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
20.09.2005
LG
Entscheidung
33Z