BESCHLUSS ZB 20 Juli Insolvenzeröffnungsverfahren IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Richterin Richter Dr. 20 Juli beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 3 . Zivilkammer Landgerichts 12 . Oktober wird Kosten weiteren Beteiligten unzulässig verworfen . Wert Verfahrens Rechtsbeschwerde wird Euro festgesetzt . Gründe : weitere Beteiligte war Geschäftsführer Schuldnerin fortan : GmbH . 11 . August hat Eröffnung Insolvenzverfahrens Vermögen beantragt zugleich Amt Geschäftsführer niedergelegt . Antrag ist unzulässig zurückgewiesen worden weitere Beteiligte bereits Eingang Insolvenzantrags Geschäftsführer GmbH abberufen worden sei . sofortige Beschwerde weiteren Beteiligten Unwirksamkeit Abberufung eingewandt hatte ist fehlender Beschwerdebefugnis mehr amtierenden Geschäftsführers zurückgewiesen worden . Rechtsbeschwerde verfolgt weitere Beteiligte Eröffnungsantrag . Rechtsbeschwerde ist unzulässig weitere Beteiligte ehemaliger Geschäftsführer berechtigt ist GmbH vertreten . Vorschrift § Abs. InsO ändert . verleiht Mitglied Vertretungsorgans juristischen Person Recht Insolvenzantrag stellen . folgt gegebenenfalls auch Befugnis § Abs. InsO juristischen Person sofortige Beschwerde Beschluss Insolvenzgerichts einzulegen 4 . Aufl . Rn . § . 5 ; Jaeger/Müller InsO . ; FK-InsO/Schmerbach 4 . Aufl . § . . weitere Beteiligte ist jedoch Geschäftsführer GmbH. 12 . August ist Ausscheiden Geschäftsführer Handelsregister eingetragen worden . kann GmbH auch Verfahren sofortigen Beschwerde Rechtsbeschwerde mehr vertreten vgl. etwa 4 . Aufl . § . 5 ; Jaeger/Schilken InsO . 18 ; FK-InsO/Schmerbach 4 . Aufl . § . 11 ; Rechtslage Rpfleger . Eigene Verfahrensrechte stehen Mitglied Vertretungsorgans vor noch Ausscheiden . weiteren Begründung wird gemäß § Abs. Satz abgesehen . Dr. Dr. Vorinstanzen : AG Entscheidung 20.09.2005 LG Entscheidung 33Z